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Urteilskopf

105 IV 135


36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Juni 1979 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 35 Abs. 1 SVG, 36 Abs. 5 VRV, 90 Ziff. 2 SVG.
Rechtsüberholen auf der Autobahn durch einen Automobilrennfahrer bei schlechter Sicht und dichtem Verkehr.

Erwägungen ab Seite 135

BGE 105 IV 135 S. 135
Aus den Erwägungen:

2. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 1976 ca. 18.50 Uhr bei schlechter Sicht (Nebel) und ziemlich dichtem Verkehr auf der Autobahn N3 nacheinander zweimal von der Überholspur in die Kolonne der Normalspur einbog, dort einen auf der Überholspur fahrenden Wagen rechts überholte und vor diesem wieder nach links auf die Überholspur ausbog. Die überholten Wagen fuhren wegen des Nebels mit etwa 70 km/h, weil die Fahrer eine höhere Geschwindigkeit nicht verantworten konnten.

3. Der Beschwerdeführer macht vor allem geltend, als routinierter Rennfahrer verfüge er über Fahrkünste, von denen andere nur träumen könnten. Darum dürfe er sich mehr erlauben als diese.
a) Öffentliche Strassen sind keine Rundrennenstrecken und werden nicht nur von Rennfahrern benutzt. Mehrere prominente Rennfahrer fahren daher auf öffentlichen Strassen betont
BGE 105 IV 135 S. 136
vorsichtig und gemässigt, weil sie deren Anforderungen kennen und anerkennen.
b) Der Beschwerdeführer ist nicht nur wegen seiner Erfolge bekannt, sondern auch wegen seines Draufgängertums. Dass er in unzählige Zusammenstösse mit Abschrankungen und anderen Fahrzeugen verwickelt war, wobei viele seiner Wagen zuschaden kamen, stand zwar seinem Sieg in verschiedenen Rennen nicht im Weg, ist jedoch kein Fähigkeitsausweis für die Benutzung öffentlicher Strassen.

4. Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung von Art. 90 SVG in seiner Verurteilung gemäss Ziff. 2 wegen schwerer Verkehrsregelverletzung; da der überholte Zeuge B. sich nicht konkret bedroht gefühlt habe, liege nur eine einfache Verletzung gemäss Ziff. 1 vor.
Ob sich B. bedroht fühlte, ist nicht entscheidend. Massgebend ist, ob die Fahrweise des Beschwerdeführers objektiv zu einer erheblichen Gefährdung führte. Das ist ohne jedes Bedenken zu bejahen. Schon das Schlängelvorfahren an auf der Überholspur fahrenden Autos vorbei mit vorübergehendem Einbiegen in eine auf der Normalspur fahrende Kolonne ist, wie der Kassationshof bereits entschieden hat, eine grobe Verkehrsregelverletzung (BGE 95 IV 91 E. 3). Geschieht es gar bei Nebel und macht sich ein Fahrer kurz nacheinander zweimal eines solchen Verstosses schuldig, so lässt sich die schwere Gefährdung in guten Treuen nicht mehr bestreiten, zumal wenn wie hier kurze Abstände der auf der Normalspur fahrenden Wagen zu den Vorfahrmanövern missbraucht wurden. Die Beschwerde ist mutwillig.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 2 3 4

Referenzen

BGE: 95 IV 91

Artikel: Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 90 SVG