36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Juni 1979 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
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Regeste
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Art. 35 Abs. 1 SVG, 36 Abs. 5 VRV, 90 Ziff. 2 SVG.
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BGE 105 IV 135 (135): Aus den Erwägungen:
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a) Öffentliche Strassen sind keine Rundrennenstrecken und werden nicht nur von Rennfahrern benutzt. Mehrere prominente Rennfahrer fahren daher auf öffentlichen Strassen betont BGE 105 IV 135 (136):
vorsichtig und gemässigt, weil sie deren Anforderungen kennen und anerkennen.
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b) Der Beschwerdeführer ist nicht nur wegen seiner Erfolge bekannt, sondern auch wegen seines Draufgängertums. Dass er in unzählige Zusammenstösse mit Abschrankungen und anderen Fahrzeugen verwickelt war, wobei viele seiner Wagen zuschaden kamen, stand zwar seinem Sieg in verschiedenen Rennen nicht im Weg, ist jedoch kein Fähigkeitsausweis für die Benutzung öffentlicher Strassen.
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Ob sich B. bedroht fühlte, ist nicht entscheidend. Massgebend ist, ob die Fahrweise des Beschwerdeführers objektiv zu einer erheblichen Gefährdung führte. Das ist ohne jedes Bedenken zu bejahen. Schon das Schlängelvorfahren an auf der Überholspur fahrenden Autos vorbei mit vorübergehendem Einbiegen in eine auf der Normalspur fahrende Kolonne ist, wie der Kassationshof bereits entschieden hat, eine grobe Verkehrsregelverletzung (BGE 95 IV 91 E. 3). Geschieht es gar bei Nebel und macht sich ein Fahrer kurz nacheinander zweimal eines solchen Verstosses schuldig, so lässt sich die schwere Gefährdung in guten Treuen nicht mehr bestreiten, zumal wenn wie hier kurze Abstände der auf der Normalspur fahrenden Wagen zu den Vorfahrmanövern missbraucht wurden. Die Beschwerde ist mutwillig.
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