39. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1979 i.S. B. gegen Bundesamt für Energiewirtschaft, Bundesanwaltschaft und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
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Regeste
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Art. 121bis Abs. 1 Starkstromverordnung.
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Sachverhalt
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BGE 105 IV 147 (147):
A.- 1. Nach Art. 121 der Verordnung des Bundesrates über die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt von elektrischen Starkstromanlagen (StVO) vom 7. Juli 1933 müssen elektrische Apparate, die zum Anschluss an Hausinstallationen bestimmt sind, nach den anerkannten Regeln der Technik so BGE 105 IV 147 (148):
beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Art. 4 (Sicherheit von Personen und Sachen) und 5 (Schutz benachbarter Schwachstromanlagen) entsprechen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten die vom Schweiz. Elektrotechnischen Verein (SEV) herausgegebenen sicherheitstechnischen Vorschriften. Weiter dürfen gemäss Art. 121bis Abs. 1 StVO elektrische Apparate nach Art. 121, die wegen ihrer Bauart, der Art ihrer Verwendung, ihrer Wirkungsweise oder ihrer Verbreitung nach Art. 4 Personen oder Sachen gefährden oder nach Art. 5 auf benachbarte Schwachstromanlagen eine störende Fernwirkung ausüben können, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn das Eidg. Starkstrominspektorat aufgrund einer Typenprüfung durch eine vom Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) anerkannte Prüfanstalt festgestellt hat, dass sie den in Art. 121 Abs. 2 genannten Vorschriften entsprechen. Die als zulässig anerkannten elektrischen Apparate sind nach Art. 121ter Abs. 1 StVO durch ein Sicherheitszeichen zu kennzeichnen. Der SEV stellt über die Durchführung der Prüfungen sowie über die Erteilung des Sicherheitszeichens ein Reglement auf, das der Genehmigung durch das EVED bedarf (Art. 121quater StVO). Das Reglement wurde am 1. April/26. November 1953 erlassen.
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2. B., Inhaber einer Radiofirma stellte an der FERA 1975 ohne Bewilligung vier Radioapparate aus, von denen zudem zwei angeblich unbefugterweise mit dem Sicherheitszeichen versehen waren. Am 8. September 1976 lieferte er ohne entsprechende Bewilligung einer andern Firma drei noch nicht typengeprüfte, teilweise ebenfalls unzulässigerweise das Sicherheitszeichen tragende Geräte zu Bemusterungszwecken.
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B.- Am 22. Januar 1979 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich B. wegen Widerhandlung gegen Art. 121bis Abs. 1 StVO und Art. 4 Abs. 1 des Sicherheitszeichen-Reglementes in Anwendung von Art. 123quater StVO und Art. 55 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (ElG) zu einer vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 1'600.-.
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C.- B. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesamt für Energiewirtschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft BGE 105 IV 147 (149):
des Kantons Zürich stellt in gleichem Sinne Antrag, während die Bundesanwaltschaft auf Gegenbemerkungen verzichtet hat.
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Aus den Erwägungen:
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1. Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Inverkehrbringen im Sinne von Art. 121bis StVO liege nicht vor, wenn ungeprüfte Geräte ohne Bewilligung an einer Fachmesse zu reinen Marktforschungszwecken und ohne jede Verkaufsabsicht zuhanden eines fachkundigen Publikums ausgestellt bzw. zu blossen Bemusterungszwecken einer fachkundigen Kollegialfirma unter Hinweis auf die fehlende Prüfung und Bewilligung kurzfristig überlassen werden. Der Begriff des Inverkehrbringens setze voraus, dass der Handelnde bereit sei, mit einer Vielzahl in geschäftliche Beziehungen zu treten, und vor allem, dass eine Gefahrenquelle bildende Geräte in die Herrschaftssphäre eines unkundigen und damit schutzbedürftigen Dritten übergingen. In Art. 2 des Sicherheitszeichen-Reglements werde denn auch als Inverkehrbringen "jede Art der Besitzübertragung" bezeichnet. Dass das Bundesgericht in einem Urteil vom 24. März 1972 i.S. K. über den Wortlaut von Art. 2 des Reglements hinaus zum Inverkehrbringen auch das Anpreisen und Anbieten gezählt habe, stehe dem Gesagten insofern nicht entgegen, als Anbieten und Anpreisen Versuch oder mindestens Vorbereitungshandlung der Besitzübertragung darstellten. Beim Markttest hingegen blieben die Geräte unter allen Umständen im Herrschaftsbereich ihres Besitzers. Von der Annahme der Vorinstanz, dass der Wortlaut die Absicht des Gesetzgebers unvollkommen wiedergebe, könne keine Rede sein. Auch tue sie nicht dar, inwiefern eine Beschränkung der Strafbarkeit auf die Verbreitung ungeprüfter Geräte im Sinne der Weitergabe an ein weiteres Publikum, gegebenenfalls unter Einschluss der Anpreisung solcher Geräte als Vorbereitungshandlung zur Veräusserung vernünftigerweise nicht dem wahren Sinn des Gesetzes entsprechen sollte.
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a) Laut ihrem Ingress stützt sich die StVO in erster Linie auf Abs. 2 lit. a des Art. 3 ElG, der in Abs. 1 bestimmt, dass der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften aufstellen soll "zu tunlichster Vermeidung derjenigen Gefahren und Schädigungen, welche aus dem Bestande der Starkstromanlagen überhaupt BGE 105 IV 147 (150):
und aus deren Zusammentreffen mit Schwachstromanlagen entstehen". Wenn Art. 121bis Abs. 1 StVO das Inverkehrbringen von Installationsmaterialien und zum Anschluss an Hausinstallationen bestimmten elektrischen Apparaten, die Personen oder Sachen gefährden oder auf benachbarte Schwachstromanlagen störende Fernwirkungen ausüben können, einer Typenprüfung unterstellt, so nimmt er nur den Zweckgedanken von Art. 3 Abs. 1 ElG wieder auf. Dementsprechend ist der Begriff des Inverkehrbringens im Sinne der Delegationsnorm zu bestimmen.
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Nach dem Gesagten erscheint das Verbot, elektrische Geräte ohne bestandene Typenprüfung an Dritte weiterzugeben, wie das bei Verkauf, Tausch, Vermietung und allgemein bei einem Überlassen geschehen kann, ohne weiteres als geeignetes Mittel zur Erreichung des gesetzlichen Zweckes. Es entspricht deshalb dem Sinn des Art. 121bis Abs. 1 StVO, grundsätzlich jede Art der Besitzübertragung vom Hersteller oder Importeur bis zum inländischen Verbraucher als Inverkehrbringen zu qualifizieren, wie das in Art. 2 des Sicherheitszeichen-Reglements geschehen ist.
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Fragen kann sich einzig, ob der Begriff des Inverkehrbringens noch mehr enthält. Das hat das Bundesgericht bejaht, indem es in ihn auch das Anbieten und Anpreisen einbezogen hat, unter Berufung auf den französischen Text, der von "mettre sur le marché" spricht (Urteil der verwaltungsrechtlichen Kammer vom 24. März 1972 i.S. K. c. EVED). Daran ist festzuhalten, zumal das Anpreisen oder Anbieten naturgemäss zwecks Verkaufs oder Vermietung geschieht und dadurch das Publikum - bei nicht typengeprüften elektrischen Geräten - zum Erwerb veranlasst wird, obschon keine Gewähr für einen zureichenden Schutz vor der Gefährdung besteht, die Art. 121bis Abs. 1 StVO verhüten will. Diese Auslegung verträgt sich auch ohne weiteres mit der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung zu Art. 1 StGB (BGE 96 IV 84, BGE 95 IV 73 und Zitate), wird doch vom Gesetzgeber auch in anderem Zusammenhang das Feilhalten als eine Art des Inverkehrbringens verstanden (vgl. Art. 154 StGB). Dem Anpreisen oder Anbieten ist das Ausstellen an einer Messe gleichzustellen, das dem Verkauf dient. Hingegen würde dem Begriff des Inverkehrbringens selbst nach dem französischen Gesetzestext Gewalt angetan, wollte man mit der Vorinstanz auch das Ausstellen BGE 105 IV 147 (151):
an einer Messe zum Zweck eines Markttests einbeziehen, wo der Apparat nicht zum Verkauf ausgestellt wird, sondern um abzuklären, ob überhaupt ein Interesse dafür besteht. Der Apparat bleibt hier in den Händen des fachkundigen Personals des Ausstellers, sodass die Gefahren, mit denen bei nicht typengeprüften Geräten für das Publikum zu rechnen ist, entfallen. Anders ist es hingegen, wenn solche Apparate z.B. zur Ansicht einem Dritten zugesandt werden, also eine Besitzübertragung stattfindet. Hier ist ein Inverkehrbringen in der Regel zu bejahen.
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b) Somit fällt dem Beschwerdeführer bezüglich des Ausstellens von nicht typengeprüften Apparaten an der FERA 1975, die nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz zu "reinen Marktforschungszwecken" erfolgte (Art. 277bis Abs. 1 BStP), eine Widerhandlung gegen Art. 121bis Abs. 1 StVO nicht zur Last und ist das Urteil insoweit aufzuheben.
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Hingegen ist diese Bestimmung insoweit verletzt, als B. nicht typengeprüfte Apparate zu Bemusterungszwecken der Firma N. zugesandt hat. Darin lag eine Besitzübertragung in der Kette Hersteller - Importeur Zwischenhändler - Endverbraucher, durch welche die Geräte aus dem Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers und seines mit ihnen vertrauten Personals in andere Hände übergingen, wo die Gefahren, welche Art. 121bis Abs. 1 StVO vermeiden will, aktuell werden konnten. Nach dem angefochtenen Urteil war die Firma N. dem Beschwerdeführer nicht näher bekannt. Er hatte deshalb keine Gewähr, dass in ihrem Betrieb nur Fachleute mit den Apparaten umgingen. Tatsächlich war nach den von der Vorinstanz übernommenen Angaben des Bundesamts für Energiewirtschaft in der Firma N. die gegenseitige Instruktion zwischen den abwechslungsweise mit dem Verkauf beschäftigten Personen äusserst mangelhaft. Dass der Beschwerdeführer die Firma N. darauf hinwies, dass die Geräte noch nicht geprüft seien und nicht verkauft werden dürften, ändert an der Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise nichts.
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