BGE 105 IV 164
 
43. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Juli 1979 i.S. S. gegen M. (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
Regeste
Art. 29 StGB, Wahrung der Antragsfrist.
 


BGE 105 IV 164 (164):

Aus den Erwägungen:
2. Gerügt wird eine Verletzung von Art. 29 StGB. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, der Verteidiger habe

BGE 105 IV 164 (165):

die Strafantragsfrist versäumt, denn das kantonale Recht könne zwar die Form der Antragsstellung regeln, jedoch nicht an die Versäumnis einer kantonalen Frist die Verwirkung des Strafantrages knüpfen.
Dass Bundesrecht auch in anderer Hinsicht verletzt worden sei, lässt sich der Beschwerdebegründung auch bei genauer Prüfung der eher verworrenen Ausführungen nicht entnehmen.
3. Die Vorinstanz hat sich mit dem gleichlautenden Einwand der Beschwerdeführer ausführlich auseinandergesetzt. Bundesrechtlich stellt sie zutreffend fest, dass der Berechtigte den Antrag innert drei Monaten seit Kenntnis von Tat und Täter in der vom kantonalen Recht verlangten Form so zu stellen hat, dass dadurch das Verfahren auch wirklich ohne weitere Erklärung durchgeführt wird. Dabei verweist die Vorinstanz zutreffend auf BGE 103 IV 131, wo in Bestätigung der Praxis festgestellt wird, dass im Kanton Zürich in Ehrverletzungssachen nicht nur innert der Antragsfrist die Anklage beim zuständigen Bezirksgericht erhoben, sondern auch beim Friedensrichter das Sühnebegehren gestellt werden muss, um das Verfahren in Gang zu bringen. Es ist also Sache des kantonalen Rechts, die Voraussetzungen zu regeln, unter denen das Verfahren ohne weitere Erklärung weiterläuft. Wo die Vorkehren des Antragsstellers diesen Anforderungen nicht genügen, fehlt es an einem gültigen Strafantrag.
Für den Kanton St. Gallen hat die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung entschieden, im Falle direkter Einreichung der Ehrverletzungsklage beim Gerichtspräsidenten ohne vorausgehendes Vermittlungsverfahren müsse der Kläger innerhalb einer vom Bezirksgerichtspräsidenten anzusetzenden angemessenen Frist eine Abschrift des Vermittlungsprotokolls einreichen; geschehe dies nicht fristgemäss, so werde das Verfahren vom Gericht oder seinem Präsidenten eingestellt.
Die Beschwerdeführer kritisieren diese Auslegung kantonalen Rechts. Damit sind sie im Verfahren auf Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu hören (Art. 269 Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b BStP).
Lautet das kantonale Recht so, wie es im angefochtenen Urteil verbindlich dargelegt wird, so wurde mit Recht eine Verwirkung der Antragsfrist angenommen. Da die Beschwerdeführer die ihnen angesetzte Frist zur Nachreichung der Leitscheine nicht einhielten, nahm das Verfahren nicht ohne weiteres seinen Fortgang, sondern wurde im Gegenteil eingestellt.


BGE 105 IV 164 (166):

Die Beschwerdeführer haben daher die Voraussetzungen eines tauglichen Strafantrages nicht erfüllt.