Urteilskopf
105 IV 166
44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober 1979 i.S. F. gegen Regierungsrat von Appenzell A. Rh. (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste
Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.
Anspruch auf Anhörung und Akteneinsicht.
Aus den Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei ungenügend angehört worden und habe keine ausreichende Akteneinsicht erhalten.
Das Gesuch um bedingte Entlassung wurde im Auftrag des Beschwerdeführers von einem Anwalt verfasst und eingereicht. Ausserdem wurde er vom Sekretär der zuständigen Justizdirektion persönlich angehört. Eine solche Einvernahme durch den Sachbearbeiter des für die bedingte Entlassung zuständigen kantonalen Justizdirektors genügt auch den besonderen Anforderungen des Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Urteil des Kassationshofes vom 26. Juni 1979 i.S. G. gegen Regierungsrat von Appenzell A.Rh.).
Der Beschwerdeführer erhebt freilich gegen den einvernehmenden Sekretär der Justizdirektion Vorwürfe, die sinngemäss dessen Befangenheit geltend machen. Indessen ist das, was der Beschwerdeführer kritisiert, für den Vorwurf der Befangenheit nicht ausreichend. Bei der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers hatte der Sachbearbeiter durchaus Anlass, ihm die früheren Strafurteile vorzuhalten und abzuklären, wie er sich nunmehr zu seinen Delikten und den ausgefällten Strafen stelle. Ebenso durfte er seiner Meinung darüber Ausdruck geben, dass der Beschwerdeführer anscheinend noch zu wenig
BGE 105 IV 166 S. 167
reif sei, zumal der Anwalt im Entlassungsgesuch selbst auf das jugendliche Alter und die psychischen Eigenheiten des Beschwerdeführers verwiesen hatte.Das Recht auf Akteneinsicht wurde nicht verletzt. Der Beschwerdeführer konnte alle Unterlagen einsehen. Anspruch auf Aushändigung von Kopien besass er nicht.