Urteilskopf
105 IV 167
45. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. August 1979 i.S. K. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste
Art. 38 StGB.
Prognose über die Bewährung für den Fall vorzeitiger Entlassung aus dem Strafvollzug; Fall eines Drogenhändlers.
Aus den Erwägungen:
2. Zu beurteilen ist einzig, ob die Vorinstanz sich bei der Stellung der negativen Bewährungsprognose für den Fall vorzeitiger Entlassung einer Bundesrechtsverletzung, Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens schuldig gemacht hat (Art. 104 lit. a OG).
Die Frage, welchen Sinn die dem Beschwerdeführer auferlegte Strafe hat, ist dabei nicht entscheidend. Ob sie in erster Linie der Wiedereingliederung dient, bei unverbesserlichen Verbrechern vorwiegend Sicherungsfunktion oder nach früherer Ansicht Sühnecharakter hat, ändert nichts an dem Umstand, dass eine bedingte Entlassung nach verbindlicher Gesetzesvorschrift von der Überzeugung abhängt, der Täter werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 StGB).
Es trifft zu, dass bei der Prognosenstellung auch zu berücksichtigen ist, ob der Täter in der Schweiz verbleibt oder ins Ausland reisen wird. Im letzteren Fall ist eine Überwachung der Bewährung praktisch verunmöglicht und darum auch eine Rückversetzung als Sanktion der Nichtbewährung illusorisch.
BGE 105 IV 167 S. 168
Unter diesem Gesichtspunkt darf im Rahmen des Ermessens gegenüber Strafgefangenen, die zugleich mit Landesverweisung belegt wurden, für die positive Prognose eine gewisse Zurückhaltung geübt werden. Dass der Beschwerdeführer für 15 Jahre bzw. unbestimmte Zeit des Landes verwiesen wurde, spricht also eher für den angefochtenen Entscheid. Wieso daraus geschlossen werden dürfte, Art. 38 StGB werde zur stillen Erpressung und Art. 37 StGB erhalte eine Alibifunktion, wie die Beschwerde behauptet, ist unerfindlich.
3. Die Bewährungsaussichten wurden von der Vorinstanz auf Grund von Charakter, Vorleben, Verhalten in der Anstalt und voraussichtlicher künftiger Tätigkeit des Beschwerdeführers beurteilt. Sie hat sich damit an die entscheidenden Kriterien gehalten. Die Beschwerde vermag das nicht zu bestreiten.
Unter jedem der angeführten Gesichtspunkte ist die negative Prognose berechtigt:
Der intelligente und gebildete Beschwerdeführer hat, obwohl ihm die Auswirkungen des Drogenmissbrauchs bekannt sind, einen grossen Rauschgifthandel in Europa aufgezogen. Er ist selbst nicht drogensüchtig, sondern ruiniert die Gesundheit seiner Mitmenschen skrupellos um des Gewinns willen. Nicht das Delikt als solches, wohl aber die in seinem Verhalten sich ausdrückende Rücksichts- und Gewissenlosigkeit und das Fehlen aller moralischen Hemmungen bestimmten die Vorinstanz. In der Anstalt hat sich der Beschwerdeführer nur teilweise bewährt. Dass er im allgemeinen die Anstaltsordnung einhielt und arbeitete, steht einer ungünstigen Prognose nicht entgegen. Daneben wurde er gegenüber einem Mitgefangenen tätlich und musste gerichtlich bestraft werden. Vor allem fehlt jede Abkehr vom Drogenhandel. Auch aus der Haft heraus versuchte er, andere Drogenhändler der Strafverfolgung entziehen zu helfen. Die schon in der Untersuchung angekündete Absicht, nach seiner Entlassung wieder gross in den europäischen Drogenhandel einzusteigen, hat er weder dementiert noch durch sein Verhalten widerlegt. Alles deutet darauf, dass er nach seiner Entlassung nicht nur erneut straffällig, sondern spezifisch in der Drogenszene erneut gefährlich werden wird. Schon aus Sicherungsgründen ist die Öffentlichkeit solange als möglich vor ihm zu schützen.
Die Beschwerde hat dem nichts Taugliches entgegenzusetzen. Sie behauptet lediglich eine Besserung und beruft sich hiefür
BGE 105 IV 167 S. 169
auf eine Äusserung des Beschwerdeführers, die nichts anderes enthält als Selbstmitleid wegen der Strafhaft und das Eingeständnis eines begangenen Fehlers - der aber aus der Sicht früherer Äusserungen sehr wohl auch nur darin bestanden haben kann, dass er sich nicht raffiniert genug anstellte, um nicht erwischt zu werden. Für irgend eine wenn auch nur halbwegs glaubwürdige Reuebekundung wegen seines verwerflichen Handelns, für wirkliche Einsicht und Abkehr kann auch der Vertreter des Beschwerdeführers nicht das geringste Anzeichen nennen.