BGE 106 IV 43 |
14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Januar 1980 i.S. A. gegen B. (Nichtigkeitsbeschwerde) |
Regeste |
Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB. |
Aus den Erwägungen: |
2. c) Nach welchen Kriterien der Vorentscheid über die Zulassung der Strafverfolgung zu treffen sei, lässt sich Art. 366 Abs. 2 lit b StGB nicht entnehmen. Indem der Bundesgesetzgeber den Kantonen die Möglichkeit einräumte, die Strafverfolgung vom Vorentscheid einer nicht richterlichen Behörde abhängig zu machen, anerkannte er, dass im Bereich staatlicher Tätigkeit auch aus ausserhalb des Strafrechts liegenden Überlegungen (Opportunitätsgründe, staatspolitische Erwägungen) auf ein Strafverfahren verzichtet werden darf (eher für eine restriktive Interpretation: SCHULTZ, Einführung I, 3. Aufl. S. 106; MUFF, Die Strafverfolgung gegen die obersten administrativen und richterlichen Beamten der Kantone, Zürcher Diss. 1947, insbesondere S. 122, 125/126). Ginge es beim Vorentscheid nur darum, die Frage des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes (Art. 32 StGB) zu prüfen oder abzuklären, ob ausreichende Verdachtsgründe vorhanden sind, so wäre die Zuständigkeit einer nicht richterlichen Behörde weder notwendig noch zweckmässig. Eine solche rein strafrechtliche Vorprüfung, die lediglich einer besondern Anklagezulassung gleichkäme und die Anwendung des materiellen Strafrechts in keiner Weise einschränken würde, müsste im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich vorbehalten werden. Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB beruht auf dem Grundgedanken, dass die obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden für ihre amtliche Tätigkeit vorab der übergeordneten Instanz verantwortlich sind und dass diese übergeordnete Instanz nach freiem Ermessen darüber entscheiden soll, ob wegen einer angeblich im Amt begangenen Verfehlung die Einleitung eines Strafverfahrens gerechtfertigt ist. |
Auf der Ebene des Bundes gilt nach den in Art. 366 Abs. 1 StGB vorbehaltenen gesetzlichen Bestimmungen eine analoge Regelung. Das heute massgebende Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (SR 170.32) stellt für die Erteilung oder Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Parlamentsmitgliedern, Behördemitgliedern und Magistratspersonen keine Richtlinien auf. Der Gesetzgeber überlässt es dem Ermessen der eidgenössischen Räte zu bestimmen, ob die vorhandenen Verdachtsgründe und die Bedeutung der angeblichen Verfehlung eine Strafverfolgung als angezeigt erscheinen lassen. Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB gewährleistet den Kantonen die Möglichkeit, auch ihrem kantonalen Parlament oder einer andern nicht richterlichen Behörde die Befugnis zu geben, die Mitglieder der Obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden nach freiem Ermessen gegen ungerechtfertigte Strafverfahren zu schützen und dabei ausserstrafrechtliche, staatspolitische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. |
Ob die nach kantonalem Recht zuständige Behörde im zu beurteilenden Einzelfall die bundesrechtlich zulässige Regelung des Kantons nicht willkürlich ausgelegt und den Entscheid aus sachlich vertretbaren Gründen getroffen hat, ist nicht eine Frage der Anwendung des Bundesrechts und daher auf Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu prüfen.
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