106 IV 64
Urteilskopf
106 IV 64
22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. März 1980 i.S. W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 138 ff. VZV. Feststellung der Angetrunkenheit.
Kann die Blutprobe nicht vorgenommen werden, besteht keine Pflicht, den Verdächtigten im Sinne von Art. 140 VZV ärztlich zu untersuchen.
Aus den Erwägungen:
2. Nach Art. 55 SVG sind Fahrzeugführer mit Anzeichen von Angetrunkenheit geeigneten Untersuchungen zu unterziehen. Als wichtigstes Beweismittel zur Feststellung der Angetrunkenheit erachtete der Bundesgesetzgeber die Blutprobe, weshalb sie in Art. 55 SVG besonders erwähnt und der Bundesrat angewiesen wurde, Vorschriften über das Vorgehen bei der Blutentnahme und die technische Auswertung der Blutprobe sowie über die zusätzliche ärztliche Untersuchung des Verdächtigten zu erlassen. Diese bundesrechtlichen Vorschriften über die Blutprobe sind in Art. 138-142 VZV enthalten. Sie sind im vorliegenden Fall aber nicht anwendbar, weil wegen der wiederholten und kategorischen Weigerung des Beschwerdeführers, sich der Blutentnahme zu unterziehen, eine Blutprobe nicht durchgeführt werden konnte. Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Meinung waren daher die kantonalen Behörden nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer - der Vorschrift des Art. 140 VZV entsprechend - durch den mit der Blutentnahme beauftragten Arzt auf medizinisch feststellbare Anzeichen von Angetrunkenheit untersuchen zu lassen. Dass diese im Zusammenhang mit der Blutprobe stehende zusätzliche ärztliche Untersuchung auch an Verdächtigten vorzunehmen sei, welche die Blutentnahme verweigern, wird in der Verordnung nirgends vorgeschrieben, auch in Art. 138 Abs. 6 VZV nicht. Davon abgesehen bestand auch Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer werde sich ausser der Blutentnahme auch jeder anderen ärztlichen Kontrolle seines Alkoholisierungsgrades widersetzen.
Referenzen
Artikel:
Art. 140 VZV,
Art. 55 SVG,
Art. 138 ff. VZV,