BGE 106 IV 171 (173):
Dem eingeklagten Zeitungsartikel liegen der bereits am 8. Februar 1979 im Landrat behandelte Bericht der Petitionskommission vom 22. Januar 1979, der Bericht des Büros des Landrates an den Landrat vom 9. April 1979 und die Traktandenliste der Verhandlungen des Landrates zugrunde. Soweit der Artikel die bei der Beratung des Berichts der Petitionskommission im Landrat gefallenen Äusserungen wörtlich wiedergibt oder sinngemäss zusammenfasst, bleibt der presserechtlich Verantwortliche auf jeden Fall straflos. Dabei ist unerheblich, ob der Journalist den öffentlichen Verhandlungen des Landrates selber beigewohnt oder seinen Bericht aufgrund des allgemein zugänglichen Protokolls des Landrates, das die Äusserungen der Parlamentarier wiedergibt, verfasst hat. Die Frage, ob ein Journalist gestützt auf Art. 27 Ziff. 5 StGB auch Äusserungen wiedergeben darf, die in einer nicht öffentlichen Sitzung einer vorberatenden Kommission des Landrates oder dessen Büros gefallen und in den Berichten der vorberatenden Kommission und des Landratsbüros an das Parlament enthalten sind, braucht hier nicht abschliessend beantwortet zu werden. Nach den für den Kassationshof verbindlichen Feststellungen der kantonalen Gerichte sind sämtliche Unterlagen, auf die sich der beanstandete Zeitungsartikel stützte, "offiziell erhältlich". Die in der Nichtigkeitsbeschwerde erneut vorgetragene Behauptung, diese Unterlagen seien im konkreten Fall für geheim erklärt worden, ist durch nichts belegt; der von E. zum Beweis eingereichte Auszug aus einer Vernehmlassung des Regierungsrates an das Verwaltungsgericht vom 8. Mai 1979 ist ein unzulässiges neues Beweismittel (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP) und daher unbeachtlich. Abgesehen davon lässt der in jener Vernehmlassung des Regierungsrates enthaltene Hinweis darauf, dass der Auszug aus dem Protokoll der landrätlichen Petitionskommission vom 11. Dezember 1978 und der Auszug aus dem Protokoll des Landrates vom 8. Februar 1979 "nicht zur Herausgabe an die Kläger" (gemeint sind die Eheleute E.) bestimmt seien, ganz offensichtlich nicht den Schluss zu, hinsichtlich der dem eingeklagten Zeitungsartikel zugrunde liegenden amtlichen Berichte sei von der zuständigen Behörde eine von den Presseleuten zu beobachtende Geheimhaltungspflicht angeordnet worden. Solche offiziell erhältlichen, nicht geheim zu haltenden behördlichen Berichte, aufgrund derer das Parlament in öffentlicher Sitzung seine Beschlüsse fasst, sind als
BGE 106 IV 171 (174):
Bestandteil der Landratsverhandlung, mithin der Öffentlichen Verhandlung einer Behörde im Sinne von Art. 27 Ziff. 5 StGB anzusehen. Dabei ist unerheblich, ob die in diesen amtlichen Berichten enthaltenen Ausführungen in der Ratsverhandlung ausdrücklich zitiert bzw. in das Protokoll der Landratsverhandlung aufgenommen werden oder nicht. Es genügt, wenn der für den Journalisten offiziell erhältliche, nicht geheim zu haltende behördliche Bericht an das Parlament diesem als Grundlage für Verhandlungen in öffentlicher Sitzung diente oder dienen sollte.