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Urteilskopf

108 IV 71


17. Urteil des Kassationshofes vom 20. April 1982 i.S. V. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 54 LMG; Art. 449 LMV.
Kognition des Bundesgerichts bei der Überprüfung der Gesetzmässigkeit einer auf Gesetzesdelegation beruhenden Verordnung des Bundesrates.
Art. 449 LMV, wonach aus Metall bestehendes Koch- und Essgeschirr und -besteck, etc., nicht aus Zink hergestellt sein darf, hält sich im Rahmen der dem Bundesrat durch Art. 54 LMG erteilten Kompetenz zum Erlass der nötigen Vorschriften zum Schutz der Gesundheit.

Sachverhalt ab Seite 71

BGE 108 IV 71 S. 71

A.- Im Jahre 1979 kaufte V. in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma X. bei einem Unternehmen in Italien grössere Posten Besteckteile und Tafelgeräte. Darunter befanden sich mindestens 851 Teile aus vernickeltem Zinkspritzguss, auf denen der für die Bezeichnung des Mindestfeingehalts von massiven Silberwaren bestimmte Stempel "800" angebracht war. V. führte in der Zeit vom 1. Juni bis Oktober 1979 diese
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Gegenstände in die Schweiz ein und liess sie in der Folge in den Verkaufsstellen seines Geschäfts zum Zwecke der Veräusserung feilbieten.

B.- Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt sprach V. am 29. Juni 1981 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren vom 20. Juni 1933 (SR 941.31) sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905 (SR 817.0) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 2'000.--, bedingt vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von 1 Jahr. Dieses Urteil wurde vom Appellationsgerichtsausschuss des Kantons Basel-Stadt am 22. Dezember 1981 bestätigt.

C.- Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt V. die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichtsausschusses zur Freisprechung, eventuell zur Neubeurteilung.

D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Zu prüfen ist einzig die Rechtmässigkeit der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Widerhandlung gegen die Lebensmittelgesetzgebung. Die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren war bereits im Appellationsverfahren unangefochten geblieben.

2. Ganz oder teilweise aus Metall bestehende Koch-, Ess- und Trinkgeschirre sowie andere bei der Zubereitung oder beim Genuss von Lebensmitteln zur Verwendung gelangende Werkzeuge usw. dürfen (unter anderem) nicht aus Zink hergestellt sein (Art. 449 Abs. 1 der Lebensmittelverordnung), auch wenn sie mit einem unschädlichen Metall überzogen sind (Art. 449 Abs. 2 LMV).
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, das in der bundesrätlichen Verordnung erlassene, strafrechtlich sanktionierte (Art. 487 LMV in Verbindung mit Art. 38 LMG) Verbot der Verwendung von Zink in Essgeschirr und Essbesteck halte sich nicht im Rahmen der Ermächtigung von Art. 54 LMG, wonach der Bundesrat die nötigen Vorschriften unter anderem zum Schutze der Gesundheit erlässt; das Verbot und die Bestrafung bei dessen Missachtung
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seien somit gesetzwidrig. Zur Begründung führt er an, dass Zink und Zinkverbindungen für den menschlichen Körper unerlässlich und erst in hohen Dosen toxisch seien. Mengen, die von Essgeschirren in den Körper übergingen, seien geradezu erwünscht und dem Organismus nützlich; es handle sich um Mengen von wenigen Milligrammen. Demzufolge sei es "völlig unmöglich", dass Essgeräte beim Essen, bei der Vorbereitung oder Lagerung von Speisen dem menschlichen Körper gesundheitsschädigende Dosen vermitteln könnten.
b) Art. 54 Abs. 1 LMG bestimmt bloss den Zweck, den die zu erlassenden Ausführungsvorschriften zu verfolgen haben, und überlässt es dem Ermessen des Bundesrates, über Art und Umfang der Massnahmen zu befinden, die er zur Erreichung des gesetzten Zieles für geeignet und nötig hält. Der Richter darf dabei nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates treten lassen, sondern er hat sich im vorliegenden Fall auf die Prüfung zu beschränken, ob sich der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 449 LMV eines Mittels bedient habe, das objektiv dem durch Art. 54 Abs. 1 LMG verfolgten Zweck dient, d.h. ob das Verbot der Verwendung von Zink in Koch-, Ess- und Trinkgeschirr und -besteck zum Schutze der Gesundheit überhaupt geeignet ist (s. BGE 104 IV 273, BGE 101 IV 343 E. 4, BGE 98 IV 135, BGE 92 IV 109 /110).
Die Beantwortung dieser Frage hängt entscheidend davon ab, ob die Verwendung solchen Essgeschirrs und Essbestecks etc. wegen des darin enthaltenen Zinks prinzipiell die Gesundheit des Menschen gefährden kann. Trifft dies zu, dann hält sich Art. 449 LMV im Rahmen der dem Bundesrat in Art. 54 LMG erteilten Kompetenz und ist die auf Art. 449 LMV gestützte Verurteilung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.

3. Es ist unbestritten und wurde von der Vorinstanz nicht übersehen, dass der Mensch täglich eine gewisse Dosis des Spurenelements Zink benötigt. Der Tagesbedarf liegt bei ca. 10-15 mg (ULLMANN, Enzyklopädie der technischen Chemie, S. 144) bzw. bei rund 20 mg (PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 154-184. Auflage, S. 969). Ebenso steht fest, dass zu hohe Zinkdosen Schleimhautreizungen und Erbrechen bewirken können, mithin gesundheitsgefährdend sind. Laut MEYERS Enzyklopädischem Lexikon, Bd. 25, führen höhere als die notwendigen - hier auf 6 mg pro Tag festgelegten - Zinkmengen, die z.B. durch das Aufbewahren von sauren Speisen in verzinkten Gefässen in die Nahrung gelangen können, zu Vergiftungserscheinungen mit Erbrechen und
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zur Entzündung der Verdauungsorgane. Heisses Wasser und Dampf greifen Zink rasch an, weshalb dieses nicht längere Zeit mit Wasser von über 70o in Berührung kommen soll; Zink ist unter anderem auch empfindlich gegen säurehaltige Nahrungs- und Genussmittel wie z.B. Bier, Wein, Essig, Obst, Salate (HERMANN RÖMPP, Chemie-Lexikon, 1958, Bd. II Sp. 4990). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass bei der Benützung von aus Zink hergestelltem Essgeschirr und Essbesteck Zink in den menschlichen Körper gelangen kann. Seine Behauptung, dass nur geringe, dem Organismus nützliche Mengen auf diese Weise in den menschlichen Organismus übergingen, ist nicht belegt. Die bei den Akten liegenden Ausführungen von Wissenschaftlern, auf die der Beschwerdeführer sich beruft, nehmen zur Frage der Gefährlichkeit der Verwendung von Essgeschirr und Essbesteck aus Zink mit keinem Wort Stellung. Weitere Abklärungen in dieser Richtung brauchte die Vorinstanz nicht zu treffen; aus einem wissenschaftlichen Gutachten, dessen Einholung vom Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren beantragt wurde, liessen sich ohnehin keine zwingenden Schlüsse ziehen, da der Grad der Gefährlichkeit für die Gesundheit namentlich auch von der Art und Häufigkeit der Benützung solcher Essgeräte und nicht zuletzt von deren genauer Zusammensetzung und Verarbeitung sowie deren allfälliger Abnützung und Beschädigung abhängt.
Steht fest, dass Zink bereits bei einer Tagesdosis von über 10-20 mg die Gesundheit zu gefährden vermag und dass anderseits beim Gebrauch zinkhaltiger Essgeräte Zink in den menschlichen Körper gelangen kann, dann ist die Verwendung solchen Essbestecks prinzipiell geeignet, die Gesundheit zu gefährden. Ist dem aber so, dann dient das in Art. 449 LMV erlassene Verbot der Verwendung von Zink zur Herstellung von Essbesteck dem von Art. 54 LMG verfolgten Zweck des Gesundheitsschutzes. Auf den Grad der Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der Gesundheitsschädigung, der unter anderem von der Art und Häufigkeit des Gebrauchs solcher Geräte sowie deren Verarbeitung und Abnützung abhängt, kommt es nicht an. Über die Zweckmässigkeit der Gleichstellung von Essbesteck mit Geschirr zur Zubereitung und Aufbewahrung von Nahrungsmitteln hat der Kassationshof nicht zu befinden. Es ist daher unerheblich, dass in der wissenschaftlichen Literatur vor allem die Aufbewahrung von Nahrungsmitteln in zinkhaltigen Gefässen als gefährlich bezeichnet und die Benützung von aus Zink hergestelltem Essbesteck in diesem Zusammenhang
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nicht erwähnt wird. Angesichts der Tatsache, dass der menschliche Organismus Zink nicht allein bei der Benützung von aus diesem Element hergestelltem Essgeschirr und Essbesteck, sondern noch auf verschiedenen anderen, zum Teil unvermeidbaren Wegen aufnimmt, wäre das strafrechtlich sanktionierte Verbot der Verwendung von Zink bei der Herstellung solcher Geräte mit Rücksicht auf das weite Ermessen des - in der Regel von Experten beratenen - Verordnungsgebers selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man annehmen wollte, dass die bei der Benützung solchen Essbestecks in den menschlichen Körper übergehenden Zinkdosen für sich allein die für den Organismus nötigen und nützlichen Mengen nicht überstiegen. Dass allenfalls andere, bei der Herstellung von Koch- und Essgeräten zugelassene Stoffe nicht weniger gefährlich sind als Zink, wie der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung behauptet, ist in diesem Zusammenhang belanglos.
Das in Art. 449 LMV erlassene Verbot der Verwendung von Zink zur Herstellung von Essbesteck ist demnach durch Art. 54 Abs. 1 LMG, der den Schutz der Gesundheit bezweckt, gedeckt. Die auf Art. 449 LMV gestützte Verurteilung des Beschwerdeführers, der zinkhaltiges Essbesteck zwecks Veräusserung feilhielt, ist somit nicht zu beanstanden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3

Dispositiv

Referenzen

BGE: 104 IV 273, 101 IV 343, 98 IV 135, 92 IV 109

Artikel: Art. 449 LMV, Art. 54 LMG, Art. 54 Abs. 1 LMG, Art. 449 Abs. 2 LMV mehr...