BGE 109 IV 56 |
15. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 21. März 1983 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaften der Kantone Graubünden und Zürich |
Regeste |
Art. 349 Abs. 2 StGB; Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. |
Sachverhalt |
A.- S. wird beschuldigt, zusammen mit B. am 4. November 1982 in Erlenbach (ZH) einen Einbruchdiebstahl begangen zu haben. B. wird weiter zur Last gelegt, in der Nacht vom 6./7. Oktober 1981 in Reinach (AG) einen Diebstahlsversuch und in der Nacht vom 7./8. Oktober 1981 in Klosters einen Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Der letztgenannte Einbruchdiebstahl gelangte am 8. Oktober 1981 zur Anzeige, der in Erlenbach verübte am 4. November 1982. |
B.- Mit Eingabe vom 10. März 1983 ersucht S. die Anklagekammer des Bundesgerichtes, es seien die Untersuchungsbehörden des Kantons Graubünden in der gegen den Gesuchsteller eingeleiteten Strafuntersuchung für unzuständig zu erklären und die Behörden des Kantons Zürich mit der Sache zu befassen. |
Die Staatsanwaltschaften der Kantone Graubünden und Zürich beantragen Abweisung des Gesuchs.
|
Aus den Erwägungen: |
2. Im vorliegenden Fall sind nach der gegenwärtigen Aktenlage die beiden in Erlenbach und Klosters begangenen Einbruchdiebstähle die mit der schwersten Strafe bedrohten Delikte (BGE 75 IV 95). Wegen der in Klosters verübten Tat wurde indessen bereits am 8. Oktober 1981 Anzeige erstattet, während der Einbruchdiebstahl in Erlenbach erst am 4. November 1982 angezeigt wurde. Die Untersuchung wurde somit zuerst im Kanton Graubünden angehoben (BGE 86 IV 63 E. 2 mit Verweisungen). Die Behörden dieses Kantons sind deshalb zur Verfolgung nicht nur des B. sondern auch des Gesuchstellers zuständig. |