Diese Auffassung widerspricht, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 104 IV 147 E. 2, BGE 79 IV 113 E. 4) und verstösst gegen Bundesrecht. Die Beurteilung der während der Probezeit verübten Delikte kann oft erst in einem Zeitpunkt erfolgen, in dem die im ersten Entscheid angeordnete Probezeit bereits abgelaufen ist. Findet der Richter, dass auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs verzichtet werden sollte, kann er den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Massnahmen nach Art. 41 Ziff. 2 StGB anordnen oder (siehe dazu BGE 98 IV 77 /78) die im ersten Urteil bestimmte Probezeit "um höchstens die Hälfte verlängern". Damit soll dem Verurteilten noch einmal eine Bewährungschance gegeben werden. Aus dieser ratio legis ergibt sich, dass die "Verlängerung" der Probezeit nicht beginnen kann, bevor der Täter von der Anordnung der Verlängerung Kenntnis erhält. Der Verlängerungsbeschluss kann mit anderen Worten sowenig zurückwirken wie die Weisungen oder die Schutzaufsicht. Denn der Verurteilte muss wissen, dass und wie lange er unter Probe steht, damit er sich entsprechend verhalten kann (BGE 104 IV 147). Wollte man die im angefochtenen Entscheid vertretene Auffassung, für die allein allenfalls der in Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB verwendete Begriff "verlängern" sprechen mag, teilen, so hätte dies unter Umständen (und gerade auch im vorliegenden Fall) zur Folge, dass die verlängerte Probezeit im Moment, in dem die
BGE 110 IV 4 (6):
Verlängerung angeordnet wird und der Verurteilte davon Kenntnis erhält, schon vollständig abgelaufen ist. Das ist offensichtlich sinnlos. In Fällen, in denen der Richter erst nach Ablauf der im ersten Urteil bestimmten Probezeit die vom Täter während dieser Zeit vorgenommenen Handlungen zu beurteilen hat, bedeutet "Verlängern" der Probezeit nichts anderes als die Anordnung einer neuen, weiteren Probezeit.