Diese Darstellung lässt den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ausser Betracht. Ein schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt schon dann vor, wenn sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht setzt die Bestimmung also nur voraus, dass die Widerhandlung mit einer Menge eines bestimmten Betäubungsmittels begangen wird, die geeignet ist, eine gesundheitliche Gefahr für viele herbeizuführen; in subjektiver Beziehung verlangt das Gesetz, dass der Täter um diese objektiven Umstände weiss oder darauf schliessen muss (BGE 104 IV 213 E. 2). Indem der Beschwerdeführer geltend macht, dass die 8 kg Haschisch nur einem Abnehmer geliefert und damit nur wenige Personen versorgt wurden, übersieht er das Wesen des zu beurteilenden Deliktes als eines abstrakten Gefährdungsdeliktes, bei welchem der Nachweis nicht erforderlich ist, dass die Gefahr eingetreten oder vom Täter gewollt war (BGE 108 IV 65 E. 2 mit Hinweisen; ALFRED SCHÜTZ, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951 in der Fassung vom 20. März 1975, Diss. Zürich, 1980, S. 156).