Diese Kritik geht fehl. Mit allgemeinen Erörterungen zum Begriff "Werktag" lässt sich nichts für den konkreten Fall gewinnen. Vorliegend interessiert einzig, wie der durchschnittliche Motorfahrzeugführer die Signalisation am Schwanenplatz verstehen konnte und musste. Eine zeitliche Limitierung des Parkierens (z.B. mittels blauer Zone oder Parkuhr) dient u.a. dazu, eine beschränkte Anzahl von Parkplätzen einer möglichst grossen Zahl von Benützern zugänglich zu machen. Die Beschränkung der Parkierungsdauer drängt sich daher gerade in Stadtzentren nicht nur von Montag bis Freitag, sondern besonders auch an Samstagen auf,
BGE 112 IV 41 (43):
fahren doch gerade an diesem Wochentag viele zum Einkaufen in die Stadt. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer wird allein schon deswegen - selbst wenn die konkrete Parkierungsdauer auf die früheren Ladenschliessungszeiten an Samstagen keine Rücksicht nimmt - den Samstag unter den Begriff "werktags" subsumieren, zumal dies - trotz 5-Tage-Woche - dem normalen Sprachgebrauch entspricht, der nur zwischen Werktag und Sonn- bzw. Feiertag unterscheidet. Entgegen anderer Behauptung in der Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz zu Recht zur Auslegung des Begriffs "werktags" auch die in Art. 48 Abs. 2 SSV für die "Blaue Zone" getroffene Regelung, welche den Werktagen die Sonn- und Feiertage gegenüberstellt, herangezogen, verfolgt diese Vorschrift doch offensichtlich den nämlichen Zweck wie die Signalisation am Schwanenplatz.