a) Wie der Kassationshof in BGE 103 IV 78 E. 2 entschieden hat, kann erst der Gebrauch bei Ausführung oder seine Bestimmung zur Verübung einer strafbaren Handlung einen Gegenstand überhaupt zur gefährlichen Sache und damit der Konfiskation zugänglich machen; da im einen wie im anderen Fall ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer konkreten Straftat erforderlich sei, genüge die blosse allgemeine Bestimmung oder Eignung von Gegenständen zu eventueller deliktischer Verwendung nicht, um eine Einziehung zu rechtfertigen. Daraus wurde im Schrifttum der Schluss gezogen, eine Einziehung von Gegenständen, die zur Verübung einer Straftat bestimmt seien, sei nur möglich, wenn ein strafbarer Versuch ausgeführt worden sei, es sei denn, schon der Besitz des Gegenstandes sei strafbar (SCHULTZ, ZBJV 114/1978 S. 463). Diese Auffassung geht indessen über den Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen hinaus (ebenso REHBERG, Grundriss/Strafrecht II, 4. Aufl. S. 82 unten). Damals handelte es sich um Schusswaffen, also um Gegenstände, die nicht a priori zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt, sondern bloss geeignet waren. Ihre Einziehung konnte nur in Betracht fallen, wenn sie entweder zur Verübung eines Delikts tatsächlich gedient hatten oder aber im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen worden waren. Mehr wollte mit dem Hinweis auf den unmittelbaren Zusammenhang mit einer konkreten Straftat nicht gesagt werden. Das folgt auch daraus, dass im genannten Entscheid mit keinem Wort eine Abweichung von den Aussagen des BGE 89 IV 69 zum Ausdruck gebracht wurde. In diesem Urteil aber hatte das Bundesgericht festgehalten, dass die Straftat, zu deren Begehung der einzuziehende Gegenstand dienen sollte, weder ausgeführt noch auch bloss versucht
BGE 112 IV 71 (73):
worden sein müsse. Eine andere Auffassung erschiene auch mit dem Sinn des Art. 58 Abs. 1 StGB kaum vereinbar, der die Einziehung von zur Verübung von Straftaten bestimmten Gegenständen schon vorsieht, wenn sie die öffentliche Ordnung gefährden. Insoweit erweist sich die Einziehung klarerweise als eine Massnahme mit präventivem Charakter. Tatsächlich verfolgt sie denn auch den Zweck, einer Verwirklichung der für die öffentliche Ordnung bestehenden Gefahr vorzubeugen (s. BGE 81 IV 219 E. 2). Dieses Ziel würde jedoch nicht erreicht, wenn - wie die Vorinstanz unter Verweisung auf SCHULTZ (Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, II, 4. Aufl., S. 205 unten) annimmt - zumindest der objektive Tatbestand der Straftat gegeben sein müsste. Etwas anderes kann auch aus einem von der Vorinstanz angeführten Entscheid der Anklagekammer des Bundesgerichts (AK 21/79) nicht geschlossen werden, stand doch die heute aufgeworfene Frage im betreffenden Fall überhaupt nicht zur Entscheidung.