Hehlerei setzt gemäss Art. 144 StGB weder voraus, dass zwischen dem Hehler und dem Vortäter irgendeine persönliche Beziehung bestehe, noch ist erforderlich, dass die Sache unmittelbar vom Vortäter auf den Hehler überging (LOGOZ, I, S. 136; WAIBLINGER, ZStR 61, S. 261). Es genügt, wenn der Hehler am Absatz, d.h. der wirtschaftlichen Verwertung der Sache mitgewirkt hat (THORMANN/VON OVERBECK, N. 7 zu Art. 144 StGB; STRATENWERTH, BT I, S. 290 N. 16 und 17; WAIBLINGER, a.a.O., S. 261; NOLL, BT S. 235; WALDER, ZStR 103, S. 262). Eine derartige Mitwirkung des Beschwerdeführers aber ist fraglos zu bejahen, wenn er, durch K. nach einem möglichen Abnehmer der Orientteppiche gefragt, diese sowohl B. wie dem Unbekannten zum Kauf anbot, ihm ihre Übergabe für einen späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt zusicherte, B. die Bereitschaft zum Verkauf bestätigte, und K. veranlasste, Z. die Telefonnummer von B. zu übermitteln, damit die beiden direkt miteinander verhandeln konnten. Die Absatzhilfe leistete der Beschwerdeführer aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts offensichtlich im Interesse und mit dem Einverständnis des Vortäters (STRATENWERTH, a.a.O., N. 17; NOLL, S. 234/35; WALDER, a.a.O., S. 260), auch wenn damit ein eigenes Interesse an der in Aussicht gestellten Provision konkurrierte (vgl. WAIBLINGER, a.a.O., S. 272).