Aus dem Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ergibt sich nur, dass am 26. Januar 1985 im Kanton Appenzell A.Rh. gegen Unbekannt Anzeige wegen Diebstahls erstattet wurde und dass sich später herausstellte, dass A. Täter sein könnte, dass ferner am 25. November 1985, 08.00 Uhr, in St. Gallen und gleichentags, um 08.20 Uhr, bei der Kantonspolizei von Appenzell A.Rh. Strafanzeigen wegen Diebstählen eingingen, die - wie sich später herausstellte - von A., G. und L. als Mittäter verübt worden sein sollen. Diese Angaben genügen zur Bestimmung des Gerichtsstandes nicht, zumal die Vernehmlassung des Verhörrichters von Appenzell A.Rh. erkennen lässt, dass den Beschuldigten noch zahlreiche andere Diebstähle zur Last gelegt werden. Es ist deshalb nicht möglich, aufgrund des Gesuches festzustellen, welche strafbaren Handlungen beispielsweise A. allein und welche er zusammen mit G. und L. begangen haben soll, in welchem zeitlichen
BGE 112 IV 142 (144):
Verhältnis die ersten zu den zweiten stehen und ob diese letzteren qualifizierte Delikte waren oder nicht. Das alles aber ist nach der gesetzlichen Ordnung des Art. 350 Ziff. 1 StGB, derzufolge der Gerichtsstand in Fällen wie dem vorliegenden primär nach dem mit der schwersten Strafe bedrohten Delikt (Abs. 1) und erst subsidiär nach dem Ort der ersten Untersuchungshandlung (Abs. 2) zu bestimmen ist, von entscheidender Bedeutung. Wo beispielsweise eine Mehrzahl von Diebstählen in Frage steht, ist daher zunächst zu prüfen, ob nicht ein Teil derselben qualifizierte sind, und - falls dies zutrifft - von dieser Deliktsgruppe auszugehen und danach zu ermitteln, wo bezüglich dieser Handlungen die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Dazu bedarf es aber entsprechender Angaben, die von der gesuchstellenden Behörde dem Bundesgericht zu vermitteln sind. Da solche Angaben im vorliegenden Gesuch fehlen, ist dieses zur Zeit abzuweisen.