b) Befördern heisst, ein Objekt "von einem Ort an einen anderen bringen, transportieren" (DUDEN, Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache, S. 321). Der vom Gesetzgeber verwendete Ausdruck "Befördern" erfasst folglich z.B. jene Täter, die Drogen vom Beschaffungsort zu sich nach Hause oder von einem Versteck zum Umschlagplatz transportieren. Im vorliegenden Fall steht jedoch ein ganz anderes Verhalten zur Diskussion: Der Beschwerdeführer hat ausschliesslich während einer kurzen Strecke (die weder am Ausgangspunkt des Transportes begann, noch an dessen Ziel endete) Pannenhilfe geleistet, indem er den Lenker des Zugfahrzeuges auf dem Weg zur Garage dadurch unterstützte, dass er Steuer und Bremspedal des geschleppten Fahrzeuges bediente. Ein solches Verhalten (wie auch das kurzfristige Schieben eines Pannenfahrzeuges zur nächsten Garage oder das Beschaffen von Benzin) stellt kein Befördern im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG dar, da der betreffende Helfer ja keine Betäubungsmittel "von einem Ort an einen anderen" verbringt, sondern nur dazu beiträgt, dass die Haupttat, d.h. der Transport zum eigentlichen Ziel, überhaupt gelingt. Blosse Pannenhilfe ist Gehilfenschaft zur Beförderung von Betäubungsmitteln.