114 IV 6
Urteilskopf
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2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Januar 1988 i.S. Firma Montres Rolex S.A. gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Eine im Ausland zum Eigengebrauch erworbene und in die Schweiz eingeführte Uhr, die der Käufer in der Folge als Fälschung erkennt, ist nicht einzuziehen, wenn sie der Käufer weiterhin bloss zum Eigengebrauch verwenden will.
C. kaufte im Februar 1985 während eines Ferienaufenthaltes in Thailand von einem Händler am Strand von Pattaya für ca. Fr. 400.-- eine goldene Armbanduhr, die mit der Marke Rolex versehen war. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz erkannte er, dass es sich um eine Fälschung handeln musste, denn das aufgetragene Gold blätterte ab. Am 6. November 1985 übergab er die Uhr zum Neuvergolden dem Bijoutier X. in Bern. Dieser sandte das Gehäuse und das Armband zur Ausführung der Arbeit an die Firma Z., wobei er das Auftragsformular mit dem Vermerk "1 Rolex Imit." versah, da er nicht daran zweifelte, dass die Uhr nachgemacht war. Der Direktor der Firma Z. vermutete seinerseits, dass eine Fälschung vorlag, und beauftragte einen Genfer Rechtsanwalt mit weiteren Abklärungen. Ein von diesem bestelltes Gutachten kam zum Schluss, dass die Uhr gefälscht war.
Mit Beschluss des Untersuchungsrichters von Bern und der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Januar 1987 wurde der Strafanzeige der Firma Montres Rolex S.A. gegen Unbekannt keine Folge gegeben, aber die Einziehung der Uhr zur Vernichtung verfügt. Die Anklagekammer des bernischen Obergerichts ordnete am 30. Juni 1987 in Gutheissung des von Bijoutier X. erhobenen Rekurses die Rückerstattung der Uhr an den Rekurrenten X. zuhanden von C. an.
Die Firma Montres Rolex S.A. beantragt mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde die Einziehung und Vernichtung der Uhr.
Aus den Erwägungen:
2. a) Gemäss Art. 153 Abs. 3, 154 Ziff. 3 und 155 Abs. 3 StGB können die nachgemachten, verfälschten oder im Wert verringerten Waren eingezogen werden. Wohl befand sich die fragliche Uhr in der Hand des Händlers in Thailand im Verkehr. Sie wurde aber aus dem Verkehr gezogen, als C. sie in Thailand zum Eigengebrauch erwarb. Es fehlen nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid jegliche Anhaltspunkte dafür, dass C. in der Folge den Entschluss gefasst habe, die Uhr wieder in Verkehr zu bringen; eine diesbezügliche Gefahr bestand somit nicht. Die Uhr war in der Hand des Käufers C., der sie, als Konsument, für den eigenen privaten Gebrauch verwenden wollte, keine Ware im Sinne von Art. 153 ff. mehr (BGE 101 IV 39 E. 3) und konnte daher nicht gestützt auf diese Bestimmungen eingezogen werden.
b) Aus Art. 58 StGB ergibt sich nichts anderes, da jedenfalls die in dessen Abs. 1 lit. a und b genannten Voraussetzungen der Einziehung nicht erfüllt sind. C. hat die Uhr zum Eigengebrauch in Thailand gekauft, in die Schweiz eingeführt und hier besessen, und er hat zu keinem Zeitpunkt den Entschluss gefasst, sie wieder in Verkehr zu bringen. Auch wenn man die Existenz der Uhr als unrechtmässigen Zustand im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. a StGB betrachten wollte, so erscheint bei der gegebenen Sachlage die Einziehung der Uhr nicht als zur Beseitigung dieses Zustandes "geboten". Die Uhr vermag sodann in der Hand von C. aus den genannten Gründen nicht im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB die öffentliche Ordnung zu gefährden.
c) Die Einziehung gestützt auf Art. 32 Abs. 2 MSchG fällt schliesslich schon deshalb ausser Betracht, weil davon auszugehen ist, dass in der Schweiz in bezug auf die fragliche Uhr keine Handlungen, die unter Art. 24 ff. MSchG fallen, begangen worden sind. Es fand denn auch kein Prozess im Sinne von Art. 24 ff. MSchG statt. Es kann daher offenbleiben, in welchem Verhältnis Art. 32 Abs. 2 MSchG zu Art. 58 StGB steht.