a) Der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung bildet ein dauerndes Prozesshindernis (vgl. SCHMID, Strafprozessrecht, Zürich 1989, § 34 Rn. 539 und § 33 Rn. 534 sowie HAUSER, Kurzlehrbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., S. 102 f.). Als solches ist er in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. HAUSER, a.a.O., S. 103 sowie
BGE 116 IV 80 (82):
SCHMID, a.a.O., § 33 Rn. 532). Dies gilt auch im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Eine materielle Prüfung der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde fällt damit ausser Betracht. Zwar ist einzuräumen, dass ein Nichtüberprüfen des vorinstanzlichen Urteils auf seine Bundesrechtsmässigkeit die Interessen der Beschwerdeführer insofern berührt, als eine allfällige Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wenn auch nicht zu einer Verurteilung des Beschwerdegegners, so doch allenfalls zu einer Änderung der Kostenverlegung im kantonalen Verfahren führen könnte. Dieses Interesse der Beschwerdeführer an einer Änderung der Verlegung der kantonalen Verfahrenskosten ist im Verfahren auf eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde rechtlich aber nicht geschützt. Im Verfahren auf eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde entfällt ein rechtlich geschütztes Interesse an der materiellen Überprüfung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids, wenn eine Änderung im angefochtenen Strafpunkt nicht mehr erfolgen kann. Eine solche Änderung ist vorliegend, wo eine Verurteilung des Beschwerdegegners infolge Verjährung nicht mehr möglich ist, aber ausgeschlossen (BGE 78 IV 129f.). Ob im Rahmen einer gegen die Verlegung der kantonalen Verfahrenskosten gerichteten staatsrechtlichen Beschwerde eine materielle Überprüfung des kantonalen Entscheids zulässig wäre, was in BGE 109 Ia 91 verneint worden ist, kann offen bleiben.