b) Gemäss Art. 214 Abs. 1 BStP kann nur gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts geführt werden; diese Beschwerdemöglichkeit steht gegen Amtshandlungen des Bundesanwalts grundsätzlich nicht zur Verfügung. Wie es sich in jenem Fall verhält, wo im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren dem Untersuchungsrichter vorbehaltene Untersuchungshandlungen, die keinen Aufschub ertragen, nach Art. 102 2. Satz BStP - ausnahmsweise - von der gerichtlichen Polizei vorgenommen werden, kann offenbleiben, da es sich hier, wie noch zu zeigen sein wird (E. 3), nicht um einen solchen Fall handelt. Die Bundesanwaltschaft untersteht auch nicht der Aufsicht der Anklagekammer, sondern jener des Bundesrates (Art. 14 Abs. 1 BStP). Infolgedessen unterliegen deren Amtshandlungen grundsätzlich der Aufsichtsbeschwerde an das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement oder den Bundesrat (vgl. BGE 120 IV 342 E. 1b mit
BGE 122 IV 185 (187):
Hinweisen). Im übrigen unterliegen Amtshandlungen des Bundesanwaltes nur in gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen der richterlichen Überprüfung, so bei der Ablehnung von Haftentlassungsgesuchen (Art. 52 Abs. 2 BStP), der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 66bis BStP) und der Durchsuchung von Papieren (Art. 69 Abs. 3 BStP). Seit der im Zusammenhang mit dem Datenschutzgesetz erfolgten Teilrevision des Bundesstrafprozesses vom 19. Juni 1992 kann auch gegen die übrigen durch den Bundesanwalt angeordneten oder bestätigten Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts geführt werden (Art. 105bis Abs. 2 BStP; BBl 1990 III 1226, 1235; vgl. dazu BGE 120 IV 260 E. 3).