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Urteilskopf

123 IV 78


12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. März 1997 i.S. K. gegen T. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 9 OHG; Zivilansprüche des Opfers im Strafverfahren, unverhältnismässiger Aufwand der vollständigen Beurteilung; Entscheid dem Grundsatz nach und Verweisung des Opfers im übrigen an das Zivilgericht.
Der Beizug von 3 Unterlagen, welche für die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche notwendig sind, stellt für das Strafgericht keinen unverhältnismässigen Aufwand dar. Es darf deshalb nicht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen. Möglichkeit, vorerst nur im Strafpunkt zu urteilen und die Zivilansprüche später zu behandeln (E. 2c).

Sachverhalt ab Seite 78

BGE 123 IV 78 S. 78

A.- Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte am 12./13. Juni 1996 T. wegen mehrfachen Mordes und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe.
In bezug auf die geltend gemachten Zivilforderungen erkannte es unter anderem folgendes:
5b. Hinsichtlich des von K. geltend gemachten Versorgerschadens wird T. dem Grundsatz nach für haftbar erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird der Verletzte an den Zivilrichter verwiesen.

B.- K. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, Ziffer 5b des Urteils des Obergerichtes aufzuheben.
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Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. a) Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdegegner unter anderem wegen der Ermordung von M. am 24. Februar 1994, der Mutter des Beschwerdeführers. Dieser wurde im Jahr 1991 geboren. Seine Eltern M. und V. lebten damals noch als Konkubinatspaar zusammen. Im Jahr 1993 trennten sich die Eltern des Beschwerdeführers.
Vorinstanzlich machte der Beschwerdeführer einen Versorgerschaden von Fr. 232'277.75 nebst Zins zu 5% seit dem 24. Februar 1994 geltend. Die Vorinstanz geht davon aus, es sei anzunehmen, dass V. gestützt auf einen Unterhaltsvertrag monatliche Unterhaltsbeiträge für die finanziellen Bedürfnisse seines Sohnes leistete, obwohl dies aus den Akten und den eingereichten Beweismitteln nicht hervorgehe. Nach der Ermordung von M. habe V. seinen Sohn zu sich genommen und für ihn gesorgt. Am 20. April 1994 sei ihm die elterliche Gewalt übertragen worden. Die Vormundschaftsbehörde habe festgehalten, dass er in der Lage sei, für den Sohn zu sorgen und ihn zu betreuen. Während V. seiner Arbeit nachgehe, pflege und erziehe dessen Mutter das Kind.
Die Vorinstanz legt dar, wenn der Beschwerdeführer ausschliesslich vom Versorgungsaufwand und dem mutmasslichen Einkommen der getöteten Mutter ausgehe, könne ihm nicht gefolgt werden. Denn der Beschwerdeführer lebe inzwischen bei seinem Vater, welcher den Versorgungsaufwand erbringe. Der Schaden des Beschwerdeführers bestehe somit aus den monatlichen Unterhaltsbeiträgen, welche V. an M. vor deren Tod als Elternteil ohne elterliche Gewalt erbracht habe. Zu berücksichtigen wäre zudem die Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie eine allfällige Rente nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), auf die der Beschwerdeführer als Halbwaise Anspruch habe. Diesbezügliche Unterlagen habe der Beschwerdeführer jedoch nicht eingereicht. Deshalb sei dem Grundsatz nach festzuhalten, dass er Anspruch auf den Ersatz des Schadens habe, den er durch die Tötung seiner Mutter erleide. Entsprechend sei der Beschwerdegegner dem Grundsatz nach haftbar zu erklären. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe sei der Beschwerdeführer an den Zivilrichter zu verweisen, da die vollständige Beurteilung des Anspruchs einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde.
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, es wäre für die Vorinstanz ein leichtes gewesen, die drei Unterlagen, die nach ihrer
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Auffassung zur Beurteilung des Versorgerschadens notwendig waren, rechtzeitig von ihm zu verlangen.

2. a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) soll mit diesem Gesetz unter anderem die Rechtsstellung der Opfer verbessert werden. Dieser Zweckartikel dient der Auslegung der Bestimmungen des Opferhilfegesetzes (Botschaft zum OHG, BBl 1990 II, S. 977).
Grundsätzlich untersteht die Regelung des Strafverfahrens der kantonalen Verfahrenshoheit. In Art. 8 OHG werden jedoch einzelne Mindestgarantien verankert. Nach Art. 8 Abs. 1 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen. Es kann insbesondere seine Zivilansprüche geltend machen (lit. a). Damit wird das Recht des Opfers gewährleistet, Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche, die auf die Straftat zurückgehen, im Strafverfahren geltend zu machen. Das Opfer soll in einem einfachen und möglichst raschen Verfahren ohne grosses Kostenrisiko zu seinem Recht kommen und nicht neben dem oft belastenden Strafprozess noch in einem zweiten Prozess mit den Folgen der Straftat konfrontiert werden (Botschaft, a.a.O., S. 986).
Als Hauptmangel der kantonalen Strafverfahrensrechte wurde aus der Sicht des Opfers die Tatsache angesehen, dass die Verweisung seiner Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den Zivilweg nach nahezu allen Verfahrensordnungen ohne besonders strenge Voraussetzungen möglich war. Meist genügte es, dass die Forderung nicht ausgewiesen war oder ihre Beurteilung Schwierigkeiten bereitet hätte. Unter diesen Umständen ist es verständlich, dass die Adhäsionsklage von vielen Gerichten ohne sachliche Notwendigkeit auf den Zivilweg verwiesen wurde, sobald ihre Beurteilung das Strafverfahren kompliziert hätte. Faktisch lief dies in zahlreichen Fällen auf die Abweisung der Zivilforderung hinaus, da das Opfer angesichts der oft zweifelhaften Einbringlichkeit solcher Forderungen, der erheblichen Kostenrisiken eines Zivilprozesses und eventuell auch der Furcht vor einer neuerlichen Auseinandersetzung mit dem Täter auf eine Zivilklage verzichtete. Mit dem Opferhilfegesetz sollte dies soweit als möglich verhindert werden (Botschaft, a.a.O., S. 987 f.).
Art. 9 OHG bestimmt folgendes: Solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist, entscheidet das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers (Abs. 1). Das Gericht kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die
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Zivilansprüche später behandeln (Abs. 2). Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (Abs. 3).
Art. 9 OHG geht vom Grundsatz aus, dass das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers entscheidet, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist. Um eine ungebührliche Komplikation und Verzögerung des Verfahrens im Strafpunkt zu vermeiden, werden jedoch verschiedene Milderungen dieses Grundsatzes vorgesehen. Art. 9 Abs. 2 OHG gibt dem Gericht die Möglichkeit, über den Zivilpunkt erst nach dem Entscheid über den Strafpunkt in einem gesonderten Verfahrensschritt, jedoch noch im gleichen (Straf-)Verfahren zu entscheiden. Diese Lösung trägt dem Interesse des Opfers an einem Entscheid im Zivilpunkt ohne Anstrengung eines zweiten Prozesses Rechnung, ohne jedoch gleichzeitig den Entscheid im Strafpunkt zu verzögern. Überdies entspricht sie dem Gebot der Verfahrensökonomie, da der Entscheid im Zivilpunkt vom gleichen Richter bzw. dem gleichen Spruchkörper gefällt wird, der mit der Sache schon im ersten Verfahrensschritt befasst war (Botschaft, a.a.O., S. 988).
Eine andere Einschränkung des in Art. 9 Abs. 1 OHG erwähnten Grundsatzes ergibt sich aus Art. 9 Abs. 3 OHG. In komplizierten Fällen muss es dem Strafgericht möglich sein, die Zivilklage dem Grundsatz nach gutzuheissen, d.h. ohne den Betrag der Forderung zu bestimmen, und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht zu verweisen. Das Strafgericht kann sich so gegebenenfalls lange und schwierige Untersuchungen über Fragen ersparen, die keinen Einfluss auf den Entscheid im Strafpunkt haben (z.B. die genaue Berechnung einer Invalidenrente; vgl. dazu die französische Fassung der Botschaft zum OHG, Feuille fédérale 1990 II, S. 936/7; in der deutschen Fassung fehlt dieser Abschnitt zu Art. 9 Abs. 3 OHG).
b) Im Schrifttum wird ausgeführt, die Verweisung an das Zivilgericht nach Art. 9 Abs. 3 OHG sei für Fälle bestimmt, in denen die Ermittlung der Schadenshöhe schwierig sei und besondere Beweismassnahmen erforderte (BERNARD CORBOZ, Les droits procéduraux découlant de la LAVI, Semaine judiciaire 1996, S. 87; vgl. auch BGE 122 IV 37 E. 2c).
Bei komplizierten Schadenersatzforderungen sei eine Beurteilung lediglich dem Grundsatz nach nicht nur zulässig, sondern im Interesse
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des Opfers geradezu geboten. Letzteres sei in der Regel dann der Fall, wenn komplizierte Forderungen des Opfers über zu kapitalisierende Erwerbsausfälle oder Versorgerschäden unter Berücksichtigung allfälliger Regressforderungen Dritter zur Beurteilung stünden. Das Gericht dürfe jedoch nicht leichthin lediglich dem Grundsatz nach entscheiden. Unverhältnismässig sei dabei auch nicht jeder zusätzliche Aufwand, der dem Gericht bei der Beurteilung der Berechtigung der Höhe der Zivilforderung entstünde. Massstab zur Beurteilung der Frage, ob der Aufwand unverhältnismässig sei oder nicht, bilde das Kriterium, ob zur Beurteilung der Forderung ein derart umfangreiches Beweisverfahren notwendig wäre, dass sich die richterliche Urteilsfindung ungebührlich lange verzögern würde (GOMM/STEIN/ZEHNTNER, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 9 N. 9).
Da mit Art. 9 Abs. 3 OHG das Opfer in Abweichung einer wesentlichen Stossrichtung des Opferhilfegesetzes, wonach das Opfer seine Zivilansprüche auf dem im Vergleich zum Zivilprozess einfachen Weg des Strafverfahrens adhäsionsweise geltend machen können soll, auf den Zivilweg verwiesen wird, sei von dieser Verweisung restriktiv Gebrauch zu machen. Das entscheidende Kriterium zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Aufwandes gemäss Art. 9 Abs. 3 OHG bilde die Komplexität und die erforderliche Zeit zur Abklärung der geltend gemachten Zivilforderungen. Je komplexer diese Forderungen seien und je mehr Zeit die betragsmässige Festsetzung der Zivilforderungen beanspruche, desto unverhältnismässiger sei der entsprechende Aufwand. Fehlten allein noch wesentliche Grundlagen zur betragsmässigen Bestimmung der Zivilansprüche wie beispielsweise Arztzeugnisse oder Gutachten über den Grad der Schwere einer Körperverletzung, so sei gestützt auf die Regelung von Art. 9 OHG, welche einen vom Opfer angestrengten Zivilprozess zur Durchsetzung seiner Zivilforderungen so weit als möglich verhindern wolle, gemäss Art. 9 Abs. 2 OHG und nicht gemäss Art. 9 Abs. 3 OHG vorzugehen (BANTLI/ KELLER/WEDER/MEIER, Anwendungsprobleme des Opferhilfegesetzes, Plädoyer 5/1995, S. 37 f.).
c) Die Rechtsauffassung der Vorinstanz in bezug auf die Berechnung des Versorgerschadens steht hier ausser Streit. Danach besteht der Schaden des Beschwerdeführers aus den monatlichen Unterhaltsbeiträgen, welche V. vor dem Tod von M. erbrachte. Zu berücksichtigen sind im weiteren die Hinterlassenenrente der AHV sowie eine allfällige Rente nach BVG, auf die der Beschwerdeführer als Halbwaise Anspruch hat.
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Zur Beurteilung der Höhe des Versorgerschadens fehlten der Vorinstanz somit lediglich drei Unterlagen. Der Beizug dieser Unterlagen stellte für die Vorinstanz keinen unverhältnismässigen Aufwand dar. Sie durfte deshalb den Beschwerdegegner nicht nach Art. 9 Abs. 3 OHG nur dem Grundsatz nach haftbar erklären und den Beschwerdeführer im übrigen an das Zivilgericht verweisen. Soweit der Beizug der fehlenden Unterlagen nicht ohne Verzug möglich war, wäre die Vorinstanz mit Blick auf die Zielsetzung des Opferhilfegesetzes, die Rechtsstellung des Opfers zu verbessern und insbesondere die Durchsetzung seiner Zivilansprüche im Strafverfahren so weit als möglich zu erleichtern, vielmehr gehalten gewesen, zunächst nach Art. 9 Abs. 2 OHG vorzugehen, d.h. vorerst nur im Strafpunkt zu urteilen und die Zivilansprüche später zu behandeln. Falls sich dann nach Eingang der drei Unterlagen bei der Beurteilung der Zivilansprüche im zweiten Verfahrensschritt gezeigt hätte, dass die vollständige Beurteilung einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert, hätte die Vorinstanz immer noch über die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und den Beschwerdeführer im übrigen an das Zivilgericht verweisen können.
Die Beschwerde wird deshalb gutgeheissen und Ziffer 5b Satz 2 des angefochtenen Urteils aufgehoben.

3. (Kostenfolgen).

Inhalt

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Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3

Referenzen

BGE: 122 IV 37

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