24. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 2. Juni 1998 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
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Regeste
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Art. 172bis StGB und Art. 350 Ziff. 1 StGB. Bestimmung des Gerichtsstandes; Schwere der Strafandrohung.
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BGE 124 IV 134 (134): Aus den Erwägungen:
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b) Nach dem Gesuch wird dem Beschuldigten im Kanton Aargau Veruntreuung, eventuell Betrug zur Last gelegt. Bei solchen Alternativbeschuldigungen ist für die Gerichtsstandsbestimmung von der mit der schwereren Strafe bedrohten Tat auszugehen (ERHARD SCHWERI, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, BGE 124 IV 134 (135):
Bern 1987, N. 272). Auch nach den Gerichtsstandsakten kommt Betrug jedenfalls in Frage (Mittäterschaft bei Versicherungsbetrug). Die Gesuchstellerin bestreitet dies denn auch nicht. Im Kanton Zürich wird dem Beschuldigten ebenfalls Betrug zur Last gelegt.
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Dem Beschuldigten wird demnach in beiden Kantonen als mit der schwersten Strafe bedrohtes Delikt Betrug vorgeworfen. Dabei ist im Falle des 1994 im Kanton Aargau verübten Delikts noch Art. 148 Abs. 1 aStGB anwendbar. Auf den im Jahre 1995 im Kanton Zürich verübten Betrug ist hingegen bereits die neue Bestimmung des Art. 146 StGB anzuwenden, die seit 1. Januar 1995 in Kraft ist.
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Für beide Straftatbestände gilt dieselbe Strafandrohung, nämlich von Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis.
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c) Die Gesuchstellerin vertritt indessen die Auffassung, aufgrund von Art. 172bis StGB, welcher die Strafandrohung jedes der von dieser Bestimmung erfassten Deliktes ergänze, sei Art. 146 StGB gegenüber Art. 148 aStGB als schwererer Tatbestand zu qualifizieren.
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aa) Ist in den Art. 137 bis 172 StGB (2. Titel: Strafbare Handlungen gegen das Vermögen) ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht, so kann der Richter diese in jedem Fall mit Busse verbinden (Art. 172bis StGB).
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bb) Nach der Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung) vom 24. April 1991 (BBl 1991 II S. 1075 f.) soll Art. 172bis StGB als allgemeine Norm die bisher in einigen Straftatbeständen neben der Androhung einer Freiheitsstrafe enthaltene obligatorische oder fakultative Bussenandrohung ersetzen, da diese gesetzliche Regelung als zu starr empfunden wurde. Zur Begründung wird als Beispiel angeführt, dass man heute einem Delinquenten in gewissen Fällen noch den bedingten Vollzug gewähren, ihm aber dennoch mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Auf eine systematische Einordnung der Bestimmung in den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches wurde verzichtet, weil das ganze System der Strafen und Massnahmen sowie deren gegenseitiges Verhältnis Gegenstand der Revision des Allgemeinen Teils bildeten; es sei daher nicht sinnvoll, eine Norm aus diesem Komplex herauszugreifen und im Rahmen der Revision des Vermögensstrafrechts zu behandeln.
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Daraus ist, da dem in der parlamentarischen Beratung gefolgt wurde, zu schliessen, dass auch der Gesetzgeber der Auffassung war, BGE 124 IV 134 (136):
die Bestimmung würde systematisch zwar in den Allgemeinen Teil des StGB gehören, doch sollte dessen Revision in diesem Punkt nicht vorweggenommen werden (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, BT I, Bern 1995, S. 452). Es wird denn auch verlangt, die Bestimmung de lege ferenda in den Allgemeinen Teil einzugliedern (JÖRG REHBERG/NIKLAUS SCHMID, Strafrecht III, Zürich 1997, S. 66; STEFAN TRECHSEL, Kurzkommentar StGB, Art. 172bis N. 2).
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Auch das deutsche Strafgesetzbuch sieht in § 41, d.h. im Allgemeinen Teil, eine ähnliche Regelung für den durch die Tat bereicherten Täter vor, indem in bestimmten Fällen neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden kann. Auch diese Bestimmung erhöht lediglich die Flexibilität des Richters bei der Auswahl der Strafart. Sie soll nicht etwa zu einer Strafschärfung bzw. Erweiterung des Strafrahmens führen und eine eigentliche Zusatzstrafe ermöglichen. Sie ermöglicht lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Strafartreaktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die Geldstrafe in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (HERBERT TRÖNDLE, Strafgesetzbuch, § 41, N. 2, 4 und 4a; ADOLF SCHÖNKE/HORST SCHRÖDER/WALTER STREE, Strafgesetzbuch, Kommentar, § 41 N. 1 und 8).
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Dasselbe gilt auch für Art. 172bis StGB. Diese Bestimmung stellt demnach keine schwerere Strafandrohung dar, sondern ermöglicht eine flexiblere Auswahl der Strafart. Da sie im übrigen - schon weil sie nicht nur für einzelne Straftatbestände, sondern für sämtliche Tatbestände des Zweiten Titels des StGB gilt, in welchen ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht wird - zweifellos grundsätzlich in den Allgemeinen Teil des StGB gehört, ist sie wie die übrigen Bestimmungen desselben bei der Ermittlung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat nicht zu berücksichtigen (BGE 71 IV 160 E. 1; SCHWERI, a.a.O., N. 268).
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d) Ist somit davon auszugehen, dass die beiden in Frage kommenden Tatbestände der Art. 148 Abs. 1 aStGB und Art. 146 Abs. 1 StGB mit der gleichen Strafe bedroht sind, liegt der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Aargau, wo unbestrittenermassen die Strafuntersuchung wegen Betruges zuerst angehoben wurde.
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Das Bundesgericht hat das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau abgewiesen.
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