BGE 136 IV 145
 
22. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. SF Schweizer Fernsehen gegen Stadtrichteramt Zürich (Beschwerde in Strafsachen)
 
1B_44/2010 vom 10. November 2010
 
Regeste
Quellenschutz für Blog-Kommentar auf Internetseite des Schweizer Fernsehens; Art. 17 Abs. 3 BV, Art. 28a StGB.
Allgemeine Voraussetzungen für die Berufung auf den Quellenschutz (E. 3.3 und 3.4).
Begriff der Information; für den umstrittenen Blog-Kommentar kann der Quellenschutz nach Art. 28a StGB in Anspruch genommen werden (E. 3.5-3.8).
 
Sachverhalt


BGE 136 IV 145 (146):

Aufgrund einer Strafanzeige von X. führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wegen Ehrverletzung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage eine Strafanzeige gegen Unbekannt. Zwischen August 2008 und August 2009 waren von einer unbekannten Person diverse Beiträge ins Internet gestellt worden. Einer dieser Beiträge erschien auf der Website des SF Schweizer Fernsehens als Kommentar zu einem Blog. Er war mit "X." unterzeichnet.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug forderte das SF Schweizer Fernsehen auf, der Polizei die Unterlagen zum erwähnten Blog-Kommentar herauszugeben (IP-Adresse des Kommentar-Erstellers, Datum und Zeitpunkt).
Das SF Schweizer Fernsehen erhob gegen diese Editionsverfügung Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug. Diese wies die Beschwerde ab, weil sich das SF Schweizer Fernsehen im vorliegenden Zusammenhang nicht auf den Quellenschutz im Sinne von Art. 28a StGB berufen könne.
Dagegen führt das SF Schweizer Fernsehen beim Bundesgericht unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis und den Quellenschutz Beschwerde in Strafsachen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft und den Entscheid der Justizkommission des Obergerichts auf.
(Zusammenfassung)
 
Aus den Erwägungen:
Vorerst ist darzulegen, wie es im vorliegenden Fall zum inkriminierten Kommentar gekommen ist, dessentwegen Strafanzeige wegen Ehrverletzung erhoben worden ist.


BGE 136 IV 145 (147):

Das SF Schweizer Fernsehen realisierte und strahlte im Sommer 2009 das sog. Living-History-Projekt "Alpenfestung - Leben im Réduit" aus. Gemäss Sendungskonzept wird danach gefragt, wie es Soldaten wochenlang in einer Kriegsfestung ausgehalten und wie sie mit Nagelschuhen Märsche in den Alpen gemeistert haben, wie die Frauen die Lebensmittelproduktion erhöht und ohne Traktor und Pflug stotzige Felder beackert haben. Hierfür zogen fünfundzwanzig Männer in eine Kriegsfestung und lebten wie im Aktivdienst, drei Frauen mit fünf Kindern bewirtschafteten einen ärmlichen Bauernhof und beteiligten sich an der Anbauschlacht. Das Sendungskonzept will einen neuen Blick auf den Mythos des Réduit öffnen. Es hat in der Öffentlichkeit zu breiten Diskussionen Anlass gegeben.
In diesem Zusammenhang - wie auch zu verschiedenen andern Themenbereichen und Sendungen - schaltete das SF Schweizer Fernsehen auf seiner Internetseite einen sog. Blog auf. Ein solcher Blog wird von Mitarbeitern des SF Schweizer Fernsehen verfasst und dient der Weitergabe von Neuigkeiten in regelmässiger Zeitfolge sowie der Diskussion und dem Wissensaustausch (im Folgenden: Blog oder Blog-Beitrag). Den privaten Besuchern des Blogs auf der SF-Internetseite wird mit einem Link "Kommentare" (vgl. http://www.blog. sf.tv) die Möglichkeit eingeräumt, zu den Blog-Beiträgen Meinungen zu äussern und Kommentare abzugeben (im Folgenden: Kommentare bzw. Kommentatoren). Diese Kommentare erscheinen dann auf der Website von SF Schweizer Fernsehen als Anhang zum Blog. Es ist nicht bekannt, ob die Blog-Kommentare im Allgemeinen anonym oder unter Phantasie-Pseudonymen oder aber unter echten Namen eingereicht werden.
Im vorliegenden Fall hat ein an der Sendung "Alpenfestung - Leben im Réduit"- Beteiligter am 5. August 2009 unter dem Namen Michael Schwizer einen Blog mit dem Titel "Der Maulwurf (Tag 9, noch 11 Tage)" verfasst und mit "Aus dem Bunker, Sdt M. Schwizer" unterzeichnet. Der Blog von der "Übung Hades" berichtet von einem Gerücht über einen sog. Maulwurf und gibt die Stimmung in der Festung zu später Nacht wieder. Er weist folgenden Wortlaut auf:
    "Gott sei Dank, wir leben noch!
    Die Übung 'Hades' ist noch in vollem Gang. Soldat Müller ist verletzt und sitzt darum hier mit mir in der Telefonzentrale, um mir zu helfen, auf bessere Zeiten zu warten.


    BGE 136 IV 145 (148):

    Auf bessere Zeiten wartet auch unser vermeintlicher Maulwurf. Seit mehren Tagen kursiert ein Gerücht über einen Maulwurf in der Kompanie, auch ich wurde bereits verdächtigt. Gemäss Berichten des GDFF (Geheimdienst Festung Fürigen) liegen bereits konkrete Hinweise vor. Wir sind auf jede Hülf angewiesen. Meldungen, Tipps, Vermutungen oder sogar konkrete Hinweise, bitte so rasch wie möglich an die diese Nachricht publizierende Stelle richten. Danke.
    Während sich die Zeiger Richtung Mitternacht schleppen und Ruhe in der Festung einkehrt, klingelte ich noch einmal alle Standorte durch, um gute Nacht zu wünschen und die Stimmung von einigen Kameraden nachzufragen: 'Wir haben die Hälfte geschafft, Jungs, wie fühlt ihr euch gerade zu dieser Sekunde, ausgedrückt in wenigen Worten?'
    Voilà:
    Soldat Meienberger: 'noch intakt'
    Korporal Ammann: 'hoffnungslos' (nicht ernst)
    Soldat Lüscher: 'gut'
    Soldat Brunner: 'seggsy'
    Soldat Gaberthüel: 'weiss'
    Soldat Brügger: 'gut, ein wenig angespannt'
    Korporal Bürgi: 'sehr gut'
    Soldat Käppeli: 'auch gut'
    Leutnant Kunz: 'motiviert'
    Soldat Müller: 'Ok. Nur grosse Lust auf Zigerbrötli'
    Feldweibel Burri: 'sehr gut'
    Gefreiter Egli: 'sensationell'
    Oberleutnant Flury: 'hervorragend'
    Soldat Christen: 'bereit'
    Ich: nicken und lächeln, nicken und lächeln.
    Es wäre durchaus vorstellbar, dass ich mich dem Kommentar von Soldat Lüscher angeschlossen hätte, wäre da nicht nur ein Kaltwasserhahn in der Dusche."
Zu diesem Blog sind von privaten Besuchern verschiedene Kommentare eingegangen und auf der Homepage von SF Schweizer Fernsehen aufgeschaltet. Einer dieser Kommentare datiert vom 10. August 2009 und ist mit "X." unterzeichnet. Dieser Kommentar bildete den Ausgangspunkt der Strafanzeige wegen Ehrverletzung. Er weist folgenden Wortlaut auf:
    "Ich selbst war auch eine gewisse Zeit als Maulwurf tätig und kann mir als langjähriger Truppenkommandant aus einem als Reduit dienenden Gemeindehaus, das in der späteren Nachkriegszeit als Hauptquartier einer Stellung vom verdeckt operierenden zivilen Führungsstab genutzt wurde, sehr gut vorstellen, was alles für Probleme vor allem in Bezug auf die Motivation des Fussvolkes auftreten können. Wir lösten dies jeweils so, dass der Bartli von Richterswil mit allen auf die Chilbi gegangen ist. Es gab dann Freibier für die Basisleute und ein paar Fahrten auf

    BGE 136 IV 145 (149):

    den Bahnen. Danach ist aller wieder zum Stimmen gekommen, und wir konnten unser Treiben in der Unterwelt wieder mit voller Power fortsetzen.
    Orpheus und Eurydike sind mir ehrlich gesagt weder in Richterswil noch in Hausen am Albis je begegnet bei meinem Wirken als Kommandant. Dafür habe ich jetzt in Zug gemerkt, wie wohltuend es ist, vom Fluss des Vergessens, Lethe, in der Unterwelt, sprich Hades einen Schluck zu nehmen. So habe ich in der Zwischenzeit den Koller überwunden und als Drosselbart von Zug wieder eine neue Aufgabe gefunden, die mir viel Freude bereitet.
    X."
 
Erwägung 3
3.1 Unter dem Titel der Medienfreiheit gewährleistet Art. 17 Abs. 3 BV in genereller Weise das Redaktionsgeheimnis. Ein entsprechender Schutz journalistischer Quellen leitet sich zudem aus Art. 10 Ziff. 1 EMRK ab (vgl. zum Ganzen BGE 132 I 181 E. 2 S. 184, mit Hinweis auf Urteil EGMR Goodwin gegen Grossbritannien, Recueil CourEDH 1996-II S. 483). Diese Gewährleistungen erlauben den für eine demokratische Auseinandersetzung erforderlichen Informationsfluss. Das Fehlen eines solchen Schutzes würde es den Medienschaffenden erschweren, zu den erforderlichen Informationen zu gelangen, welche ihnen erst erlauben, die in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrliche Wächterfunktion wahrzunehmen. Diese Garantien sind indes nicht absolut. Sie können nach den Kriterien von Art. 36 BV und Art. 10 Ziff. 2 EMRK unter Beachtung der Bedeutung des Quellenschutzes in einem demokratischen Rechtsstaat eingeschränkt werden.
Im Wesentlichen sind der Quellenschutz und dessen Einschränkung durch die Bestimmung von Art. 28a StGB umschrieben und konkretisiert (vgl. auch den entsprechenden Verweis in Art. 42 Abs. 1 lit. abis BZP [SR 273]). Die Bestimmung von Art. 28a StGB steht imvorliegenden Verfahren im Vordergrund und kommt auf die streitige Angelegenheit zur Anwendung. Dabei ist deren Verhältnismässigkeit im Einzelfall unter dem Gesichtswinkel der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen zu prüfen.
3.2 Die Bestimmung von Art. 28a Abs. 1 StGB (vormals im Rahmen der Revision des Medienstraf- und Verfahrensrechts vom 10. Oktober 1998 mit Art. 27bis StGB eingeführt, AS 1998 852) sieht das Folgende vor: Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das

BGE 136 IV 145 (150):

Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden. Abs. 2 der Bestimmung sieht im Zusammenhang mit schweren Delikten Ausnahmen von diesem Quellenschutz vor. Art. 28a StGB ist materiell unverändert als Art. 172 in die eidgenössische Strafprozessordnung übernommen worden, behält indes im Strafgesetzbuch weiterhin seinen Platz (vgl. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 1 zu Art. 172 StPO). Die Bestimmung steht überdies im Zusammenhang mit Art. 28 StGB zur Strafbarkeit der Medien und mit Art. 322bis StGB über die Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung in den Medien (vgl. STÉPHANE WERLY, La protection du secret rédactionnel [im Folgenden: Protection], 2005, S. 181 ff.).
Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die einzelnen Tatbestandselemente von Art. 28a Abs. 1 StGB erfüllt sind und der Quellenschutz zum Tragen kommt oder ob die eingeforderten Angaben vom Beschwerdeführer herauszugeben sind.
3.3 Das SF Schweizer Fernsehen ist ein periodisch erscheinendes Medium im Sinne von Art. 28a Abs. 1 StGB. Das gilt über die eigentlichen Fernsehsendungen hinaus auch in Bezug auf die Blogs, welche auf der Website des Beschwerdeführers in regelmässiger Zeitfolge aufgeschaltet werden und sich an einen grossen Kreis und an die Öffentlichkeit richten. Unbestritten ist für das SF Schweizer Fernsehen auch das Tatbestandselement der beruflichen Tätigkeit. Es ist unerheblich, dass der Blog-Kommentator nicht beruflich tätig ist. Dieser kann sich von vornherein nicht (direkt) auf den Quellenschutz berufen (vgl. zum Ganzen FRANZ ZELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 17 f. und 22 zu Art. 28a StGB; STEFAN TRECHSEL UND ANDERE, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N. 2 zu Art. 28a StGB; SCHMID, a.a.O., N. 3 zu Art. 172 StGB; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2010, N. 6 zu Art. 172 StPO; WERLY, Protection, a.a.O., S. 210, 214; STÉPHANE WERLY, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. I, [im Folgenden: Commentaire], 2009, N. 15 ff. und 22 ff. zu Art. 28a StGB).


BGE 136 IV 145 (151):

Mit der Beschränkung des Quellenschutzes auf den redaktionellen Teil wollte der Gesetzgeber im Wesentlichen den Anzeigeteil in Printmedien und die Werbeblöcke von Radio- und Fernsehprogrammen ausschliessen (vgl. ZELLER, a.a.O., N. 20 zu Art. 28a StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 4 zu Art. 28a StGB). Diese gesetzgeberische Unterscheidung wird als problematisch betrachtet, weil die beiden Bereiche nicht immer auseinandergehalten werden können. Auch im Werbeteil können ideelle Zwecke verfolgt werden, wie etwa politische Auseinandersetzungen zeigen (vgl. SCHMID, a.a.O., N. 3 zu Art. 172 StGB; ZELLER, a.a.O., N. 20 zu Art. 28a StGB). Im vorliegenden Fall ergibt sich klar, dass sich weder der Blog noch der Kommentar in einem Anzeigeteil befindet. Sie sind vielmehr im redaktionellen Teil der Internetseite aufgeschaltet, welcher vom SF Schweizer Fernsehen verantwortet wird und einen Zusammenhang mit der zugrunde liegenden Sendung aufweist. Insoweit ist eine Berufung auf Art. 28a Abs. 1 StGB möglich.
Die Unterscheidung zwischen Information und Unterhaltung stösst in der Praxis auf Schwierigkeiten. Die beiden Bereiche lassen sich nicht klar auseinanderhalten und können sich überlappen. Auch in sog. Unterhaltungssendungen können Informationen vermittelt oder ideelle Werte angesprochen werden. Eine klare Trennung erweist sich insbesondere bei neueren journalistischen Stilformen als problematisch, zu denen etwa das sog. Infotainment oder die Dokufiction gezählt werden. Die Lehre äussert sich dementsprechend kritisch und skeptisch zu der dem Quellenschutz nach Art. 28a StGB zugrunde liegenden Abgrenzung (vgl. ZELLER, a.a.O., N. 21 zu Art. 28a StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 3 zu Art. 28a StGB; SCHMID, a.a.O., N. 3 zu Art. 172 StGB; WERLY, Protection, a.a.O., S. 212; derselbe, Commentaire, a.a.O., N. 20 zu Art. 28a StGB).


BGE 136 IV 145 (152):

In Anbetracht unterschiedlichster Formen und Erscheinungen stellt sich die Frage, wie eine konkrete Äusserung oder Sendung mit Blick auf Art. 28a Abs. 1 StGB im Einzelfall zu qualifizieren und wie die von der Bestimmung angesprochene Information im Allgemeinen zu umschreiben ist. Trotz der Unbestimmtheit des Begriffs der Information lassen sich Anhaltspunkte nennen. Die Anwendung kann sich in verfassungskonformer Auslegung an den verfassungsrechtlichen Grundanliegen ausrichten, wie sie sich aus Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 Ziff. 1 EMRK ergeben. Wegen der Bedeutung der Medienfreiheit und des Redaktionsgeheimnisses in einer demokratischen Gesellschaft ist der Begriff der Information weit auszulegen. Zu den Informationen gehören nicht nur sog. seriöse Botschaften, es kann gleichermassen die Vermittlung von Belanglosigkeiten dazu zählen. Auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Ernsthaftigkeit kann es nicht ankommen. Ebenso unerheblich ist, ob die Information von allgemeinem und öffentlichem Interesse ist. Es darf berücksichtigt werden, dass auch mit der sog. Unterhaltung Informationen verbunden sein können. Der Begriff der Unterhaltung ist demnach restriktiv zu verstehen. Diese Sichtweise wird durch die Systematik der Bestimmung von Art. 28a StGB bestärkt. Die Durchbrechung des Quellenschutzes nach Abs. 2 ist auf gewichtige Straftatbestände ausgerichtet. Das bedeutet, dass der Quellenschutz in weitem Umfang mit einem weit verstandenen Informationsbegriff gelten soll. Von Bedeutung ist schliesslich der Gesichtswinkel der Rechtssicherheit. Unabhängig vom Umstand, dass der Kommentator aus dem Redaktionsgeheimnis keinen direkten Schutz für sich ableiten kann (ZELLER, a.a.O., N. 21 zu Art. 28a StGB), vermag ein generell weiter Informationsbegriff der Rechtssicherheit zu dienen. Er erspart sowohl dem Medium wie der Drittperson, allein ausgehend von einer konkreten Äusserung die Unterscheidung von Information und Unterhaltung im Einzelfall vornehmen zu müssen. Das ermöglicht dem Medium insoweit eine klare Haltung und nachvollziehbare Praxis. Anzumerken ist schliesslich, dass der Quellenschutz nicht zu einem strafrechtlichen Freipass führt, sondern lediglich eine Verlagerung bewirkt. Der Quellenschutz löst die Anwendung von Art. 28 sowie von Art. 322bis StGB aus, sodass die Straftat gleichwohl geahndet werden kann (WERLY, Commentaire, N. 3 zu Art. 28a StGB). Danach ist anstelle des Autors der verantwortliche Redaktor, wenn ein solcher fehlt die für die Veröffentlichung verantwortliche Person strafbar. Dies ist mit Blick auf den hohen Stellenwert der Medienfreiheit

BGE 136 IV 145 (153):

vom Geschädigten hinzunehmen. Überdies bedeutet der Umstand, dass sich das Medium nach Art. 28a Abs. 1 StGB auf den Quellenschutz berufen kann, in keiner Weise, dass das Medium tatsächlich davon Gebrauch machen müsste. Es ist frei, die entsprechenden Angaben über einen Informanten herauszugeben und insoweit auf das Redaktionsgeheimnis zu verzichten. Anzufügen ist schliesslich, dass eine weite Auslegung des Informationsbegriffs keinen Vorschub zum Rechtsmissbrauch leistet. Wohl kann der Informant oder Kommentator in persönlicher Weise auf eine bestimmte Person zielen. Er hat, wie dargetan, keine direkten Ansprüche aus dem Redaktionsgeheimnis und somit keine Gewähr, dass der Quellenschutz von Seiten des Mediums tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Dasselbe trifft auf den Blog zu. Er wurde von einem Mitarbeiter des SF Schweizer Fernsehens in der Person des Soldaten Michael Schwizer verfasst und entstammt aus dem direkten Umfeld des Projekts. Der Blog weist nicht nur einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Sendung auf, sondern ergänzt diese mit einem Hinweis auf einen vermuteten "Maulwurf" und mit einer Schilderung der Stimmung unter den in einer Telefonzentrale Diensthabenden zu Mitternacht. An der Zuordnung zur Information im Sinne von Art. 28a Abs. 1 StGB ändert der Umstand nichts, dass der Blog - anders als die eigentliche Fernsehsendung - in einem andern Gefäss enthalten und nicht ausgestrahlt, sondern auf der Website des Schweizer Fernsehens aufgeschaltet ist.
Das Gefäss von Blog und Kommentar ist so aufgebaut, dass der Blog gewissermassen Frage und Anlass darstellt und darauf mit einem Kommentar und einer persönlichen Einschätzung geantwortet wird. Nach den Worten der Vorinstanz sollen die Kommentare persönliche Wahrnehmungen enthalten, wie der Blog-Verfasser als Mitwirkender der Sendung und wie der Blog-Beitrag als solcher erlebt und empfunden werden. Auf der Internetseite heisst es: "Liebe

BGE 136 IV 145 (154):

Blog-Besucherinnen und -Besucher, Wir freuen uns, wenn Sie die Beiträge unserer Blog-Autoren kommentieren, und bitten Sie, sich dabei an die Netiquette zu halten." So wird denn in den Kommentaren teils geschrieben, dass die Blog-Beiträge mit Begeisterung gelesen würden, und es werden die Autoren zum Weitermachen aufgefordert. So gesehen bilden Blog und Kommentare eine sich bedingende Einheit und können nicht voneinander getrennt werden. Das spricht dafür, den Kommentar tatsächlich der Information zuzurechnen.
Im Allgemeinen können Kommentare naturgemäss sehr unterschiedliche Inhalte und Formen annehmen. Der Informationscharakter kann einem Kommentar von vornherein nicht abgesprochen werden, wenn in einer persönlichen Stellungnahme Zustimmung zur Sendung, das Einverständnis mit einem bestimmten Blog oder eine an die Protagonisten der Sendung gerichtete Aufmunterung zum Weitermachen und Ausharren auf dem Bauernhof und in der Festung zum Ausdruck gebracht werden. Gleiches gilt für die Wiedergabe von eigenen Erfahrungen auf Bauernhöfen oder in einer Festung oder gar für Erlebnisberichte von Veteranen aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs. Umgekehrt gehören auch belanglosere Inhalte noch zur Information, da der verfassungsrechtliche Hintergrund eine Qualifizierung letztlich verbietet. Das kann zutreffen, wenn Sendung und Blog zu persönlichen Plaudereien Anlass geben. Mischformen von Realität und Phantasie können ebenso wenig ausgeschlossen werden wie sog. Klatsch mit mehr oder weniger Zusammenhang zur Sendung.
Im vorliegenden Fall bringt der Kommentator zum Ausdruck, dass er einmal eine Maulwurf-Situation erlebt und als Truppenkommandant gewirkt habe, dass ein Gemeindehaus als Réduit gedient habe, wie eine Motivationskrise unter dem Fussvolk mit probaten Mitteln gemeistert worden sei und dass er mit der Aufnahme einer neuen, ihm Freude bereitenden Arbeit seinen persönlichen Koller überwunden habe. Zudem nimmt der Bericht Bezug auf die griechische Mythologie. Damit kommen ohne Zweifel Informationen zum Ausdruck. Daran ändert sich nichts, dass diese nicht von allgemeinem oder öffentlichem Interesse sind und als belanglos erscheinen. Unerheblich ist überdies, ob der Kommentar einen unterhaltenden Wert aufweist. Es ist mit Blick auf Medienfreiheit schliesslich nicht von Bedeutung, ob die im Kommentar angesprochenen Fakten der Realität

BGE 136 IV 145 (155):

entsprechen oder als erfunden wirken. Umgekehrt erschöpft sich der umstrittene Kommentar nicht in einer reinen Unterhaltung, der von vornherein jegliche Botschaft abginge.
Somit fällt der fragliche Kommentar in den Anwendungsbereich von Art. 28a Abs. 1 StGB. Das bedeutet, dass das SF Schweizer Fernsehen die Identität des Autors nicht preisgeben muss.
Zum Quellenschutz nach Art. 28a Abs. 1 StGB gehört nicht nur der Name des Autors. Dem Schutz unterstehen auch weitere Angaben, welche dessen Identifizierung erlauben. Dazu zählen insbesondere auch die IP-Adresse des Erstellers und der Zeitpunkt der Übermittlung, welche die Suche nach dem Autor ermöglichen (vgl. zur Bedeutung von IP-Adressen BGE 136 II 508 E. 3.3).
Damit erweist sich die Beschwerde als begründet.