Urteilskopf
139 IV 121
17. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. und Mitb. gegen E. und Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (Beschwerde in Strafsachen)
1B_7/2013 vom 14. März 2013
Regeste
Legitimation der Privatklägerschaft zur Anfechtung eines Haftentlassungsentscheids (
Art. 382 Abs. 1 StPO,
Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG); Orientierung der Angehörigen des Opfers über die Haftentlassung (Art. 117 Abs. 3 i.V.m.
Art. 214 Abs. 4 StPO).
Die Privatklägerschaft ist nicht berechtigt, einen Entscheid über die Entlassung aus der Untersuchungshaft anzufechten. Dies gilt auch dann, wenn vom Inhaftierten eine Gefahr für das Leben anderer Personen ausgeht (E. 4).
Angehörige des Opfers, die im Strafverfahren Zivilansprüche geltend gemacht haben, sind von einer erfolgten Aufhebung der Untersuchungshaft zu informieren (E. 5).
A. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland beschuldigt E., am 26. Dezember 2011 vorsätzlich G. getötet zu haben. E. wurde in Untersuchungshaft versetzt, jedoch mit Entscheid vom 13. November 2012 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern unter Anordnung von Ersatzmassnahmen wieder in Freiheit entlassen. Der Entscheid wurde zunächst nur dem Beschuldigten, dessen Verteidiger und der Staatsanwaltschaft zugestellt, nicht aber A., B., C. und D., die im Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger auftreten. Bei A. handelt es sich um den Bruder des Getöteten, bei B., C. und D. um die Kinder. Nachdem die vier auf Nachfrage hin doch noch von der Haftentlassung erfahren hatten, reichten sie am 30. November 2012 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein. Sie beantragten in erster Linie, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und E. sei wieder in Untersuchungshaft zu setzen. Zudem verlangten sie, es sei festzustellen, dass ihnen das Haftentlassungsgesuch und der Haftentlassungsentscheid zu Unrecht nicht mitgeteilt wurden.
Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es aus, nur die verhaftete Person sowie die Staatsanwaltschaft seien zur Beschwerde gegen Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft legitimiert. Hinsichtlich der beantragten Feststellung fehle es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Zudem stehe das Orientierungsrecht gemäss Art. 214 Abs. 4 StPO Angehörigen von Opfern ohnehin nicht zu, denn dieses diene nicht der Durchsetzung der Zivilansprüche, wie von Art. 117 Abs. 3 StPO vorausgesetzt.
B. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 7. Januar 2013 beantragen A., B., C. und D., es sei festzustellen, dass ihnen das Haftentlassungsgesuch und der Haftentlassungsentscheid des
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Zwangsmassnahmengerichts zu Unrecht nicht mitgeteilt worden sind. Der Beschuldigte sei zudem umgehend wieder in Untersuchungshaft zu versetzen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf die Beschwerde vom 30. November 2012 eintrete und darüber materiell entscheide. (...)
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
(Auszug)
Aus den Erwägungen:
4.1 Weiter ist zu prüfen, ob
Art. 382 StPO sowie Art. 81 i.V.m.
Art. 111 BGG geboten hätten, dass das Obergericht auf die Beschwerde eintritt. Vorauszuschicken ist, dass es sich sowohl bei der Schweizerischen Strafprozessordnung wie auch beim Bundesgerichtsgesetz um Bundesgesetze handelt. Im Gegensatz zur Situation vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung, als
Art. 111 Abs. 1 BGG entgegenstehende Bestimmungen kantonaler Strafprozessordnungen ohne Weiteres hinter jene des Bundesgerichtsgesetzes zurückzutreten hatten (
Art. 49 Abs. 1 BV), bestehen somit seither zwei einander gleichgeordnete Erlasse. Nach wie vor bezweckt indessen
Art. 111 Abs. 1 BGG, Kohärenz im Instanzenzug herzustellen.
4.2 Nach
Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG bedarf die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. In einer nicht abschliessenden Aufzählung ("insbesondere") sind unter anderem die beschuldigte Person (Ziff. 1), die Staatsanwaltschaft (Ziff. 3) und die Privatklägerschaft (Ziff. 5) genannt, wobei für Letztere zusätzlich vorausgesetzt ist, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken kann. In der Literatur wurde
Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG als "Generalklausel mit Regelbeispielen" bezeichnet (NIKLAUS SCHMID, Die Strafrechtsbeschwerde nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht - eine erste Auslegeordnung, ZStR 124/2006 S. 179). Dies bedeutet zum einen, dass die Aufzählung, wie bereits erwähnt, nicht abschliessend ist. Zum andern hat aber auch nicht in jedem Fall ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids in einer Strafsache, wer in der Aufzählung ausdrücklich genannt ist. Mit anderen Worten verleiht die Bestimmung von
Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht selbst das rechtlich geschützte Interesse, welches sie voraussetzt. Das Bundesgericht legte beispielsweise dar, dass die
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beschuldigte Person über kein rechtlich geschütztes Interesse verfügt, wenn eine Verurteilung infolge Verjährung nicht mehr möglich ist (Urteil 6B_301/2009 vom 17. Juli 2009 E. 1.4 mit Hinweis; vgl. auch
BGE 131 IV 191 E. 1.2 S. 193 f. mit Hinweisen). Umgekehrt bejahte es gestützt auf
Art. 3 EMRK die Legitimation eines Beschwerdeführers, obwohl dieser gegen die von ihm angezeigten Polizeibeamten keine Zivilansprüche gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geltend machen konnte (Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2 mit Hinweisen).
4.3 Hinsichtlich der Staatsanwaltschaft urteilte das Bundesgericht in
BGE 137 IV 22, diese könne einen Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Zur Begründung führte es aus, nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG sei die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zur Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht legitimiert. Der Grundsatz der Einheit des Verfahrens verlange deshalb, dass ihr auch auf kantonaler Ebene die Legitimation zur Beschwerde gegen Haftentscheide zuerkannt werde. Zudem verlange das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Strafjustiz, dass die Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht gegen einen die Haft aufhebenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts besitze. Das Bundesgericht wies weiter darauf hin, aus der Entstehungsgeschichte von
Art. 222 StPO gehe nicht hervor, dass es die Absicht des Gesetzgebers war, die Staatsanwaltschaft vom Beschwerderecht auszuschliessen (zum Ganzen: a.a.O., E. 1 S. 23 ff. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde seither mehrfach bestätigt (
BGE 137 IV 87 E. 3 S. 89 ff.,
BGE 137 IV 230 E. 1 S. 232, 237 E. 1.2 S. 240;
BGE 138 IV 148 E. 3.1 S. 150; je mit Hinweisen). In
BGE 137 IV 230 wird weiter ausgeführt, dass es die Fortführung des Strafverfahrens erschweren oder gar vereiteln kann, wenn ein Untersuchungsgefangener aus der Haft entlassen wird, obwohl ein Haftgrund besteht. Die Staatsanwaltschaft ist indessen verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihr Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 i.V.m.
Art. 300 und 308 ff. StPO). Zudem obliegt ihr im Grundsatz die Verfahrensleitung bis zur Einstellung oder Anklageerhebung (
Art. 61 lit. a StPO). Sie hat somit grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse, sich gegen die aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Entlassung eines Angeschuldigten aus der Untersuchungshaft zur Wehr zu setzen (a.a.O., E. 1 S. 232 mit Hinweis).
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4.4 Art. 222 StPO ist somit bezüglich des Beschwerderechts nicht im Sinne eines qualifizierten Schweigens zu verstehen. Das muss allgemein gelten, neben der Staatsanwaltschaft also auch für die Privatklägerschaft. Insofern trifft das Argument der Beschwerdeführer,
Art. 222 StPO betreffe nicht das Beschwerderecht, zu. Die Bestimmung regelt aber immerhin insoweit das Beschwerderecht, als sie dieses für die verhaftete Person nun positiv und in allgemeiner Weise vorsieht, nachdem es in der ursprünglichen Fassung noch beschränkt war (vgl. dazu im Einzelnen
BGE 137 IV 22 E. 1.3 S. 24 mit Hinweisen).
4.5 Das rechtlich geschützte Interesse, wie es
Art. 382 Abs. 1 StPO für die in der StPO vorgesehenen Rechtsmittel und
Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG für die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht voraussetzt, kann sich entweder aus dem kantonalen oder eidgenössischen Gesetzesrecht oder aber unmittelbar aus einem angerufenen speziellen Grundrecht ergeben (
BGE 136 I 229 E. 3.2 S. 235 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführer machen zum einen geltend, dass bei Flucht oder Kollusion ihre Zivilansprüche vereitelt werden könnten. Damit berufen sie sich indessen lediglich auf das Erhältlichmachen der von ihnen geltend gemachten Forderungen, denn auf deren Beurteilung hat der Haftentlassungsentscheid keine direkte Auswirkung. Ein rechtlich geschütztes Interesse besteht in dieser Hinsicht nicht (Urteil 1B_681/2011 vom 8. März 2012 E. 2.3.3).
Zum anderen wird in der Beschwerdeschrift indessen auch vorgebracht, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer 1 mit dem Tod bedroht habe. Wie es sich in dieser Hinsicht mit dem rechtlich geschützten Interesse verhält, ist genauer zu untersuchen.
4.6 Das Recht auf Leben findet verfassungs- und völkerrechtlich in
Art. 10 Abs. 1 BV,
Art. 2 EMRK und
Art. 6 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) seine Verankerung. Es schützt das Individuum vor Eingriffen des Staats, enthält jedoch darüber hinaus auch positive Schutzpflichten. Dazu gehört nach konstanter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Pflicht des Staats, präventiv Schutzmassnahmen zu ergreifen, wenn das Leben einer Person durch Dritte bedroht wird. Wenn die Behörden wissen oder wissen müssten, dass von kriminellen Handlungen eines Dritten reell und unmittelbar eine derartige Gefahr ausgeht, sind sie verpflichtet, die in ihrer Macht stehenden geeigneten Massnahmen zu ergreifen (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
BGE 139 IV 121 S. 126
Choreftakis und Choreftaki gegen Griechenland vom 17. Januar 2012, Nr. 46846/08, §§ 44-47;
Dink gegen Türkei vom 14. September 2010, Nr. 2668/07 etc., §§ 64-75; je mit Hinweisen).
Die genannten verfassungs- und völkerrechtlichen Garantien schreiben nicht vor, welche konkreten Massnahmen zum Schutz des Lebens zu ergreifen sind. Dem Staat kommt bei deren Auswahl ein Ermessen zu, dessen Umfang durch das Gebot der Effektivität und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit bestimmt ist (GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl. 2012, S. 154). Welche Massnahmen als geeignet anzusehen sind, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
4.7 Geht von einem Inhaftierten eine konkrete und unmittelbare Gefahr für das Leben anderer Personen aus, so haben diese ein Interesse daran, dass ein allfälliges Haftentlassungsgesuch abgewiesen wird. Das Bestehen eines derartigen Interesses bedeutet jedoch auch vor dem Hintergrund der positiven Schutzpflichten des Staats nicht zwangsläufig, dass diesen Personen ein Beschwerderecht gegen den Haftentlassungsentscheid zukommt. Das hat auch praktische Gründe. So könnte sich im Fall der Haftentlassung einer angeblich gemeingefährlichen Person eine sehr grosse Zahl von Personen in einem ersten Schritt an die Beschwerdeinstanz und in einem zweiten ans Bundesgericht wenden. Eine derartige Ausweitung der Beschwerdelegitimation gebieten die positiven Schutzpflichten, welche die konkreten, vom Staat zu ergreifenden Massnahmen nicht vorbestimmen, nicht. Sie würde auch
Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG entgegenlaufen. Denn obgleich nach den obigen Ausführungen (E. 4.2) der Aufzählung in dieser Bestimmung beispielhafter Charakter zukommt, so bezweckte doch der Gesetzgeber mit dem auf die Privatklägerschaft bezogenen Zusatz "wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann" zweifelsohne eine Einschränkung von deren Beschwerderecht.
4.8 Aus den genannten Gründen sind die Beschwerdeführer weder nach der Strafprozessordnung noch nach dem Bundesgerichtsgesetz zur Beschwerde gegen die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Haftentlassung berechtigt. Sind sie oder andere Personen der Auffassung, mit den angeordneten Ersatzmassnahmen (Kontaktsperre gegenüber 30 Personen, Sicherheitsleistung im Umfang von Fr. 100'000.-, tägliche Meldepflicht, Eingrenzung auf das Gebiet der Schweiz, Pass- und Schriftensperre) könne der
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Wiederholungsgefahr nicht hinreichend begegnet werden, haben sie sich an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Dieser kommt eine grosse Verantwortung zu, hat sie doch aufgrund ihrer Funktion einen wesentlichen Einfluss darauf, dass der Staat seinen positiven Schutzpflichten nachkommt.
4.9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
5.1 Auf die Rüge der Beschwerdeführer, sie seien in Verletzung von Art. 117 Abs. 3 i.V.m.
Art. 214 Abs. 4 StPO von der Haftentlassung nicht unterrichtet worden, ist das Obergericht ebenfalls nicht eingetreten. Zudem hat es festgehalten, die Rüge sei ohnehin unbegründet.
5.2 Nach
Art. 117 Abs. 3 StPO stehen den Angehörigen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer, wenn sie Zivilansprüche geltend machen. Das Opfer hat unter anderem das Recht, über die Aufhebung der Untersuchungshaft oder die Flucht der beschuldigten Person orientiert zu werden, wobei die Orientierung über die Aufhebung der Haft unterbleiben kann, wenn die beschuldigte Person dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde (
Art. 214 Abs. 4 StPO).
Die Literatur ist hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang
Art. 117 Abs. 3 StPO den Angehörigen die gleichen Rechte wie dem Opfer gewährt, gespalten. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, eine generelle Gleichstellung der Angehörigen auch in Bezug auf die dem Opfer gewährten besonderen Schutzrechte, die nicht funktional zur Geltendmachung der eigenen privatrechtlichen Ansprüche sind, erscheine wenig sinnvoll (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 7 zu
Art. 117 StPO). Teilweise wird auf den (Schutz-)Zweck des betreffenden Rechts abgestellt. So schreibt SCHMID, die Angehörigen könnten sich auf die besonderen Rechte des Opfers berufen, "soweit sich diese Schutzrechte nach ihrer Ausrichtung auch auf sie als Angehörige beziehen (z.B. Ausschluss der Öffentlichkeit, Vermeidung der Begegnung u.ä.) bzw. die Ausübung der Schutzrechte nicht zu widersinnigen Ergebnissen führen könnte" (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 5 zu
Art. 117 StPO). Ein weiterer Teil der Literatur will den Angehörigen pauschal die gleichen Rechte wie dem Opfer zubilligen (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, N. 6 f. zu
Art. 117 StPO; HANSPETER KIENER, in: Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2008, S. 96).
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Dem Wortlaut von Art. 117 Abs. 3 StPO lässt sich keine Einschränkung in dem Sinne entnehmen, dass den Angehörigen, die Zivilansprüche geltend machen, nur insoweit die gleichen Rechte wie dem Opfer zukommen, als dies die Durchsetzung der Zivilansprüche erleichtert. Auch in der Botschaft des Bundesrats finden sich keine Anhaltspunkte für diese Auffassung. Mit Blick auf die vorliegend umstrittene Frage gibt es keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der klare Wortlaut von Art. 117 Abs. 3 StPO den tatsächlichen Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt. Angehörige des Opfers, die nach Art. 118 f. StPO erklärt haben, Zivilansprüche geltend zu machen, sind deshalb nach Art. 214 Abs. 4 StPO von einer erfolgten Aufhebung der Untersuchungshaft zu informieren.
5.3 Gemäss dem angefochtenen Entscheid handelt es sich bei den Beschwerdeführern um Straf- und Zivilkläger. Diese haben somit die erforderliche Erklärung nach Art. 118 f. StPO abgegeben. Dass der Beschuldigte durch die Orientierung über die Aufhebung der Haft einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde, wird von keiner Seite - auch nicht vom Beschuldigten selbst - geltend gemacht. Unter diesen Voraussetzungen hätten die Beschwerdeführer benachrichtigt werden müssen. Die Rüge der Verletzung von Art. 117 Abs. 3 i.V.m.
Art. 214 Abs. 4 StPO ist begründet.