140 IV 213
Urteilskopf
140 IV 213
31. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Beschwerde in Strafsachen)
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014
Regeste
Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen bei Anfechtung des Entschädigungsentscheids durch die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft; Art 135 Abs. 3 StPO.
Wird ein Urteil des Berufungsgerichts angefochten, das über die vom erstinstanzlichen Gericht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung entscheidet, und bleibt die für das Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung unangefochten, liegt kein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO vor. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig (E. 1.7).
Das Richteramt Solothurn-Lebern setzte Rechtsanwältin X. im Strafverfahren gegen A. betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft ein. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern sprach ihr mit Urteil
BGE 140 IV 213 S. 214
vom 22. März 2013 für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'274.30 zu. Auf Berufung von A. reduzierte das Obergericht des Kantons Solothurn am 13. März 2014 die Entschädigung auf Fr. 13'073.15 und setzte das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'628.30 fest.Rechtsanwältin X. erhob am 10. April 2014 Beschwerde beim Bundesstrafgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Solothurn, soweit dieses die Kürzung der ihr vom Amtsgericht Solothurn-Lebern für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung betrifft.
Das Bundesstrafgericht übermittelte die Beschwerde dem Bundesgericht. Es erachtet sich für die Behandlung nicht zuständig, da weder eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung der Entschädigung durch die Strafkammer des Bundesstrafgerichts noch eine solche gegen die Festsetzung der Entschädigung durch eine zweite kantonale Instanz vorliegt.
Aus den Erwägungen:
1.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kosten- und Entschädigungsfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 81 Abs. 4 lit. b und Art. 351 Abs. 1 StPO ). Dazu zählen nicht nur die Entschädigungen für die private Rechtsvertretung, sondern auch die Auslagen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung. Während Erstere zu den Entschädigungsfolgen zählen, bilden Letztere Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).
1.2 Auch wenn über alle Entschädigungsfragen im gleichen Endentscheid zu befinden ist, sieht die Strafprozessordnung eine Gabelung des Rechtsmittelwegs und damit auch der Beurteilungsinstanzen vor.
1.3 Die vom erstinstanzlichen Gericht zugesprochene Entschädigung für die private Rechtsvertretung ist mit Berufung anzufechten ( Art. 398 Abs. 1 und 2 StPO ; vgl. auch Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO). Dazu legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO), insbesondere auch die Staatsanwaltschaft (Art. 381 Abs. 1 StPO; siehe dazu BGE 139 IV 199 E. 2).
1.4 Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft zählen nicht zu den
BGE 140 IV 213 S. 215
Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation hinsichtlich der Festsetzung des Honorars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO, sondern aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie können (und müssen) gegen den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbeteiligte in eigenem Namen strafprozessuale Beschwerde führen (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.2).Der Staatsanwaltschaft und den anderen Parteien, die für die Kosten der amtlichen Verteidigung oder der unentgeltlichen Prozessführung aufzukommen haben, steht die strafprozessuale Beschwerde gegen den Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts nicht offen. Sie müssen die Reduktion der Entschädigung mit Berufung verlangen. Hat eine Partei Berufung erhoben und wird darauf eingetreten, sind sämtliche Einwendungen gegen die Entschädigung im Berufungsverfahren zu beurteilen. Ein allfälliges, von der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 135 Abs. 3 StPO separat anhängig gemachtes Beschwerdeverfahren wird gegenstandslos (BGE 139 IV 199 E. 5.6).
1.5 Je nach der prozessualen Stellung des Rechtsmitteleinlegers sind auf kantonaler Ebene sowohl Berufungsgericht wie auch Beschwerdeinstanz gehalten, in zweiter Instanz über die Festsetzung der Entschädigung durch das erstinstanzliche Gericht zu befinden.
Soweit die unentgeltliche Rechtsverbeiständung Beschwerde erhebt, sieht die Strafprozessordnung eine weitere Aufsplittung des Rechtsmittelwegs vor. Für Beschwerden gegen den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid ist die kantonale Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO); über Beschwerden gegen die von der Beschwerdeinstanz oder dem Berufungsgericht im zweitinstanzlichen Verfahren festgesetzte Entschädigung entscheidet das Bundesstrafgericht (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
1.6 Die unterschiedlichen Rechtsmittelwege und Rechtsmittelinstanzen führen zu unterschiedlichen Anfechtungsmöglichkeiten vor Bundesgericht. Erstinstanzliche Entscheide des Bundesstrafgerichts und letztinstanzliche kantonale Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung für die private Rechtsvertretung unterliegen der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Das Gleiche gilt für Entscheide der kantonalen Beschwerdeinstanz und des Berufungsgerichts, soweit sie im Rechtsmittelverfahren die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren
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festsetzen. Demgegenüber ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 79 Abs. 1 BGG nicht zulässig, wenn das Bundesstrafgericht über die von der Beschwerdeinstanz oder dem Berufungsgericht im kantonalen Rechtsmittelverfahren originär zugesprochene Entschädigung entscheidet (vgl. Urteil 6B_647/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1). Wird mit Entscheid einer kantonalen Beschwerdeinstanz oder des Berufungsgerichts die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren festgesetzt und werden ausschliesslich diese beiden Punkte angefochten, rechtfertigt sich ein einheitlicher Rechtsweg. Diesfalls ist das Bundesstrafgericht alleinige Rechtsmittelinstanz (vgl. Urteil 6B_985/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.2).
1.7 Der Wortlaut von Art. 135 Abs. 3 StPO ist klar und lässt keinen Interpretationsspielraum offen. Gegen den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid kann die unentgeltliche Rechtsverbeiständung Beschwerde bei der (kantonalen) Beschwerdeinstanz erheben. Richtet sich die Beschwerde gegen die in einem kantonalen Rechtsmittelverfahren zugesprochene Entschädigung, ist das Bundesstrafgericht zuständig (Urteil 6B_647/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1; vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 135 StPO).
Angefochten ist ein Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, in welchem über die vom Amtsgericht Solothurn-Lebern der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung entschieden wurde. Die vom Obergericht für das Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung blieb unangefochten. Es liegt deshalb kein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO vor, sodass die beim Bundesstrafgericht eingereichte Beschwerde vom Bundesgericht als Beschwerde in Strafsachen zu behandeln ist.
Referenzen
BGE: 139 IV 199
Artikel:
Art 135 Abs. 3 StPO,
Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO,
Art. 421 Abs. 1 StPO,
Art. 81 Abs. 4 lit. b und