Urteilskopf
147 IV 199
21. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und B. AG (Beschwerde in Strafsachen)
6B_1214/2020 vom 25. März 2021
Regeste
Art. 30, Art. 186 StGB; Umfang des Strafantrags bei Dauerdelikten (vorliegend Hausfriedensbruch).
Ein Strafantrag gemäss Art. 30 StGB kann immer nur für bereits begangene Handlungen/Lebenssachverhalte gestellt werden; eine vorsorgliche Antragstellung für allfällige spätere Straftaten ist unzulässig (E. 1.3).
Bei Dauerdelikten erfasst der Strafantrag das strafbare Verhalten bis zur Beendigung der Tat, mithin auch Beteiligte, die erst nach Antragstellung am Dauerdelikt teilnehmen, soweit ihnen das angezeigte (strafbare) Verhalten nach materiell-rechtlichen Beteiligungsformen zugerechnet werden kann. Hierzu gehören an der Ausführung der Haupttat massgebend zusammenwirkende Mittäter oder nachträglich akzessorisch teilnehmende Gehilfen, nicht aber (Neben-)Täter mit eigenständigem Vorsatz (E. 1.3).
A.
Am 9. April 2016 besetzten Personen unter dem Namen "Gruppe C." das Haus an der U.strasse in Luzern. Die Eigentümerin der Liegenschaft, die B. AG, reichte am 20. April 2016 bei der Staatsanwaltschaft Luzern einen Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen Hausfriedensbruchs, begangen seit dem 13. April 2016, ab 19.30 Uhr, ein und beantragte, die unbekannte Täterschaft sei möglichst umgehend und umfassend aufzufordern, die Liegenschaft bis spätestens am 27. April 2016 geräumt und im ursprünglichen Zustand zu verlassen; wenn die Liegenschaft nach Ablauf der Frist noch immer besetzt sei, sei umgehend polizeilich zu räumen.
A., Journalistin des Onlineportals "D.", hielt sich am 20. April 2016 in der Zeit von ca. 17.00/19.00 Uhr bis um ca. 22.00 Uhr auf der Liegenschaft und im Haus U.strasse in Luzern auf. Am 21. April 2016, 19.54 Uhr, veröffentlichte sie auf dem Onlineportal "D." einen Artikel über die Hausbesetzung.
BGE 147 IV 199 S. 201
B.
Mit Strafbefehl vom 21. April 2017 sprach die Staatsanwaltschaft gegen A. wegen Hausfriedensbruchs eine bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 90.- sowie eine Busse von Fr. 100.- aus.
Nachdem A. gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte und eine Einvernahme durchgeführt worden war, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren am 11. Juni 2018 mit der Begründung ein, A. habe das seit längerem leer stehende und nun besetzte Gebäude in ihrer Funktion als Journalistin und in der Absicht betreten, über die Besetzung, die Stimmung und die Zustände im Haus Informationen zu sammeln, und habe das Haus anschliessend wieder verlassen.
Die von der B. AG gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 gut, hob die Einstellungsverfügung auf und wies die Angelegenheit zur Fortführung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
C.
Die Staatsanwaltschaft erliess am 22. Januar 2019 gegen A. erneut einen Strafbefehl wegen Hausfriedensbruchs und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 90.- sowie mit einer Busse von Fr. 100.-.
Auch gegen den zweiten Strafbefehl erhob A. Einsprache, woraufhin das Bezirksgericht Luzern sie am 26. Juni 2019 wegen Hausfriedensbruchs zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilte. Gleichzeitig verwies es die Zivilforderung der B. AG auf den Zivilweg.
Das Kantonsgericht des Kantons Luzern bestätigte im Berufungsverfahren mit Urteil vom 25. März 2020 sowohl den Schuldspruch als auch die Strafe und sprach der B. AG für das gesamte Strafverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'644.15 zu.
D.
A. führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt zusammengefasst, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und sie sei vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss
Art. 186 StGB vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichten auf Vernehmlassungen. Die B. AG beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und macht für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'834.75 geltend.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
BGE 147 IV 199 S. 202
Aus den Erwägungen:
1.1
Die Beschwerdeführerin kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen zur Gültigkeit des Strafantrags. Sie macht geltend, der Strafantrag richte sich in personeller Hinsicht unmissverständlich und ausschliesslich gegen die Hausbesetzer. Aus dem Wortlaut des Strafantrags gehe keineswegs hervor, dass auch Medienschaffende vom gestellten Strafantrag erfasst sein sollen. Der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 im Zusammenhang mit der Besetzung der Liegenschaft selbst wiederholt an die Medien gewandt habe, zeige vielmehr, dass Medienschaffende vom Strafantrag gerade ausgenommen seien. Zudem rügt sie unter Hinweis auf
BGE 128 IV 81
E. 2b, dass auch deshalb kein gültiger Strafantrag vorliege, weil sie die Liegenschaft in ihrer Funktion als Journalistin zum "Zwecke der Berichterstattung" (und damit eben gerade nicht als Teil der "Gruppe C.") betreten habe.
1.2
Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, grundsätzlich könne sich ein Strafantrag nur auf begangene Delikte beziehen, d.h. auf einen bestimmten deliktischen Sachverhalt, der sich bereits ereignet hat. Nach Eröffnung des Strafverfahrens seien die Straf(verfolgungs)- behörden jedoch "in rem" und nicht "in persona" mit der Sache befasst. Bei Dauerdelikten wie dem Hausfriedensbruch gelte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein gegen unbekannte Täterschaft gestellter Strafantrag in Bezug auf sämtliche Personen, die - wenn auch nur für eine gewisse Zeit - am Delikt beteiligt gewesen seien, und dies solange, bis das Dauerdelikt beendet sei. Der Strafantrag umfasse demnach auch Personen, die sich erst nach dessen Stellung am Delikt beteiligen, weshalb sich der am 20. April 2016 vormittags eingereichte Strafantrag auch auf den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Sachverhalt am Abend desselben Tages erstrecke. Der personelle Aspekt des Strafantrags sei in Bezug auf die Beschwerdeführerin ebenfalls gegeben. Dieser erfasse dem Sinn und dem Wortlaut nach nicht nur Besetzerinnen und Besetzer oder Aktivistinnen und Aktivisten, sondern auch beliebige, das Grundstück zu welchem Zweck auch immer betretende Personen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liege keine Beschränkung des Strafantrags auf bestimmte Personen vor.
1.3
Der Strafantrag gemäss
Art. 30 StGB ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, es solle für einen bestimmten
BGE 147 IV 199 S. 203
Sachverhalt Strafverfolgung stattfinden (
BGE 128 IV 81
E. 2a). Da eine Strafverfolgung immer nur für bereits begangene Handlungen/Lebenssachverhalte beantragt werden kann, ist ein gestellter Antrag allein in Bezug auf diese wirksam (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 100 zu
Art. 30 StGB). Eine vorsorgliche Antragstellung für allfällige spätere Straftaten ist unzulässig - der Strafantrag wirkt grundsätzlich nur für die Vergangenheit (vgl.
BGE 126 IV 131
E. 2a;
BGE 121 IV 272
E. 2a;
BGE 118 IV 325
E. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erstrecken sich jedoch bei einem Dauerdelikt wie dem Hausfriedensbruch nach
Art. 186 StGB die Wirkungen des Strafantrags grundsätzlich auch auf angezeigtes Verhalten, das über den Strafantrag hinaus andauert. So werden alle Beteiligten vom Strafantrag miterfasst, die erst nach dessen Stellung am fortbestehenden Hausfriedensbruch teilnehmen (
BGE 128 IV 81
E. 2a: "Lorsqu'une plainte pénale est déposée alors que le délit continu est toujours en cours de réalisation, les effets de la plainte s'étendent en principe aussi aux faits dénoncés qui perdurent après le dépôt de la plainte. La plainte vaut alors également à l'égard de tout participant qui viendrait, postérieurement au dépôt de plainte, prendre part au délit continu."). Voraussetzung ist, dass den später hinzukommenden Personen das angezeigte (strafbare) Verhalten nach materiell-rechtlichen Beteiligungsformen zugerechnet werden kann. Erfasst sind an der Ausführung der Haupttat massgebend zusammenwirkende Mittäter (wenn auch zeitlich versetzt) oder aber an der Haupttat nachträglich akzessorisch teilnehmende Gehilfen hinsichtlich ein und derselben Hausbesetzung (nichts anderes ergibt sich aus der Formulierung "participant qui viendrait [...]
prendre part au délit continu"), ist es doch dieses Dauerdelikt, das vom Strafantrag gedeckt ist (in diesem Sinne auch die Ausführungen bei CHRISTOF RIEDO, Der Strafantrag, 2004, S. 550: "Soweit also die Zusammensetzung der Täterschaft bei einem Dauerdelikt wechselt, muss der Strafantrag gestützt auf
Art. 30 StGB zwingend auch das künftige deliktische Verhalten der neu hinzu gekommenen Tatbeteiligten erfassen"; auch dieser Autor spricht mithin von der gleichen Täter- bzw. Teilnehmerschaft bezüglich des nämlichen Deliktes, nicht aber von neuen [Neben-]Tätern mit eigenständigem Vorsatz).
1.4
Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde die durch die "Gruppe C." initiierte und organisierte Hausbesetzung als Lebenssachverhalt zur Anzeige gebracht. Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch
BGE 147 IV 199 S. 204
an diesem Dauerdelikt nach materiell-rechtlichen Grundsätzen nicht beteiligt. Sie hat die fragliche Liegenschaft nicht mit dem Vorsatz betreten, an der Hausbesetzung der "Gruppe C." als Mittäterin massgeblich mitzuwirken oder als Gehilfin akzessorisch daran teilzunehmen. Wie die Vorinstanz verbindlich festhält, hat die Beschwerdeführerin "das fremde Grundstück und das darauf stehende Haus an der U.strasse mit der Absicht [betreten], über die Besetzung durch die "Gruppe C." eine Reportage zu schreiben, was sie in der Folge auch tat". Selbst wenn sie ihrerseits durch das Betreten des Grundstücks und des Hauses einen Hausfriedensbruch begangen haben sollte, würde es sich um eine eigenständige (Neben-)Tat und nicht um eine strafrechtlich zurechenbare Beteiligung am Hausfriedensbruch der "Gruppe C." handeln (vgl. hierzu auch: CHRISTOF RIEDO, Der Strafantrag, a.a.O., S. 550). Dass die Beschwerdeführerin neben dem Hausfriedensbruch in Form des Betretens gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 die Besetzung durch die "Gruppe C." unterstützen oder hieran teilnehmen wollte, wird ihr im Übrigen auch in der Anklageschrift nicht vorgeworfen. Damit liegt ihr gegenüber jedoch in Bezug auf den ihr gemachten strafrechtlichen Vorwurf kein Strafantrag vor, da ihr ein allfällig strafbares Verhalten der Personen der "Gruppe C.", zu dem sich der angefochtene Entscheid auch nicht (explizit) äussert, nicht zugerechnet werden kann. Ob, wie die Vorinstanz erwägt, neben dem im Strafantrag einzig als unbekannte Täterschaft bezeichneten Besetzerkollektiv sprachlich auch sämtliche Personen erfasst sind, die allenfalls den Tatbestand des Hausfriedensbruchs durch andere Tathandlungen als die Hausbesetzung erfüllt haben, kann somit offenbleiben.
1.5
Die Beschwerde erweist sich mangels eines Strafantrags gegen die Beschwerdeführerin als begründet. Nicht behandelt werden muss demnach die Frage, ob die grundsätzlich auch strafbare Besetzung leerstehender Häuser vorliegend tatbeständsmässig ist, da die Beschwerdegegnerin 2 die zuvor am 13. April 2016 erstattete Strafanzeige "aufgrund alternativer Lösungsansätze" als nicht eingereicht bezeichnete und in der neuen Strafanzeige vom 20. April 2016 verlangte, dass die Liegenschaft bis zum 27. April 2016 geräumt und im ursprünglichen Zustand verlassen werde, wobei die entsprechende Vorgehensweise möglichst mit der Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Rechtsbeistand abzusprechen sei.