50. Auszug aus dem Urteil vom 11. Juli 1972 i.S. Kaiser gegen Ausgleichskasse des thurgauischen Gewerbeverbandes und Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Alters- und Hinterlassenenversicherung
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Regeste
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Art. 42 Abs. 4 AHVG.
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Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG.
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Ob jemand seinen Wohnsitz im Inland oder im Ausland habe, beurteilt sich nach den Art. 23 ff. ZGB.
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Sachverhalt
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BGE 98 V 202 (203):
A.- Der im Kanton Thurgau wohnhafte Ernst Kaiser (geb. 1915) hatte im April 1951 seine Ehefrau Lydia (geb. 1914) und seine vier Kinder verlassen und sich nach Kanada begeben. Am 10. Januar 1967 ist er in Kitchener (Kanada) gestorben. Mit Verfügung vom 11. Mai 1967 erklärte die Ausgleichskasse, Lydia Kaiser erhalte ab Februar 1967 eine ordentliche Witwenrente von Fr. 60 monatlich (Teilrente laut Rentenskala 9 gemäss vierjähriger Beitragsdauer des Mannes). Am 8. Juni 1967 verfügte die Kasse dann aber gestützt auf Art. 42 Abs. 4 AHVG, die Versicherte erhalte ab Februar 1967 statt der im Mai zugesprochenen ordentlichen Teilrente die höhere ausserordentliche Rente von Fr. 110 monatlich.
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B.- Seit Mai 1970 überschritten die Einkünfte der Versicherten (dank der Anstellung in einer Fabrik) die in Art. 42 AHVG festgelegte Einkommensgrenze. Darum verfügte die Ausgleichskasse am 17. November 1971, Lydia Kaiser erhalte ab Januar 1971 eine ordentliche Witwenrente von Fr. 61 monatlich (Teilrente laut Rentenskala 7 gemäss einer drei Jahre und drei Monate betragenden Beitragsdauer des Ehemannes).
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Die Versicherte rekurrierte und verlangte eine höhere Rente. Mit Urteil vom 26. Januar 1972 wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau die Beschwerde ab.
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C.- Lydia Kaiser führt rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangt eine ordentliche Teilrente nach Rentenskala 9.
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Im Gegensatz zur Ausgleichskasse beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung, die Beschwerde zu schützen. Es macht geltend, die Kasse hätte in der Rentenverfügung vom November 1971 eine vierjährige Beitragsdauer annehmen sollen. Weil die mit einer solchen rechnende Verfügung vom Mai 1967 nicht offensichtlich falsch gewesen sei, habe die Versicherte ein wohlerworbenes Recht auf die Teilrente nach Skala 9.
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BGE 98 V 202 (204): Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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Bei solchen Rentenänderungen wird jeweils der frühere Verwaltungsakt aufgehoben und ist der weitere Anspruch auf eine Rente von Grund auf neu zu prüfen. Deshalb war die Ausgleichskasse grundsätzlich weder an ihre frühere Sachverhaltsfeststellung gebunden noch an ihre frühere Beurteilung der rechtlichen Vorfrage, wie lange Ernst Kaiser noch Wohnsitz in der Schweiz gehabt hatte und somit nach Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG obligatorisch versichert geblieben war. Entgegen der Ansichtdes Bundesamtes für Sozialversicherung stellt sich daher nicht die Frage, ob die Kasse einen offensichtlich falschen frühern Verwaltungsakt zu widerrufen oder dem Versicherten wohlerworbene Rechte zu erhalten habe.
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Ob jemand seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Inland oder im Ausland habe, beurteilt sich für die hiesigen Behörden nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch. Laut diesem hat eine Person ihren Wohnsitz an dem Ort, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins macht (Art. 23), und bleibt er an jenem Ort, solange sie nicht anderswo einen neuen Wohnsitz begründet (Art. 24 Abs. 1). Das Eidg. Versicherungsgericht verweist auf EVGE 1957 S. 97 Erw. 2 und 1958 S. 96 sowie auf sein unveröffentlichtes Urteil vom 23. Dezember 1966 i.S. Holzer, Erw. 2.
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BGE 98 V 202 (205):
Ernst Kaiser war im April 1951 unter dem angeblichen Vorwand, er fahre nach Basel zum Besuch der Mustermesse, nach Kanada verreist. Damals war der Ausgleichskasse keineswegs bekannt, wann und in welcher kanadischen Ortschaft er Arbeit und Unterkunft finden und dergestalt einen neuen Wohnsitz begründen werde. Bei der erstmaligen Prüfung der Wohnsitzfrage im Frühjahr 1967 hätte die Kasse den Tatbestand allenfalls genauer abklären können. Weil sich das heute nicht mehr nachholen lässt, muss auf den damals ermittelten Sachverhalt abgestellt werden. Dieser bietet aber keinen Anlass zur Abweichung von dem rechtlich vertretbaren ursprünglichen Schluss der Ausgleichskasse, Ernst Kaisers schweizerischer Wohnsitz habe noch bis Dezember 1951 fortgedauert.
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Aus diesem Grunde kann der Rentenverfügung vom 17. November 1971 nicht beigepflichtet werden. Die Kasse hat die ab Januar 1971 geschuldete ordentliche Teilrente nach der Renten skala 9 festzusetzen...
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