Nach Art. 45 AHVG ist der Bundesrat befugt, Massnahmen zu treffen, damit die Renten und Hilflosenentschädigungen, soweit notwendig, zum Unterhalt des Berechtigten und der
BGE 99 V 44 (45):
Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis durch den Erlass von Art. 76 AHVV Gebrauch gemacht. Gemäss dieser Bestimmung obliegt es im allgemeinen den Ausgleichskassen, unter bestimmten Voraussetzungen die Anordnungen zu treffen, die eine zweckmässige Verwendung der Renten gewährleisten. Ist aber der Rentenberechtigte bevormundet, so ist die Rente gemäss Art. 76 Abs. 2 AHVV einzig dem Vormund oder der von diesem bezeichneten Person auszuzahlen. Absatz 3 des gleichen Artikels bestimmt weiter, die einer Drittperson oder Behörde ausbezahlten Renten dürften von diesen nicht mit Forderungen gegenüber dem Rentenberechtigten verrechnet werden und seien ausschliesslich zum Lebensunterhalt des Berechtigten und der Personen, für die er zu sorgen hat, zu verwenden. Diese Bestimmungen gelten, gestützt auf Art. 84 IVV, auch auf dem Gebiete der Invalidenversicherung.