Gemäss Art. 776 Abs. 2 ZGB ist das Wohnrecht unübertragbar und unvererblich. Es ist weder der Substanz noch der Ausübung nach übertragbar. Vielmehr steht es dem Berechtigten grundsätzlich bloss für seine Person zu (TUOR, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 8. Aufl., Zürich 1968, S. 576). Das Wohnrecht erschöpft sich somit in der Benützung der Wohnung durch eigenes Wohnen des Berechtigten und allfällig seiner Familienangehörigen und Hausgenossen (vgl. Art. 777 ZGB;BGE 52 II 136). Kann die Beschwerdeführerin das Wohnrecht gezwungenermassen nicht mehr ausüben und nach Gesetz auch nicht übertragen, so darf der Gegenwert dieses Rechts bei der Bemessung der ihr zustehenden Ergänzungsleistung nicht als Einkommen angerechnet werden.