BGE 99 V 125 |
41. Urteil vom 13. Juni 1973 i.S. Eidgenössische Militärversicherung gegen Casutt und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt |
Regeste |
Parteientschädigung (Art. 56 Abs. 1 lit. e M VG und Art. 159 Abs. 6 OG). |
Sachverhalt |
A.- Durch Entscheid vom 19. Juli 1972 trat das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt aufein von Georg Casutt beschwerdeweise gestelltes Rentengesuch nicht ein, hiess indessen ein Eventualbegehren gut, indem es die angefochtene Verfügung der Militärversicherung vom 30. Juli 1971 aufhob und feststellte, dass der Kläger nicht verpflichtet werden könne, sich einer operativen Neurolyse zu unterziehen, und dass ihm aus dieser Weigerung keine Rechtsnachteile erwachsen dürfen. Dem Versicherten, der in der grundsätzlichen, für den Prozess entscheidenden Frage obsiege, seien aufGrund von Art. 56 Abs. 1 lit. e MVG von der Militärversicherung die Parteikosten zu ersetzen. Der dritte Satz des Dispositivs lautet: "Das Verfahren ist kostenlos; die Beklagte trägt die Parteikosten des Klägers." |
B.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die Militärversicherung die Anträge,
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b) evtl.: der Kostenbetrag sei durch das Eidg. Versicherungsgericht selber zu bestimmen.
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Die Versicherung verweist zur Begründung auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 26. Juni 1967 i.S. Pfister, wonach ein kantonaler Entscheid (damals ebenfalls ergangen vom Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt) bundesrechtswidrig ist, der dem obsiegenden Beschwerdeführer eine nicht zahlenmässig bezifferte Prozessentschädigung zuspricht.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt enthält sich eines Antrages. Es räumt ein, das fragliche Urteil übersehen zu haben, wirft aber die Frage auf, ob dieser Entscheid schlüssig sei.
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Georg Casutt lässt beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei ohne Prüfung der Begründetheit zurückzuweisen, eventuell sei die Beschwerde abzuweisen und subeventuell sei die Sache zur Bestimmung der von der Militärversicherung zu tragenden Parteikosten an das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: |
Der Entscheid in der Hauptsache entspricht dem Verfügungsbegriff des Art. 5 VwG. Er fällt unter Art. 98 lit. g OG und ist der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch keine Ausschlussbestimmung entzogen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat deshalb auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung über die Parteientschädigung einzutreten, wenn diese sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt.
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"Der im Prozess obsiegende Kläger hat gegenüber der Militärversicherung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und Kosten seiner Prozessführung und Vertretung (auch bei unentgeltlicher Verbeiständung) nach gerichtlicher Festsetzung."
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Daraus folgt, dass in Militärversicherungsstreitigkeiten ein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung nach gerichtlicher Festsetzung besteht. Ein entsprechender kantonaler Kostenentscheid kann daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbständig angefochten werden; er stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes und erfüllt den Verfügungsbegriff des Art. 5 VwG. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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4. a) Das Eidg. Versicherungsgericht hat im Urteil vom 26. Juni 1967 i.S. Pfister erklärt, die bloss grundsätzliche Auferlegung einer Prozessentschädigung ohne ziffernmässige Festsetzung des Betrages verstosse gegen Art. 56 Abs. 1 lit. e MVG, "nach dessen klarem Wortlaut das kantonale Versicherungsgericht die Prozessentschädigung, welche die Militärversicherung einem obsiegenden Kläger schuldet, festsetzen muss". Es fragt sich, ob im Hinblick auf Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 6 OG an dieser Rechtsprechung vollumfänglich festgehalten werden kann. Laut Art. 159 Abs. 6 OG wird die Verfügung der kantonalen Instanz, durch die eine Parteientschädigung zugesprochen worden ist, vom Eidg. Versicherungsgericht je nach dem Entscheid über die Hauptsache bestätigt, aufgehoben oder abgeändert. Dabei kann das Eidg. Versicherungsgericht die Entschädigung nach Massgabe des kantonalen Tarifes selbst festsetzen oder die Festsetzung der zuständigen kantonalen Behörde übertragen. |
In BGE 98 V 126 Erw. d führte das Gericht dazu aus, dass den Kantonen auch im Sozialversicherungsprozess nicht vorgeschrieben werden könne, wie sie die Parteientschädigung zu verteilen und zu bemessen haben; sie seien dafür allein zuständig.
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b) Art. 56 Abs. 1 lit. e MVG schreibt vor, dass die Parteientschädigung gerichtlich festzusetzen sei; wie das geschieht, richtet sich indessen nach kantonalem Recht. Nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt werden mit dem materiellen Entscheid die ausserordentlichen Kosten vorerst ohne ziffernmässige Festlegung zugesprochen. Die kostenpflichtige Partei hat allenfalls später die Möglichkeit, beim Gericht entweder ein Moderations- oder ein Tarifierungsbegehren einzureichen. Diese Praxis, die eine - wenn auch nachträgliche - gerichtliche Festsetzung erlaubt, verstösst somit nicht gegen Bundesrecht.
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c) Demnach ist das bereits zitierte Urteil Pfister in dem Sinne zu präzisieren, dass ein kantonaler Entscheid in Militärversicherungsstreitigkeiten, welcher der obsiegenden Partei eine Prozessentschädigung zuspricht, ohne sie zu beziffern, eine - nachträgliche - gerichtliche Festsetzung jedoch gewährleistet, nicht bundesrechtswidrig ist.
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