Urteilskopf
102 V 87
21. Auszug aus dem Urteil vom 27. April 1976 i.S. Camenzind gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Kantonsgericht des Kantons Zug
Regeste
Ende der Versicherung.
Arbeitszeitguthaben aus gleitender Arbeitszeit beinhalten keinen Lohnanspruch im Sinne des Art. 62 Abs. 2 KUVG.
Aus dem Tatbestand:
A.- Der 1950 geborene, ledige Markus Camenzind verunfallte am 8. September 1973 abends beim Abstieg vom Piz Badile tödlich. Er hatte als Bauzeichner in einem Architekturbüro in Zug gearbeitet und zuletzt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'000.-- verdient, bei einer - im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit - wöchentlichen Sollzeit von 42 1/2 Stunden; sein jährlicher Ferienanspruch hatte 3 Wochen betragen. Markus Camenzind hatte vor Antritt seiner 3wöchigen Ferien, die am 16. Juli 1973 begannen, um einen zusätzlichen, unbezahlten Urlaub von 2 Wochen gebeten; am 17. August 1973 hatte er seinen Arbeitgeber ersucht, ihm den Urlaub um weitere 3 Wochen zu verlängern; er hätte die Arbeit am 10. September 1973 wieder aufnehmen müssen. Der Arbeitgeber richtete ihm den Lohn für den Monat Juli von Fr. 1'890.-- aus; im September 1973 bezahlte er für das aus gleitender Arbeitszeit noch vorhandene Arbeitszeitguthaben einen Betrag
BGE 102 V 87 S. 88
von Fr. 945.-- sowie eine Todesfallentschädigung von Fr. 2'000.--.Mit Verfügung vom 7. November 1973 lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gestützt auf Art. 62 Abs. 2 KUVG die Ausrichtung von Versicherungsleistungen, namentlich der Hinterlassenenrenten für die Eltern ab.
B.- Das Kantonsgericht des Kantons Zug wies durch Entscheid vom 2. Juli 1975 eine von den Eltern Camenzind erhobene Beschwerde ab. Das Gericht stellte im wesentlichen fest, der Lohnanspruch des verunfallten Markus Camenzind sei am letzten Tag der bezahlten Ferien, d.h. am 4. August 1973, zu Ende gegangen. Die 30tägige Frist des Art. 62 Abs. 2 KUVG habe am 5. August 1973 begonnen und sei demnach am 3. September 1973 abgelaufen. Zur Zeit des Unfalles sei Markus Camenzind somit nicht mehr versichert gewesen.
C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen die Eltern des Verstorbenen beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, ihnen die gesetzlichen Leistungen aus dem tödlichen Unfall ihres Sohnes vom 8. September 1973 auszurichten.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss dem bis zum 31. Dezember 1973 gültig gewesenen Art. 62 Abs. 2 KUVG, der auf den vorliegenden Fall noch Anwendung findet, endet die Versicherung mit dem Ablauf des dreissigsten Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört. Die Anstalt ist befugt, für die Fortführung der Versicherung über diesen Zeitpunkt hinaus besondere Abreden zu treffen.
2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass Markus Camenzind am 13. oder 14. Juli 1973 zum letzten Mal gearbeitet und die ordentlichen 3wöchigen Ferien angetreten hat, welche am 4. oder 5. August 1973 beendet waren. Anschliessend bezog er einen 5wöchigen unbezahlten Urlaub und hätte die Arbeit am 10. September 1973 wieder aufnehmen müssen; am 8. September 1973 verunfallte er tödlich.
Es ist ferner erwiesen, dass für die Zeit des unbezahlten Urlaubs eine Verlängerung der Nichtbetriebsunfallversicherung
BGE 102 V 87 S. 89
durch Abrede unterlassen worden ist; der Arbeitgeber hatte dazu als Zeuge glaubhaft erklärt, dass eine schriftliche Belehrung über die Möglichkeit einer solchen Verlängerung in Anschlagsform an einem allgemein zugänglichen Ort des Betriebes angebracht war. Im übrigen kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht gesagt werden, die Globalorientierung der SUVA sei ungenügend gewesen.Unbestritten ist endlich, dass Markus Camenzind den letzten Lohn im Betrage von Fr. 1'890.-- Ende Juli 1973 bezogen hatte und dass der Arbeitgeber seinen Eltern ein "halbes Monatssalär" von Fr. 945.-- sowie eine Todesfallentschädigung von Fr. 2'000.-- ausrichtete.
3. Die Beschwerdeführer machen geltend, die 30tägige Frist des Art. 62 Abs. 2 KUVG sei - entgegen der vorinstanzlichen Feststellung - nicht am 3. September, sondern erst nach dem 8. September 1973 abgelaufen; die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, Markus Camenzind ein Arbeitszeitguthaben von mindestens 5 Tagen im Anschluss an die 3wöchige Ferienperiode im August anzurechnen. Es fragt sich somit, ob Arbeitszeitguthaben aus gleitender Arbeitszeit Lohnansprüche gemäss Art. 62 Abs. 2 KUVG beinhalten.
Der kantonale Richter hat zutreffend entschieden, dass die Bildung eines Arbeitszeitguthabens auf den Lohnanspruch keinen Einfluss hat, weil der Lohn auf der Basis der Sollzeit ausbezahlt wird. Mit der gleitenden Arbeitszeit sollen nämlich grundsätzlich nicht Arbeitszeitguthaben geschaffen werden, die später durch Lohnzahlung abgegolten oder durch bezahlte Freizeit ausgeglichen werden können. Vielmehr ist das "Gleitzeitpolster" durch Verkürzung der Arbeitszeit - und nur im Rahmen der Gleitzeit - wieder abzubauen.
Selbst unter der Annahme, dass in einem Fall wie dem vorliegenden bei gleitender Arbeitszeit ein Arbeitszeitguthaben durch bezahlte Freizeit kompensiert werden könnte, führt ein solches Guthaben nach einem Beschluss des Gesamtgerichts vom 9. Januar 1976 nicht zu einer entsprechenden Verlängerung des in Art. 62 Abs. 2 KUVG erwähnten Lohnanspruchs; diese Kompensation durch bezahlte Freizeit stellt auch keine Ferien dar. Mit der Bestimmung über das Ende der Versicherung sollen Deckungslücken zwar soweit als möglich verhindert werden. Dies kann aber nicht dazu führen, dass durch Bildung von Arbeitszeitguthaben Lohnansprüche hinausgeschoben
BGE 102 V 87 S. 90
werden. Art. 62 Abs. 2 KUVG bezweckt nämlich auch, beweismässig klare Verhältnisse zu schaffen (vgl. MAURER, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 70).
4. Nach dem Gesagten braucht nicht geprüft zu werden, wie hoch das Arbeitszeitguthaben aus gleitender Arbeitszeit tatsächlich war. Unerheblich ist auch, dass der Arbeitgeber den Beschwerdeführern Fr. 945.-- als "halbes Monatssalär" ausgerichtet hat. Vielmehr steht fest, dass Markus Camenzind im Zeitpunkt seines Todes am 8. September 1973 nicht mehr versichert war; denn die 30tägige Frist des Art. 62 Abs. 2 KUVG begann nach Ende der 3wöchigen Ferien entweder am 5. oder 6. August 1973 und endete somit spätestens am 4. September 1973 ...
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.