29. Auszug aus dem Urteil vom 17. September 1976 i.S. Krankenkasse Gelterkinden gegen Schaub und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
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Regeste
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Begriff der Krankheit und des Unfalls (Art. 12 KUVG).
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Dafür haftet eine nur gegen Krankheit versichernde Krankenkasse nicht.
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Sachverhalt
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BGE 102 V 131 (132):
Aus dem Tatbestand:
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A.- Die 1885 geborene Frieda Schaub zog sich am 7. Juni 1975 eine Schenkelhalsfraktur zu, als sie sich von einem Sofa erheben wollte und dabei stürzte. Zehn Tage nach dem Vorfall attestierte Dr. med. X, die Patientin leide seit langem an schwerer Cerebralsklerose mit intermittierendem Blutdruckabfall; am 7. Juni 1975 sei es "während des Aufstehens offenbar zu einem kurzdauernden Bewusstseinsverlust" gekommen, welcher den Sturz zur Folge gehabt habe.
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Mit Verfügung vom 14. Oktober 1975 lehnte die Krankenkasse Gelterkinden, bei welcher Frieda Schaub gegen Krankheit (nicht aber gegen Unfall) versichert ist, ihre Leistungspflicht ab.
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B.- Frieda Schaub liess durch ihre Grosstochter Beschwerde erheben. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft kam zum Schluss, es liege ein ärztlich bestätigter Krankheitszustand vor, "der den Sturz und die dadurch bedingte Schädigung der Gesundheit verursacht" habe, weshalb nicht mehr von einem Unfall gesprochen werden könne. Mit Entscheid vom 17. Dezember 1975 wurde daher die Verfügung vom 14. Oktober 1975 aufgehoben und die Krankenkasse verpflichtet, ihre Leistungen zu erbringen.
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C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Krankenkasse Gelterkinden Aufhebung des kantonalen Urteils sowie Wiederherstellung ihrer Verfügung.
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Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass rechtlich - ungeachtet der "inneren Ursachen" des Sturzes - ein Unfall vorliege.
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Aus den Erwägungen:
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a) In ständiger, von der Lehre anerkannter Rechtsprechung qualifiziert das Eidg. Versicherungsgericht als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines mehr oder weniger ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 100 V 78 f., BGE 99 V 138, BGE 98 V 166, BGE 97 V 2; MAURER, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl. S. 86). Dieser Unfallbegriff dient zur (negativen) Umschreibung des Krankheitsbegriffes und damit zur Abgrenzung der sozialen Unfall- gegenüber der sozialen Krankenversicherung. Als BGE 102 V 131 (133):
Krankheit gilt somit eine Schädigung der physischen oder psychischen Gesundheit, die nicht auf einen Unfall oder dessen direkte Folgen zurückzuführen ist (BGE 97 V 2). Es besteht de lege lata kein Anlass, von dieser bewährten Abgrenzungspraxis abzuweichen, auch wenn in der privaten Unfallversicherung Körperverletzungen, die durch Krankheitszustände verursacht werden, im allgemeinen nicht als Unfälle gelten.
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b) Im vorliegenden Fall fragt es sich, ob die Schenkelhalsfraktur, welche sich Frieda Schaub bei einem Sturz zuzog, die Folge eines Unfalles oder aber ihres krankhaften Zustandes war.
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Unmittelbare und adäquat kausale Ursache der Schenkelhalsfraktur war der Sturz der Versicherten. Dieser erfüllt ungeachtet dessen, ob er sich wegen eines Schwindelanfalles ereignete oder nicht - die Voraussetzungen des Unfallbegriffs. Somit gehört der Fall grundsätzlich in das Gebiet der Unfallversicherung. Anders wäre zu entscheiden, wenn sich aus der Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdegegnerin ergäbe, dass der Sturz gegenüber der bei der Versicherten bestehenden Cerebralsklerose und ihren Auswirkungen als Ursache in den Hintergrund träte. Die Cerebralsklerose mit intermittierendem Blutdruckabfall kann indessen nicht als "entscheidende physiologische Ursache" (EVGE 1945 S. 93) der Schenkelhalsfraktur betrachtet werden. Ohne das Unfallereignis des Sturzes führt die Cerebralsklerose nicht zu derartigen Frakturen; und umgekehrt treten solche Frakturen auch ohne diese Krankheit auf. Die Schenkelhalsfraktur ist mithin kein typischer Gesundheitsschaden, der "erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge" (BGE 99 V 138) von Cerebralsklerose auftreten kann. Die Bedeutung dieses krankhaften Zustandes erschöpft sich in der Ermöglichung oder Begünstigung des Unfallereignisses; er hat den durch dieses Ereignis bewirkten Schaden nur mittelbar verursacht (vgl. MAURER, a.a.O., S. 107 f. und 295).
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Die Schenkelhalsfraktur, welche die Versicherte erlitt, ist somit die Folge eines Unfalles und nicht die - rechtlich relevante - Folge einer Krankheit. Die Beschwerdeführerin, welche Frieda Schaub nur gegen Krankheit, nicht aber gegen Unfall versichert, ist daher für den streitigen Schaden nicht leistungspflichtig.
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BGE 102 V 131 (134):
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Dezember 1975 aufgehoben.
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