24. Urteil vom 14. April 1977 i.S. Bretscher gegen Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Zürich, und Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung des Kantons Zürich
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Regeste
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Art. 13 Abs. 1 AlVG und Art. 1 Abs. 1 AlVV. Versicherungsfähigkeit eines Mitglieds der Kunstturner-Nationalmannschaft bejaht, das während eines bedeutenden Teils seiner Arbeitszeit vom Arbeitgeber für Training und Wettkampf beurlaubt wird und von dritter Seite den Lohnausfall vergütet erhält.
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Sachverhalt
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BGE 103 V 101 (101):
A.- Robert Bretscher (geb. 1953), Mitglied der Kunstturner-Nationalmannschaft, arbeitet seit 15. April 1969 als Maschinenschlosser bei der Schweiz. Lokomotiv- und Maschinenfabrik in Winterthur. Am 1. November 1975 ersuchte er BGE 103 V 101 (102):
um Aufnahme in die Paritätische Arbeitslosen-Versicherungskasse der Metall- und anderer Industrien von Winterthur und Umgebung. Er war im massgebenden Zeitraum vom 1. November 1974 bis 31. Oktober 1975 während 110 Tagen einer regelmässigen und überprüfbaren Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgegangen. Während 160 Tagen war er für Training und Wettkampf beurlaubt. Den dadurch erlittenen Lohnausfall erhielt er von der Stiftung Schweizer Sporthilfe und der "Pro Elite ETV" vergütet.
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Mit Verfügung vom 2. Dezember 1975 verneinte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, dem das Gesuch von der Kasse als Zweifelsfall unterbreitet worden war, die Versicherungsfähigkeit mangels Nachweises der regelmässigen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer im massgebenden Zeitraum.
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B.- Die Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung des Kantons Zürich wies durch Entscheid vom 10. März 1976 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit der Begründung ab, der Rekurrent sei während seiner Tätigkeit als Spitzensportler nicht als Arbeitnehmer erwerbstätig.
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C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Robert Bretscher beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verfügung sei seine Versicherungsfähigkeit zu bejahen und die Kasse zu verpflichten, ihn ab 1. November 1975 gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Es wird im wesentlichen geltend gemacht, die dem Gesuchsteller von den Sportorganisationen vergüteten Ausfalltage für Training und Wettkampf, wofür er vom Arbeitgeber beurlaubt worden sei, müssten als Arbeitszeit angerechnet werden. An die Stelle der Tätigkeit im Betrieb sei als Surrogat - unter Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages - die sportliche Tätigkeit getreten; dienstliche und sportliche Tätigkeit seien gleichwertig zu erfassen. Andernfalls enthalte die gesetzliche Regelung eine Lücke, die es auszufüllen gelte.
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Während das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, schliesst das Bundesamt für Industrie Gewerbe und Arbeit auf deren Abweisung. Das Bundesamt erklärt, die sportliche Tätigkeit des Gesuchstellers könne nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gelten. Selbst wenn dies angenommen würde, müsse trotz genügender Überprüfbarkeit BGE 103 V 101 (103):
dieser Tätigkeit die Vermittlungsfähigkeit verneint werden.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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Als regelmässig erwerbstätige Arbeitnehmer gelten Personen, die in den 365 Tagen, welche dem Gesuch um Aufnahme in die Kasse vorausgehen, während mindestens 150 vollen Tagen im Dienste eines Arbeitgebers tätig gewesen sind und deren Tätigkeit genügend überprüfbar ist (Art. 1 Abs. 1 AlVV).
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BGE 103 V 101 (104):
Lokomotiv- und Maschinenfabrik und dem Beschwerdeführer geltenden Arbeitsvertrages. Robert Bretscher ist somit während der ihm zugestandenen Sporturlaube auch als Turner objektiv und in überprüfbarer Weise erwerbstätig, Nicht entscheidend ist dabei, ob der Beschwerdeführer für die Zeit des Urlaubs von der Stiftung Schweizer Sporthilfe bzw. der "Pro Elite ETV" eine Verdienstausfallentschädigung erhält Oder ob der angestammte Arbeitgeber ihn voll bezahlt und dafür von jenen Organisationen im Ausmass der Urlaubszeit entschädigt wird. Unerheblich ist schliesslich, ob Robert Bretscher auch zum Eidgenössischen Turnverein in einem Arbeitsverhältnis steht.
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b) Es kann auch nicht gesagt werden, Robert Bretscher sei vermittlungsunfähig, weshalb seine Versicherungsfähigkeit zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer hat zwar arbeitslosenversicherungsrechtlich keinen Anspruch darauf, während eines bedeutenden Teils seiner Arbeitszeit als Turner tätig zu sein. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle von Arbeitslosigkeit als Maschinenschlosser objektiv nicht in der Lage wäre, eine ihm vermittelte, zumutbare Arbeit zu versehen, wobei er allenfalls auf Training und Wettkampf während der Arbeitszeit zu verzichten hätte.
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c) Da der Beschwerdeführer auch die übrigen Voraussetzungen (Art. 13 Abs. 1 lit. a und d AlVG) offensichtlich erfüllt, muss er als versicherungsfähig bezeichnet werden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung des Kantons Zürich vom 10. März 1976 sowie die Verfügung des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 2. Dezember 1975 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Anmeldung vom 1. November 1975 versicherungsfähig ist.
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