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Urteilskopf

104 V 179


44. Auszug aus dem Urteil vom 5. Oktober 1978 i.S. Müller gegen Krankenkasse des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeitnehmerverbandes und Versicherungsgericht des Kantons Zürich

Regeste

Art. 84 Abs. 1 AHVG und 128 OG.
Ausdehnung des Prozesses auf eine ausserhalb der Verfügung liegende Streitfrage: Konnexität mit dem bisherigen Streitgegenstand und Stellungnahme der Verwaltung müssen kumulativ gegeben sein.

Erwägungen ab Seite 179

BGE 104 V 179 S. 179
Aus den Erwägungen:
In seiner Ergänzung vom 10. Februar 1978 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde trägt Friedrich Müller ein neues Begehren vor: Er beansprucht zusätzlich 720 Taggelder zu Fr. 3.- für die Zeit nach Erschöpfung der ordentlichen Bezugsdauer. Zur Begründung macht er geltend, er sei nicht (mehr) Kollektivmitglied der Krankenkasse, sondern Einzelmitglied, wie aus der Beitragszahlart hervorgehe; er berufe sich auf Art. 49 Abs. 3
BGE 104 V 179 S. 180
und Art. 50 Abs. 2 der Kassenstatuten, welche den Bezügern einer Invalidenrente ein Anrecht auf ein Taggeld von Fr. 3.- mit erweiterter Leistungsdauer während 720 Tagen nach der Aussteuerung einräumten. - Die Kasse ihrerseits bestreitet sinngemäss, dass sich der Beschwerdeführer auf die zitierten Statutenbestimmungen berufen könne, weil für ihn nach wie vor die Vorschriften des Kollektivversicherungsvertrages Geltung hätten. - Das Bundesamt für Sozialversicherung vertritt ebenfalls die Auffassung, Friedrich Müller sei nicht gemäss Art. 6 Abs. 2 des Kollektivversicherungsvertrages in die Einzelversicherung übergetreten, sondern in der Kollektivversicherung verblieben.
Es stellt sich die Frage, ob auf diesen neuen Antrag im Hinblick darauf, dass er erst in der Ergänzung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellt wurde und auch nicht Gegenstand der Kassenverfügung vom 25. Februar 1977 War, im vorliegenden Verfahren eingetreten werden kann. Grundsätzlich wird der Prozessgegenstand im Verwaltungsjustizverfahren der Sozialversicherung durch die Verwaltungsverfügung bestimmt und begrenzt (ZAK 1971 S. 511). Ausnahmsweise darf der Richter indessen das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb der Verwaltungsverfügung liegende weitere Streitfrage ausdehnen, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser neuen Streitfrage wenigstens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (EVGE 1962 S. 81 und 345 sowie 1950 S. 165, unveröffentlichte Urteile vom 14. November 1977 i.S. Fluri, vom 10. Juni 1975 i.S. Baumgartner und vom 31. Dezember 1969 i.S. Zingg, ZAK 1970 S. 624).
Im vorliegenden Fall mangelt es am engen Zusammenhang mit dem bisherigen Streitgegenstand, weil das neue Begehren des Beschwerdeführers nicht nur einen andern als den bis anhin zur Diskussion gestandenen Zeitabschnitt betrifft, sondern vor allem auch auf einem andern Sachverhalt und auf andern Rechtsgrundlagen beruht.

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Referenzen

Artikel: Art. 84 Abs. 1 AHVG