In seiner Ergänzung vom 10. Februar 1978 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde trägt Friedrich Müller ein neues Begehren vor: Er beansprucht zusätzlich 720 Taggelder zu Fr. 3.- für die Zeit nach Erschöpfung der ordentlichen Bezugsdauer. Zur Begründung macht er geltend, er sei nicht (mehr) Kollektivmitglied der Krankenkasse, sondern Einzelmitglied, wie aus der Beitragszahlart hervorgehe; er berufe sich auf Art. 49 Abs. 3
BGE 104 V 179 (180):
und Art. 50 Abs. 2 der Kassenstatuten, welche den Bezügern einer Invalidenrente ein Anrecht auf ein Taggeld von Fr. 3.- mit erweiterter Leistungsdauer während 720 Tagen nach der Aussteuerung einräumten. - Die Kasse ihrerseits bestreitet sinngemäss, dass sich der Beschwerdeführer auf die zitierten Statutenbestimmungen berufen könne, weil für ihn nach wie vor die Vorschriften des Kollektivversicherungsvertrages Geltung hätten. - Das Bundesamt für Sozialversicherung vertritt ebenfalls die Auffassung, Friedrich Müller sei nicht gemäss Art. 6 Abs. 2 des Kollektivversicherungsvertrages in die Einzelversicherung übergetreten, sondern in der Kollektivversicherung verblieben.