BGE 104 V 207
 
51. Auszug aus dem Urteil vom 25. September 1978 i.S. Keiser gegen Arbeitslosenversicherung des Kantons Zug und Verwaltungsgericht des Kantons Zug
 
Regeste
Art. 24 Abs. 2 lit. c und Art. 26 Abs. 1 AlVG.
Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Entlöhnung geleisteter Arbeitsstunden, so gibt ihm der entsprechende Verdienstausfall kein Anrecht auf die Arbeitslosenentschädigung.
 


BGE 104 V 207 (207):

Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AlVG hat die Kasse Arbeitslosenentschädigungen, auf die der Versicherte keinen Anspruch hatte, zurückzufordern. Nach Art. 24 Abs. 2 lit. c AlVG besitzt der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er einen anrechenbaren Verdienstausfall gemäss Art. 26 bis 28 AlVG erlitten hat. Anrechenbar ist der Verdienstausfall nach Art. 26 AlVG, wenn er durch einen Arbeitsausfall von einem gewissen Mindestmass entstanden ist. Wie das Eidg. Versicherungsgericht in EVGE 1954 S. 129 erklärt hat, entfällt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn ein Versicherter ohne Lohn für einen Dritten produktive Arbeit leistet, die normalerweise entgeltlich verrichtet wird. Denn der Verdienstausfall allein gibt noch kein Anrecht auf eine Arbeitslosenentschädigung. Vielmehr muss der Verdienstausfall die Folge eines Arbeitsausfalls sein. Das Gesetz will damit vermeiden, dass auf Kosten der Arbeitslosenversicherung wirtschaftlich verwertbare Arbeit finanziert und so unter Umständen

BGE 104 V 207 (208):

andern Arbeitnehmern die Möglichkeit entgeltlicher Beschäftigung in relevantem Umfange genommen wird. Demzufolge hat auch ein Versicherter, der trotz Einhaltung der vollen Arbeitszeit auf einen Teil seines Lohnes verzichtet, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil kein Arbeitsausfall vorliegt.
a) Es ist unbestritten und steht nach den Akten fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit, für die er Arbeitslosenentschädigung erhielt, voll gearbeitet und somit keinen Arbeitsausfall erlitten hat. Er arbeitete in derselben Stellung wie vor der angegebenen Kurzarbeitszeit, nämlich als Entwurfsarchitekt und Geschäftsführer. Ferner steht fest, dass er die gesamte Arbeit zugunsten seiner Arbeitgeberin geleistet hat. Die Projekte, die der Beschwerdeführer während seiner "Freizeit" bearbeitete, waren solche seiner Arbeitgeberin und die Ausführung erfolgte ebenfalls unter deren Namen. Ob diese Arbeiten zu Aufträgen geführt haben oder nicht, spielt keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer für einen Dritten produktive Arbeit geleistet hat, die normalerweise gegen Entgeld verrichtet wird.
b) Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer finanziell an der Firma X. AG beteiligt ist (12% des Aktienkapitals). Er ist somit einer der "Partner", die im Firmennamen erwähnt sind. Offensichtlich geht es dem Beschwerdeführer um eine Unterstützung seiner Firma, deren Finanzierung zulasten der Arbeitslosenversicherung jedoch nicht zulässig ist.