a) Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass sich das Revisionsverfahren gemäss Art. 80 KUVG nicht auf die Kürzungsfrage nach Art. 91 KUVG erstrecken dürfe, da dies zu einer "Aushöhlung von Art. 80 KUVG und zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit" führen würde. - Richtig ist, dass Art. 80 Abs. 1 KUVG die Revision ausschliesslich für Veränderungen der Erwerbsunfähigkeit vorsieht. Sie darf deshalb nicht dazu dienen, einen anderen Bemessungsfaktor für Geldleistungen
BGE 105 V 91 (92):
wie z.B. die Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 98 Abs. 3 KUVG, zu korrigieren. Hingegen kann eine Veränderung unfallfremder Faktoren im Sinne von Art. 91 KUVG, weil sie sich auf die Erwerbsfähigkeit selbst auszuwirken vermag, Anlass zu einer Revision geben, sofern sie erst nach der Rentenfestsetzung eingetreten oder erkennbar geworden ist (MAURER, Obligatorische Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 246 f.; EVGE 1945, S. 69). Soweit Verwaltung und Vorinstanz die Kürzungsfrage unter diesem Gesichtswinkel ins Revisionsverfahren einbezogen haben, ist dagegen nichts einzuwenden.