106 V 18
Urteilskopf
106 V 18
5. Auszug aus dem Urteil vom 8. Februar 1980 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Contento und Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen, Basel
Regeste
Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. Auf welchen Zeitpunkt hat die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente zu erfolgen, wenn durch den Richter die Revisionsverfügung aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zu Aktenergänzung und neuer Verfügung zurückgewiesen worden ist?
Art. 81 IVG und 97 Abs. 2 AHVG. Wirkung des Entzugs des Suspensiveffekts der Beschwerde.
Der Versicherte bezieht gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% seit 1. Januar 1977 eine ganze einfache Invalidenrente (Verfügung vom 10. März 1978). Durch Verfügung vom 17. Mai 1978 eröffnete ihm die Ausgleichskasse den Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission vom 4. April 1978, die ganze Rente revisionsweise mit Wirkung ab 1. Juni 1978 auf eine halbe herabzusetzen (Invaliditätsgrad 50%).
Die kantonale Rekurskommission Basel-Stadt hob in Gutheissung der vom Versicherten eingereichten Beschwerde die Verfügung vom 17. Mai 1978 auf (Entscheid vom 10. August 1978).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu weiterer Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Aus den Erwägungen:
2. a) Die Invalidenversicherungs-Kommission beschloss am 4. April 1978, die ganze Rente des Beschwerdegegners mit sofortiger Wirkung durch eine halbe zu ersetzen, nachdem sie von den Ausführungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, wonach die Erwerbsunfähigkeit unter 50% liege, Kenntnis genommen hatte. Sie war der Ansicht, dass dem relativ noch jungen Versicherten die Aufnahme einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit zumutbar sei, sah jedoch davon ab, die Rente ganz aufzuheben. Sie liess am 27. April 1978 durch PD Dr. med. P. den Grad der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit abklären...
d) Aufgrund der vorliegenden Akten kann die Frage, ob sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, nicht entschieden werden. Die Invaliditätsbemessung kann nur zuverlässig vorgenommen werden, wenn die Ergebnisse einer psychiatrischen Untersuchung des Versicherten, ergänzt durch ein Gutachten eines Internisten, vorliegen und zudem über die medizinische Bewertung der Arbeitsfähigkeit hinaus auch bezüglich der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten Klarheit herrscht... Daraus folgt, dass sowohl der kantonale Entscheid als auch die Herabsetzungsverfügung vom 17. Mai 1978 aufzuheben sind.
3. Es fragt sich, ab welchem Zeitpunkt die revisionsweise Herabsetzung der Rente wirksam wird, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Beschwerdeverfahren die Revisionsverfügung durch den Richter aufgehoben und die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen wird. Es stellt sich mithin die Rechtsfrage, ob im Revisionsverfahren nach Art. 41 IVG im Falle richterlicher Aufhebung der Revisionsverfügung und Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Aktenergänzung und neuer Verfügung die allfällige Herabsetzung oder Aufhebung der Leistungen im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf die ursprüngliche oder auf die neu zu erlassende Kassenverfügung zu beziehen ist.
Bei rein formaler Betrachtungsweise wird nach den zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes für Sozialversicherung im Falle der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Revisionsverfügung die angefochtene
BGE 106 V 18 S. 20
Revisionsverfügung aufgehoben. Gleichzeitig fällt der sinngemäss oder ausdrücklich verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urteil Bolt vom 7. Dezember 1976; vgl. die Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung in ZAK 1977 S. 141 f. sowie Art. 81 IVG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 AHVG) mit dem Rückweisungsurteil der Beschwerdeinstanz weg. Demnach würde die ursprüngliche, rechtskräftige Leistungsverfügung ihre Wirkungen einstweilen weiter entfalten. Die gewährte Rente müsste also beispielsweise selbst dann bis zu der nach den Abklärungen der Verwaltung zu erlassenden neuen Verfügung ausgerichtet werden, wenn diese die ursprüngliche, im Beschwerdeverfahren aufgehobene Revisionsverfügung bestätigt, mit welcher die Rente herabgesetzt oder aufgehoben worden ist.Diese formale Betrachtungsweise führt jedoch zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat, weil sie ausser acht lässt, dass das Revisionsverfahren bei einer Rückweisung des Falles an die Verwaltung zu näherer Abklärung und neuem Entscheid materiell noch nicht abgeschlossen ist.
a) Die soeben dargelegten Rechtsfolgen treten nämlich zum vorneherein nicht ein, wenn die Beschwerdeinstanz die noch notwendigen Abklärungen selber vornimmt und je nach deren Ergebnis die angefochtene Revisionsverfügung bestätigt oder korrigiert. Damit stossende Ungleichheiten vermieden werden, darf es keinen Unterschied ausmachen, ob die Beschwerdeinstanz oder die Verwaltung die ergänzenden Abklärungen vornimmt und neu entscheidet.
b) Bestätigt die Verwaltung nach Durchführung der von der Beschwerdeinstanz angeordneten Abklärung die angefochtene und aufgehobene Revisionsverfügung, so wäre, falls die Leistung im Sinne der ursprünglichen Verfügung weitergewährt wurde, eine Rückforderung gemäss Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 AHVG vielfach erschwert oder gar verunmöglicht. Ergeben dagegen die durch die Verwaltung durchgeführten Abklärungen die Unrichtigkeit der angefochtenen Revisionsverfügung, so muss die Nachzahlung der Leistung verfügt werden. Der Versicherte erleidet somit nur dann einen Schaden, wenn die angefochtene Revisionsverfügung ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvoraussetzungen bloss deshalb erlassen wurde, um einen möglichst frühen Zeitpunkt der Wirkungen der Revision zu provozieren. Was in einem solchen Falle
BGE 106 V 18 S. 21
zum Schutze des Versicherten vorzukehren ist, kann heute offen gelassen werden. Immerhin erscheint die vom Bundesamt für Sozialversicherung in seiner Stellungnahme vorgesehene Möglichkeit der Instruktion der Verwaltung zweckmässig. Danach wären die Vollzugsorgane der Invalidenversicherung auch auf dem Gebiete der Revision von Leistungen anzuweisen, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nur zu entziehen, wenn diese Massnahme als eindeutig geboten erscheint (vgl. Rz 372k des Nachtrags 3 zur Wegleitung über den Bezug der Beiträge vom 1. Januar 1979).c) Würde die ursprüngliche Leistungsverfügung bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung ihre Wirkungen weiter entfalten, so könnte der Versicherte versucht sein, den Erlass der neuen Verfügung möglichst lange hinauszuzögern. Dies muss der Rechtsgleichheit willen verhindert werden.
d) Im übrigen ist zu beachten, dass gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeweg offensteht (Art. 81 IVG und 97 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 3 VwVG), womit der erforderliche Rechtsschutz gewährleistet ist.
Gemäss Beschluss des Gesamtgerichts, dem diese Frage unterbreitet worden ist, erscheint es daher - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - als geboten, den mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundenen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauern zu lassen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen vom 10. August 1978 sowie die Kassenverfügung vom 17. Mai 1978 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Die Sache wird an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit diese nach Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
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