BGE 106 V 80
 
18. Auszug aus dem Urteil vom 6. August 1980 i.S. Schweizerische Krankenkasse Helvetia gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich betreffend Scheitlin
 
Regeste
Art. 12 Abs. 1 IVG.
- Bestätigung der Rechtsprechung gemäss BGE 101 V 43.
 


BGE 106 V 80 (80):

Aus den Erwägungen:
4. a) Am 16. Februar 1979 hat das Eidg. Departement des Innern auf Antrag der Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der Invalidenversicherung eine Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Auftrag, den Nutzen der Implantation von Hüftgelenkendoprothesen für die Erwerbsfähigkeit zu überprüfen. Im Dezember 1979 legte die Arbeitsgruppe den Schlussbericht vor (vgl. ZAK 1980 S. 200), von dem die erwähnte Fachkommission am 4. März 1980 zustimmend Kenntnis genommen hat. Die Arbeitsgruppe gelangt zum Schluss, dass das Einsetzen von Endoprothesen des Hüftgelenks in der Regel keine medizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung ist. Die medizinischen Erfolge

BGE 106 V 80 (81):

seien zwar an sich beachtlich, doch verlaufe die berufliche Eingliederung wesentlich schlechter, als es die medizinischen Ergebnisse erwarten liessen.
b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat aufgrund der Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe keinen Anlass, die mit BGE 101 V 43 eingeleitete Praxis hinsichtlich der Beurteilung von Totalendoprothesenoperationen im Rahmen von Art. 12 IVG zu ändern. Namentlich ist daran festzuhalten, dass selbst bei sonst günstigen Voraussetzungen ein unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 IVG relevanter Eingliederungserfolg von Totalendoprothesenoperationen kaum auf eine 5 Jahre wesentlich übersteigende Dauer prognostiziert werden darf (vgl. BGE 101 V 51).