106 V 160
Urteilskopf
106 V 160
37. Urteil vom 19. September 1980 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Ziegler und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Regeste
Art. 18 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit.
Gemäss dieser Bestimmung ist für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung an deutsche Minderjährige in jedem Fall erforderlich, dass der Minderjährige Wohnsitz in der Schweiz hat.
Ein in der Schweiz lebendes Pflegekind, das bei seiner Geburt Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte und in der Schweiz adoptiert wird, begründet erst im Zeitpunkt dieser Adoption einen schweizerischen Wohnsitz.
A.- Marc Müller, geboren am 11. Oktober 1976 in Bad Driburg/BRD, wurde von seiner ledigen deutschen Mutter zur Adoption freigegeben. Kurz nach seiner Geburt, am 2. November 1976, holten die schweizerischen Eheleute Ludwig Ziegler das Kind zur Pflege und in der Absicht einer späteren Adoption
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an ihren Wohnort in Kriens. Am Tage nach der Einreise wurde beim Kind eine Nieren- und Harnwegstörung entdeckt, worüber Dr. med. E. folgende Diagnosen stellte: "Doppelniere mit Ureter bifidum und mehreren Stenosen des Stammureters sowie der beiden Ureteren. Vesiko-ureteraler Reflux bds bei lateralisierten Ureterostien. Praevesikale Stenose bds." Das Kind blieb zehn Tage in Spitalpflege und musste sich in der Folge bis Oktober 1978 drei Operationen unterziehen. Die Nierenfunktion ist gemäss ärztlicher Angabe nunmehr voll erhalten. Während des Wachstums sind intervallweise Kontrollen notwendig.Da die Amtspflegschaft über das Kind durch das Kreisjugendamt in Höxter/BRD geführt worden ist, hat die Vormundschaftsbehörde Kriens für das Kind keinen Beistand oder Vormund ernannt. Sie hat lediglich am 24. November 1976 die Pflegekinderbewilligung erteilt und durch die öffentliche Fürsorge Kriens die Pflegekinderaufsicht sowie die periodische Orientierung des Kreisjugendamtes Höxter ausführen lassen.
Mit Anmeldung vom 20. November 1976 ersuchte der Pflegevater die Invalidenversicherung um medizinische Massnahmen für das angeborene Leiden seines Pflegkindes Marc. Mit Verfügung vom 23. Februar 1977 wies die Ausgleichskasse des Kantons Luzern das Gesuch ab, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung von medizinischen Massnahmen nicht erfüllt seien.
C.- Mit Entscheid vom 18. Oktober 1979 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde gut, welche Ludwig Ziegler gegen die Kassenverfügung vom 23. Februar 1977 erhoben hatte. Der kantonale Richter bejahte grundsätzlich den Anspruch auf medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen und wies die Sache zur materiellen Beurteilung des Leistungsbegehrens an die Verwaltung zurück.
D.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Kassenverfügung vom 23. Februar 1977 wiederherzustellen. Darüber hinaus seien die Akten an die Invalidenversicherungs-Kommission zurückzuweisen, damit diese prüfe, ob dem Kind vom Zeitpunkt der Adoption an Leistungen der Invalidenversicherung zustehen.
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Der Beschwerdegegner lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Streitig ist, ob der Beschwerdegegner, der bis zur Adoption vom 1. Mai 1979 als Kind einer deutschen Mutter deutscher Staatsangehöriger war, Anspruch auf medizinische Massnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung hat. Der Beurteilung dieser Frage ist das seit dem 1. Mai 1966 in Kraft stehende schweizerisch-deutsche Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 zugrunde zu legen. Danach erhalten minderjährige Kinder deutscher Staatsangehörigkeit Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, "wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres dort gewohnt haben", und ausserdem, "wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind Oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben" (Art. 18 Abs. 2). Voraussetzung ist demnach in jedem Fall, dass der Minderjährige Wohnsitz in der Schweiz hat (BGE 105 V 59, BGE 100 V 169 Erw. 1, BGE 99 V 208, EVGE 1969 S. 47 ff.).
b) Ob jemand seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Inland oder im Ausland hat, beurteilt sich für die hiesigen Behörden nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (BGE 98 V 204 Erw. 2, EVGE 1958 S. 96, 1957 S. 97 Erw. 2). Darnach hat eine Person ihren Wohnsitz am Ort, an welchem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer Wohnsitz begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Der Wohnsitz von Vater und Mutter gilt als Wohnsitz der unter ihrer Gewalt stehenden Kinder (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Der Grundsatz, dass der einmal begründete Wohnsitz bestehen bleibt, gilt nicht nur hinsichtlich des freiwilligen Wohnsitzes von Art. 23 Abs. 1 ZGB, sondern auch in bezug auf den unselbständigen gesetzlichen Wohnsitz von Art. 25 Abs. 1 ZGB (BUCHER, Kommentar ZGB, N 17 und 19 zu Art. 24). Art. 24 Abs. 2 ZGB schliesslich besagt, dass der Aufenthaltsort als Wohnsitz gelte, wenn ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden ist.
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c) Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern. Das bisherige Kindesverhältnis erlischt ( Art. 267 Abs. 1 und 2 ZGB ). Die Adoption entfaltet ihre Wirkungen vom Zeitpunkt an, da sie - unter Vorbehalt des Eintrittes der Rechtskraft - ausgesprochen wird (HEGNAUER, Kommentar ZGB, N 22 zu Art. 267); insbesondere wird die elterliche Gewalt erst mit der Adoption begründet (HEGNAUER, N 48 zu Art. 264).
2. Der geltend gemachte Anspruch auf die notwendigen medizinischen Eingliederungsmassnahmen zur Behandlung des angeborenen Leidens ist nach dem Gesagten davon abhängig, ob der Beschwerdegegner am 3. November 1976, als er ins Kinderspital Luzern eingewiesen wurde, nach schweizerischem Recht zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte.
a) Der Wohnsitz des Beschwerdegegners im Zeitpunkt seiner Geburt lag in der BRD. Dort wohnte seine deutsche Mutter, fand die Geburt statt und wurde die Amtspflegschaft geführt. Ohne dass innerdeutsches Recht, insbesondere hinsichtlich der elterlichen Gewalt geprüft zu werden braucht, muss ein in der BRD liegender unselbständiger Wohnsitz gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB angenommen werden (BGE 99 II 364 Erw. 4, BGE 94 II 224 Erw. 4 und 5, BGE 69 II 340 Erw. 3, BGE 61 II 145, BGE 56 II 1).
b) Nachdem der Beschwerdegegner in der BRD einen Wohnsitz erworben hatte, blieb dieser gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bestehen, solange er keinen neuen Wohnsitz begründete. Zu prüfen ist daher, ob und allenfalls in welchem Zeitpunkt letzteres zutraf.
Die Einreise des Beschwerdegegners in die Schweiz am 2. November 1976, die aufgrund der Freigabe durch die Kindsmutter erfolgte, konnte keine Änderung des Wohnsitzes bewirken. Denn sie hat den rechtlichen Status des Beschwerdegegners, von welchem der Wohnsitz laut Art. 25 Abs. 1 ZGB abhängt, nicht zu ändern vermocht, d.h. sie hat den Pflegeeltern nicht die elterliche Gewalt über das Kind verliehen. Ebensowenig konnte die Pflegekinderbewilligung der Vormundschaftsbehörde Kriens vom 24. November 1976 eine Änderung herbeiführen, weil auch dadurch die elterliche Gewalt nicht auf die Pflegeeltern übertragen wurde. Die von der Kindsmutter durch notarielle Urkunde ausgesprochene Zustimmung zur Adoption vom 2. Mai 1977 sowie die Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts schliesslich konnten
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keine eigene rechtliche Wirkung entfalten, weil sie bestimmungsgemäss auf den Akt der Adoption gerichtet und in ihrer rechtlichen Bedeutung von diesem Akt abhängig sind.c) Somit hat der Beschwerdegegner erst im Zeitpunkt der ausgesprochenen Adoption, am 1. Mai 1979, einen neuen Wohnsitz begründet. Dieses Ergebnis kann auch unter dem Aspekt von Art. 24 Abs. 2 ZGB nicht anders lauten, denn alle Umstände weisen vorliegend darauf hin, dass die Rechtsverhältnisse, insbesondere die elterliche Gewalt, erst mit der Adoption geändert werden sollten. Der heutige Sachverhalt ist wesentlich anders gelagert als derjenige von BGE 32 I 482 : dort hat das Bundesgericht angenommen, das Kind habe am bernischen Wohnsitz seiner Pflegeeltern, der auch seinen Lebensmittelpunkt bildete, seinen Wohnsitz erhalten, nachdem der im Ausland weilende Vater sich jahrelang nicht um sein Kind gekümmert hatte (BUCHER, Kommentar ZGB, N 68 zu Art. 25; EGGER, Kommentar ZGB, N 7 zu Art. 25).
3. Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt die Rückweisung der Akten an die Verwaltung, damit diese prüfe, ob dem Beschwerdegegner vom Zeitpunkt der Adoption an Leistungen der Invalidenversicherung zustehen. Dem ist beizupflichten. Vom Zeitpunkt der Adoption an beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdegegners auf Leistungen der Invalidenversicherung, wie wenn er als Kind des Ehepaares Ziegler geboren worden wäre. Dieser Schluss ergibt sich aus dem erwähnten Grundsatz, dem Adoptivkind durch die Adoption die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes der Adoptiveltern zu verleihen. Ein Anspruch besteht dagegen nur auf Leistungen, die von dem für den Eintritt der Wirkungen massgebenden Zeitpunkt der Adoption an fällig werden (HEGNAUER, Kommentar ZGB, N 77 f. zu Art. 267). Die Verwaltung wird zu prüfen haben, ob die übrigen Voraussetzungen der Leistungsgewährung erfüllt sind.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 18. Oktober 1979 aufgehoben. Die Sache wird an die Ausgleichskasse des Kantons Luzern zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erw. 3 über den Leistungsanspruch des Beschwerdegegners nach seiner Adoption verfüge.
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