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Urteilskopf

107 V 113


24. Urteil vom 10. Februar 1981 i.S. M. gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Thun-Oberland und Versicherungsgericht des Kantons Bern

Regeste

Art. 9 Abs. 2 AlVB, Art. 13 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 1 AlVV.
- Begriff des Teilzeitbeschäftigten (Erw. 2b).
- Begriff der regelmässigen Beschäftigung eines Teilzeitbeschäftigten (Erw. 3).
- Bei Teilzeitbeschäftigung sind 8 2/3 Wochen, während denen der Versicherte nachweisbar arbeitslos war, einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt (Erw. 2a).

Sachverhalt ab Seite 114

BGE 107 V 113 S. 114

A.- M. war nach ihrer Rückkehr von einem Auslandaufenthalt vom 20. Oktober 1976 hinweg arbeitslos und besuchte am 30. November 1976 und wiederum vom 13. bis 24. Dezember 1976 die Stempelkontrolle. Vom 10. Januar bis 30. April 1977 arbeitete sie wöchentlich an 4 Tagen während insgesamt 16 Stunden bei der Firma L. SA. Ferner war sie im Zeitraum vom 1. Februar bis 15. April 1977 wöchentlich an 5 Tagen während insgesamt 20 Stunden bei der Bank X tätig. Eine weitere Erwerbstätigkeit übte sie in der Zeit vom 13. Juni bis 31. Juli 1977 an 5 Tagen pro Woche mit insgesamt 25 Arbeitsstunden im Zürcher Organisationsbüro H. aus.
Am 20. Oktober 1977 reichte M. der Arbeitslosenkasse der Gemeinde Thun ein Taggeldgesuch ein, das am 6. Dezember 1977 verfügungsweise abgewiesen wurde mit der Begründung, sie könne lediglich 131 Arbeitstage und 11 Stempeltage nachweisen und erfülle damit die Voraussetzung von 150 Arbeitstagen oder 100 Arbeitstagen und 50 Stempeltagen innerhalb der der Arbeitslosigkeit vorangegangenen 365 Tage nicht.

B.- M. beschwerte sich gegen diese Verfügung beim Versicherungsgericht des Kantons Bern. Dieses ermittelte für die 365tägige Berechnungsperiode 94,5 Arbeitstage und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juli 1978 ab.

C.- Die Versicherte führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem sie ihren Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenentschädigung ab 20. Oktober 1977 erneuert.
Die Arbeitslosenkasse und das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das Bundesamt mit der Begründung, die Versicherte habe im massgebenden Zeitraum vom 20. Oktober 1976 bis 19. Oktober 1977 bloss während 23 statt während der erforderlichen 26 Wochen eine regelmässige beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 12 Abs. 1 AlVV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 AlVB
BGE 107 V 113 S. 115
hat der Versicherte bei der erstmaligen Geltendmachung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung im Kalenderjahr nachzuweisen, dass er in den 365 Tagen, die dem Beginn der Arbeitslosigkeit vorausgegangen sind, eine beitragspflichtige Beschäftigung von 150 vollen Tagen ausgeübt hat.
Bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit konnte bis Ende März 1977 das BIGA (Art. 1 Abs. 7 AlVV in der Fassung vom 19. November 1975) und nachher das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Art. 13 Abs. 4 AlVV in der heute geltenden Fassung vom 14. März 1977) anordnen, dass 50 Werktage, an denen der Versicherte nachweisbar arbeitslos war, einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt werden. Mit Kreisschreiben Nr. 22 vom 25. November 1975 machte das BIGA von der ihm eingeräumten Kompetenz des Art. 1 Abs. 7 AlVV Gebrauch. Eine neue Anordnung ist vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erst am 24. August 1979 mit Wirkung ab 1. September 1979 getroffen worden (AS 1979 S. 1246). Bis zu diesem Zeitpunkt blieb die seinerzeitige bundesamtliche Anordnung trotz Übergangs der entsprechenden Befugnisse an das Volkswirtschaftsdepartement in Kraft, da sie von der damals zuständigen Stelle ausgegangen war, später nie ausdrücklich widerrufen worden ist und ihre stillschweigende Aufhebung mit der neuen Kompetenzverteilung durch die Verordnung vom 14. März 1977 weder beabsichtigt war noch sinnvollerweise angenommen werden kann (nicht veröffentlichtes Urteil Zitterli vom 9. Mai 1980). Die diesbezüglichen, im angefochtenen Entscheid geäusserten Bedenken sind daher unbegründet.

2. a) Nach Art. 15 Abs. 1 AlVV gilt für Teilzeitbeschäftigte das Erfordernis der ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AlVV als erfüllt, wenn sie in den 365 Tagen vor Beginn der Arbeitslosigkeit während mindestens 26 Wochen eine regelmässige beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich als Arbeitnehmer ausgeübt haben. Art. 13 AlVV über die Anrechnung von Tagen ohne Beschäftigung gilt sinngemäss. Das bedeutet, dass 8 2/3 Wochen, an denen der Versicherte nachweisbar arbeitslos war, einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichzustellen sind. Daher ist bei Teilzeitbeschäftigten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AlVV das Erfordernis von 26 Arbeitswochen schon dann erfüllt, wenn der Versicherte in der 365tägigen Berechnungsperiode 17 1/3 Wochen beitragspflichtiger Beschäftigung und 8 2/3 Wochen Arbeitslosigkeit nachzuweisen vermag.
BGE 107 V 113 S. 116
b) Das kantonale Versicherungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Arbeitslosenkasse im vorliegenden Falle die Vorschrift von Art. 12 Abs. 1 AlVV zur Anwendung gebracht und die Frage, ob nicht allenfalls Art. 15 AlVV anzuwenden sei, nicht geprüft. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei als Teilzeitbeschäftigte zu behandeln, weshalb Art. 15 Abs. 1 AlVV Anwendung finde. Die Kasse lehnt diese Auffassung ab mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe nicht stundenweise, sondern mindestens halbtags gearbeitet und könne somit nicht als Teilzeitbeschäftigte gelten.
Der Arbeitslosenkasse kann - wie auch das BIGA einräumt - nicht beigepflichtet werden. Nach allgemeinem Sprachgebrauch liegt eine Teilzeitbeschäftigung dann vor, wenn ein Arbeitnehmer vereinbarungsgemäss nur während eines Teils der im allgemeinen üblichen oder normalerweise vertraglich festgelegten Arbeitszeit für einen Arbeitgeber tätig ist. Dabei ist unerheblich, ob der Arbeitseinsatz stunden-, halbtags- oder tageweise im Dienste eines Arbeitgebers erfolgt (BRÜHWILER, Handkommentar zum Einzelarbeitsvertrag, S. 16). Es besteht kein Anlass, davon in der Arbeitslosenversicherung abzuweichen und hier dem Begriff des Teilzeitbeschäftigten einen andern Inhalt zu geben. Ein Arbeitnehmer bleibt auch dann ein Teilzeitbeschäftigter, wenn er durch mehrere nebeneinander ausgeübte Beschäftigungen allenfalls insgesamt die übliche Arbeitszeit erreicht oder sogar überschreitet, sofern jedes einzelne Arbeitsverhältnis den Charakter einer Teilzeitbeschäftigung hat.
Diese Merkmale trafen auf die Beschwerdeführerin zu, weshalb Art. 15 Abs. 1 AlVV zur Anwendung gelangt.

3. Die Beschwerdeführerin behauptet, sie erfülle die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 AlVV, da sie in den 365 Tagen vor dem 20. Oktober 1977, von welchem Zeitpunkt hinweg sie Taggeld verlangt, während insgesamt 23 Wochen als Teilzeitbeschäftigte gearbeitet habe (nämlich vom 10. Januar bis 30. April 1977 während 16 Wochen bei der L. SA und vom 13. Juni bis 31. Juli 1977 während 7 Wochen im Organisationsbüro H.) und während mehr als 3 Wochen arbeitslos gewesen sei.
Die behauptete Beschäftigungsdauer von insgesamt 23 Wochen ist durch entsprechende Bescheinigungen der damaligen Arbeitgeberfirmen belegt. Das BIGA wendet aber ein, diese Beschäftigungen seien nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AlVV regelmässig gewesen, weil die Beschwerdeführerin vom 1. Februar bis 15. April
BGE 107 V 113 S. 117
1977 gleichzeitig bei zwei verschiedenen Arbeitgebern (L. SA und Bank X.) je während 4 Stunden täglich, zusammen also ganztägig gearbeitet habe. Es fragt sich somit zunächst einmal, was unter einer regelmässigen Beschäftigung zu verstehen ist. Wollte man annehmen, bei Einhaltung der erforderlichen wöchentlichen Mindestzahl an Arbeitsstunden liege eine regelmässige Beschäftigung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AlVV nur vor, wenn die Zahl der wöchentlich tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden keinen Schwankungen unterworfen ist (oder allenfalls nur periodisch regelmässig auftretenden Schwankungen), dann würde ein grosser Teil der Teilzeitbeschäftigten nie die entsprechende Voraussetzung für den Anspruch auf Taggeld der Arbeitslosenversicherung erfüllen. Die Teilzeitbeschäftigung dient nämlich aus betrieblicher Sicht oft zur Bewältigung momentaner Beschäftigungsspitzen oder zur Überwindung von Ausfällen beim ständigen Personal. Ferner hätte eine solche Interpretation des Begriffs "regelmässig" zur Folge, dass jede Erhöhung des Arbeitseinsatzes eines Versicherten bei Teilzeitbeschäftigung das Risiko eines Verlusts des Taggeldanspruchs in sich schliessen würde. Diese wenig sinnvolle Konsequenz führt zur Feststellung, dass dem Begriff der regelmässigen Beschäftigung im Rahmen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen keine selbständige Bedeutung zukommt.
Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin während der ausgewiesenen 23 Wochen ist damit als regelmässige beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AlVV zu qualifizieren.

4. Zu prüfen ist im weitern, ob die Beschwerdeführerin im Sinne des Verweises von Art. 15 Abs. 1 letzter Satz AlVV auf Art. 13 Abs. 4 AlVV die für den geltend gemachten Anspruch ab 20. Oktober 1977 notwendige Voraussetzung der hinreichend langen Dauer nachweisbarer, der beitragspflichtigen Beschäftigung gleichzustellender Arbeitslosigkeit zu erfüllen vermag. Nachdem sie in der massgebenden Berechnungsperiode vom 18. Oktober 1976 bis 19. Oktober 1977 23 Arbeitswochen aufweist, wäre diese Voraussetzung gegeben, wenn sie im gleichen Zeitraum noch drei arbeitslose Wochen nachweisen könnte.
Im unveröffentlichten Urteil vom 7. Oktober 1976 i.S. Kellerhals hat das Eidg. Versicherungsgericht zu Art. 1 Abs. 7 AlVV in der Fassung vom 19. November 1975 (der sich inhaltlich mit dem heute geltenden Art. 13 Abs. 4 AlVV deckt) unter Hinweis auf die damals gültigen Art. 6 und 15 AlVV (heute Art. 5 und 22 AlVV) festgehalten, als Tage der Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bestimmung
BGE 107 V 113 S. 118
würden nur Werktage gelten, die durch Stempel des Arbeitsamtes auf der Kontrollkarte des Versicherten oder durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers als Arbeitslosentage ausgewiesen seien. Daran ist festzuhalten.
In der Berechnungsperiode vom 20. Oktober 1976 bis 19. Oktober 1977 besuchte die Beschwerdeführerin am 30. November 1976 und vom 13. bis 24. Dezember 1976 oder während insgesamt 11 Tagen die Stempelkontrolle. Sie war also in den 365 Tagen vor dem 20. Oktober 1977 weniger als 3 Wochen nachweisbar arbeitslos und erfüllt damit eine wesentliche Voraussetzung für den Taggeldanspruch ab 20. Oktober 1977 nicht. Sie unterzog sich aber vom 20. Oktober 1977 hinweg weiterhin der Stempelkontrolle. Zusammen mit den bereits erwähnten 11 Stempeltagen vom November und Dezember 1976 erreichte sie am 25. Oktober 1977 15 Stempeltage. Dabei wurden die Samstage jeweils weder vor- noch nachgestempelt, obwohl die Beschwerdeführerin auch an diesen Tagen unbestrittenermassen arbeitslos war. Die 15 Stempel entsprechen daher vorliegend (auf der Basis von wöchentlich 5 Stempeltagen) 3 Arbeitswochen. M. erfüllte somit die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 4 AlVV in den 365 Tagen vom 26. Oktober 1976 bis 25. Oktober 1977 und hat - unter Berücksichtigung des Karenztages gemäss Art. 26 Abs. 1 AlVG - vom 27. Oktober 1977 hinweg Anspruch auf Taggeld, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AlVB) erfüllt sind, was von der Arbeitslosenkasse noch zu prüfen sein wird.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 1978 sowie die Kassenverfügung vom 6. Dezember 1977 aufgehoben werden und die Sache an die Arbeitslosenkasse der Gemeinde Thun zurückgewiesen wird, damit diese nach der Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch ab 27. Oktober 1977 neu befinde.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4

Dispositiv

Referenzen

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