107 V 180
Urteilskopf
107 V 180
39. Urteil vom 25. August 1981 i.S. Levy gegen Arbeitslosenkasse des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
Regeste
Art. 36 AlVG und 28 Abs. 2 AlVV. Art. 28 Abs. 2 AlVV findet auch auf den Beruf des Skilehrers Anwendung (Bestätigung der Praxis; Erw. 1).
Art. 35 Abs. 1 AlVG, Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Arbeitslosenentschädigungen: Bedeutung der für das Zurückkommen auf die zweifellos unrichtige Verfügung vorausgesetzten Erheblichkeit der Berichtigung (Erw. 2).
A.- Carlo Levy musste seine Tätigkeit als Skilehrer in der Zeit vom 25. bis 30. Januar 1978 mangels Nachfrage aussetzen. Auf ein Taggeldgesuch vom 9. März 1978 richtete ihm die Arbeitslosenkasse Entschädigungen im Gesamtbetrag von Fr. 265.20 aus.
Anlässlich einer Kassenrevision stellte das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) fest, dass die Taggelder zu Unrecht ausgerichtet worden seien, weil nach Art. 28 Abs. 2 AlVV für gewisse Berufsgruppen mit berufsüblichen Wartezeiten, wozu auch die Skilehrer gehörten, ein Verdienstausfall nur als anrechenbar gelte, wenn er einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zwei Wochen umfasse. Demgemäss verfügte die Arbeitslosenkasse am 9. September 1980 die Rückerstattung der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen.
B.- Die hiegegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 14. November 1980 abgewiesen.
C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert Carlo Levy den Antrag auf Aufhebung der Rückerstattungsverfügung vom 9. September 1980...
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 36 AlVG kann der Bundesrat die Anspruchsberechtigung und die Bemessung der Arbeitslosenentschädigung für Versicherte, die sich in besonderen Verhältnissen befinden, abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen regeln. Dies gilt u.a. für Arbeitnehmer, die eine Erwerbstätigkeit mit berufsüblichem Arbeitsausfall ausüben (Abs. 1). Gestützt hierauf hat der Bundesrat in Art. 28 Abs. 2 AlVV bestimmt, dass für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe, Theaterpersonal, Musiker, Reisende, Coiffeure, Privatpflegepersonal, Hausangestellte und Angehörige von anderen Berufen mit berufsüblichen Wartezeiten ein während der Dauer des Arbeitsverhältnisses erlittener Verdienstausfall nur als anrechenbar gilt, wenn er einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zwei Wochen umfasst.
Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, hat diese Bestimmung auch auf den Beruf des Skilehrers Anwendung zu finden, da bei dieser Tätigkeit mit berufsüblichen Wartezeiten gerechnet werden muss. In diesem Sinne hat das Eidg. Versicherungsgericht schon im Rahmen des bis Ende März 1977 gültig gewesenen Art. 40 Abs. 1 AlVV entschieden (vgl. ARV 1960 Nr. 51 S. 98). Weil der Verdienstausfall im vorliegenden Fall keinen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zwei Wochen umfasste, hat die Arbeitslosenkasse die fraglichen Taggelder zu Unrecht ausgerichtet.
2. a) Nach Art. 35 Abs. 1 AlVG hat die Kasse ausgerichtete Arbeitslosenentschädigungen, auf die der Versicherte keinen Anspruch hatte, zurückzufordern; bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann die Rückforderung auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
Diese Regelung entspricht weitgehend Art. 47 Abs. 1 AHVG (anwendbar auch auf die Invalidenversicherung gemäss Art. 49 IVG). Mit Bezug auf die Geldleistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hat das Eidg. Versicherungsgericht
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festgestellt, dass eine Rückforderung nur unter den für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen erfolgen darf. Danach kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand einer (materiellen) gerichtlichen Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 103 V 128).Diese Grundsätze gelten sinngemäss in der Arbeitslosenversicherung; sie finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (nicht veröffentlichtes Urteil Beeler vom 30. November 1979).
b) Im vorliegenden Fall steht fest, dass die streitigen Arbeitslosenentschädigungen im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 AlVV zu Unrecht ausgerichtet worden sind. Dabei kann die für die Wiedererwägung vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung als gegeben erachtet werden. Fraglich erscheint dagegen, ob die Berichtigung der Verfügung von erheblicher Bedeutung ist.
Das BIGA vertritt die Auffassung, dass die Bedeutung der Rückforderung grundsätzlich nicht von der Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages abhängig sei, weil die Kasse nach Art. 35 AlVG gesetzlich verpflichtet sei, unrechtmässig ausgerichtete Leistungen zurückzufordern. Dem ist entgegenzuhalten, dass die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen auch im Rahmen von Art. 35 AlVG Geltung haben, wodurch das Legalitätsprinzip zugunsten der Rechtssicherheit eingeschränkt wird. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im übrigen der Verwaltungs- und der Prozessökonomie.
Eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung lässt sich nicht festlegen. Massgebend sind die gesamten Umstände des Einzelfalles, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit Erlass der zu Unrecht ergangenen Verfügung verstrichen ist. Vorliegend geht es um die Rückerstattung von vier im Jahre 1978 zu Unrecht ausgerichteten Taggeldern im Gesamtbetrage von Fr. 265.20. Dieser Betrag erscheint in Würdigung der gesamten Umstände nicht als derart erheblich, dass das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung
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des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegen würde. Die Voraussetzungen zu einer Rückforderung der streitigen Arbeitslosenentschädigungen sind daher nicht gegeben.Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 14. November 1980 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz vom 9. September 1980 aufgehoben.
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