Ob eine Ausnahme von der Erfahrungsregel vorliegt, ist nur dann näher abzuklären, wenn erhebliche Zweifel darüber bestehen, ob die Erledigung der Versicherungsansprüche tatsächlich zu einer Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit zu führen vermag. Trifft dies zu, so sind die erforderlichen Abklärungen gemäss Untersuchungsmaxime von Amtes wegen vorzunehmen. Die für Neurosen geltende Erfahrungsregel beinhaltet nicht eine Beweisführungslast des Versicherten in dem Sinne, dass dieser den Nachweis dafür zu erbringen hätte, dass unter den gegebenen Umständen nicht mit einer Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gerechnet werden könne. Sie bedeutet in beweismässiger Hinsicht lediglich, dass von der auf ärztlicher und unfalladministrativer Erfahrung beruhenden Annahme, wonach der Abfindung diese Wirkung in der Regel zukommt, nur abzuweichen ist, wenn im Einzelfall durch eine "ganz eindeutige, allgemein geltender Lehrmeinung entsprechende Beurteilung eines Psychiaters" (BGE 103 V 88 /89) bestätigt wird, dass die Abfindung den erwähnten therapeutischen Zweck nicht erreichen wird.