108 V 163
Urteilskopf
108 V 163
35. Urteil vom 20. September 1982 i.S. Zähner gegen Kantonale Abteilung für Arbeitslosenversicherung, Freiburg, und Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosenversicherung, Freiburg
Regeste
Art. 26 Abs. 2 AlVV.
Zur Abgrenzung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschulung und Weiterbildung von der Grund- und allgemeinen beruflichen Weiterausbildung.
A.- Der 1936 geborene, ledige Franz Zähner war von 1963 bis Mitte August 1980 als spezialisierter Lehrer am Institut für sehbehinderte und blinde Kinder "Sonnenberg" in Freiburg tätig, ohne indessen im Besitz eines Lehrerdiploms zu sein. Als das Institut nach Baar verlegt wurde, lehnte er die Weiterbeschäftigung am neuen Ort ab mit der Begründung, er wolle Freiburg, wo er ein Haus erworben und sich eingelebt habe, nicht verlassen. Aus diesem Grund wurde das Arbeitsverhältnis auf den 15. August 1980 beendet. Angesichts der Schwierigkeiten, als spezialisierter Pädagoge ohne Primarlehrerpatent eine Stelle zu finden, begann Franz Zähner im Sommer 1980 einen AKAD-Fernkurs kaufmännischer Richtung. Am 21. Juni 1980 ersuchte er die Arbeitslosenversicherung um Ausrichtung von Taggeldern während des Kurses, welcher im Februar 1981 durch den Erwerb eines Fachzertifikates abgeschlossen werden sollte. Mit Verfügung vom 25. September 1980 (Zweifelsfall-Entscheid) verneinte jedoch die Kantonale
BGE 108 V 163 S. 164
Abteilung für Arbeitslosenversicherung die Anspruchsberechtigung, da einerseits der Versicherte nicht vermittlungsfähig sei und anderseits der fragliche Lehrgang nicht als Umschulungs- oder Weiterbildungskurs im Sinne von Art. 26 AlVV anerkannt werden könne.
B.- Die vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission in Arbeitslosenversicherungssachen des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 23. März 1981 ab.
C.- Franz Zähner führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien ihm, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der angefochtenen Verwaltungsverfügung, für die Dauer seiner Weiterbildung die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Während die Kantonale Abteilung für Arbeitslosenversicherung sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt einen anrechenbaren Verdienstausfall voraus (Art. 24 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 26 bis 28 AlVG). Zu den Voraussetzungen der Anrechenbarkeit gehört u.a. die Vermittlungsfähigkeit während der Dauer des Arbeitsausfalls (Art. 26 Abs. 1 AlVG). Dieses Erfordernis entfällt für die Zeit, während welcher der Versicherte einen Umschulungs- oder Weiterbildungskurs im Sinne der Art. 26 Abs. 3 lit. b AlVG in Verbindung mit Art. 26 AlVV besucht. Nach Art. 26 Abs. 2 AlVV kann die zuständige kantonale Amtsstelle, falls ein Versicherter von sich aus einen Umschulungs- oder Weiterbildungskurs besucht, den Verdienstausfall als anrechenbar erklären, wenn der Besuch des Kurses die Vermittlungsfähigkeit fördert und wenn anzunehmen ist, dass der Versicherte während des Kurses arbeitslos wäre oder ohne Umschulung oder Weiterbildung von Arbeitslosigkeit bedroht würde. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (ARV 1979 Nr. 21 S. 112 mit Hinweis).
2. a) In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer angelastet, er hätte an den neuen Standort seines bisherigen Arbeitgebers übersiedeln und dadurch seine Stelle beibehalten können, womit sich eine Umschulung erübrigt hätte.
Richtig ist, dass gemäss dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht ein Versicherter gehalten ist, alles ihm Zumutbare vorzukehren, um den Eintritt des Versicherungsfalles zu verhüten (vgl. z.B. ARV 1981 Nr. 29 S. 126). Deshalb ist vom Arbeitnehmer eine gewisse (geographische) Mobilität zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit zu verlangen. Es überschreitet aber den Rahmen des Zumutbaren, wenn vom Beschwerdeführer gefordert wird, dass er - obwohl seit 17 Jahren in Freiburg verwurzelt und dort Eigentümer eines Hauses - in eine andere Region umziehen soll, und zwar für eine ganz spezielle Beschäftigung, welche von einem einzigen Arbeitgeber angeboten wird und daher - längerfristig gesehen - eine recht unsichere Existenzbasis darstellt.
b) Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe sich nur ungenügend, nämlich zweimal, um Stellen beworben, und zwar ausserhalb des Schulbereiches; es könne deshalb nicht gesagt werden, im bisherigen Beruf seien keine Arbeitsmöglichkeiten vorhanden. Dem ist die Bestätigung der Erziehungsdirektion vom 9. September 1981 entgegenzuhalten, wonach in den Jahren 1980 und 1981 für die Primarschulvakanzen nur Bewerber mit freiburgischem Primarlehrerdiplom berücksichtigt worden seien. Im übrigen ist es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, welcher sich nach der Maturität in langjähriger Praxis als Lehrer an einer Blindenschule spezialisierte, anderweitig eine Lehrerstelle oder sonstwie eine angemessene, dauerhafte Beschäftigung hätte finden können. Unter diesen Umständen und im Hinblick auf die verbleibende beträchtliche Aktivitätsperiode von etwa 20 Jahren war es offensichtlich die vernünftigste Lösung, dass sich der Beschwerdeführer sofort zu einer Umschulung entschloss.
c) Verwaltung und Vorinstanz vertreten schliesslich die Ansicht, bei dem vom Beschwerdeführer gewählten kaufmännischen Lehrgang in den Fächern Buchhaltung, Rechts- und Steuerkunde handle es sich um eine "völlig neue Grundausbildung".
Nach der Rechtsprechung sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- oder Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche dem Versicherten erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen
BGE 108 V 163 S. 166
(BGE 108 V 100, BGE 104 V 118 Erw. 1 mit Hinweis, vgl. auch BGE 99 V 51; ARV 1981 Nr. 9 S. 45 Erw. 1 mit weiterem Hinweis, 1979 Nr. 21 S. 111 Erw. 3a). Nicht als Eingliederungsmassnahme im Sinne der Arbeitslosenversicherung, sondern als Grundausbildung qualifizierte das Eidg. Versicherungsgericht beispielsweise das Medizin-, das Architektur- und das Ökonomiestudium (BGE 104 V 119 Erw. 2, 103 V 106 Erw. 2; ARV 1980 Nr. 26 S. 53). Ebensowenig ist die Vervollständigung der Arztausbildung durch die Absolvierung unbezahlter medizinischer Praktika als Weiterbildungskurs im Sinne von Art. 26 AlVV anerkannt worden (nicht veröffentlichtes Urteil Blanc vom 8. Januar 1980). Offengelassen hat das Gericht die Frage bezüglich eines dreimonatigen Deutschsprachkurses (nicht veröffentlichtes Urteil Rebolledo vom 4. Juli 1980). Es ist einzuräumen, dass die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits fliessend ist, weil ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann. Entscheidend ist, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen. Vorliegend ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer durch den gezielten, ergänzenden Erwerb bestimmter kaufmännischer Kenntnisse in die Lage versetzt wird, seine bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen Tätigkeit als spezialisierter Lehrer auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Die strittige Vorkehr ist auch geeignet, dem Beschwerdeführer eine im Vergleich zu seiner früheren Position bildungsmässig, sozial und wirtschaftlich annähernd gleichwertige berufliche Stellung zu sichern. Schliesslich handelt es sich beim AKAD-Kurs, welcher wohl die Aneignung gewisser Kenntnisse auf einem neuen Berufsgebiet umfasst, nicht um eine eigentliche, längerfristige neue Berufsausbildung, sondern nur um einen zeitlich befristeten Kurs (August 1980 bis Februar 1981), was ebenfalls für den Charakter einer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschulung spricht (vgl. BGE 103 V 106 Erw. 1 in fine).
3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der begonnene Lehrgang im Hinblick auf das erwähnte Umschulungsziel des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 26 Abs. 2 AlVV entspricht. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse der Stadt Freiburg, an welche die Sache zurückgewiesen wird, hat noch zu prüfen, ob der fragliche Fernkurs als solcher die Voraussetzungen einer systematischen, genügend überprüfbaren Umschulung in den Fächern
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Buchhaltung, kaufmännische Rechts- und Steuerkunde bietet und ob sich der Beschwerdeführer dem Lehrgang ordnungsgemäss unterzogen hat (vgl. ARV 1981 Nr. 9 S. 46, 1978 Nr. 28 S. 114). Daraufhin sind gegebenenfalls die auf die fragliche Zeit entfallenden Taggelder festzusetzen.Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Rekurskommission in Arbeitslosenversicherungssachen des Kantons Freiburg vom 23. März 1981 und die Verfügung der Kantonalen Abteilung für Arbeitslosenversicherung vom 25. September 1980 aufgehoben werden und die Sache an die Öffentliche Arbeitslosenversicherung der Stadt Freiburg zurückgewiesen wird, damit diese, nach Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Taggeldanspruch neu verfüge.
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