Unzulässig sind anderseits Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung abzielen. Ebensowenig geht es an, auf dem Weg des Erläuterungsgesuchs über den rechtskräftigen Entscheid eine allgemeine Diskussion (z.B. über dessen Recht- und Zweckmässigkeit) einzuleiten, die schlechthin jede Äusserung des Gerichts, insbesondere die verwendeten Rechtsbegriffe und Wörter, zum Gegenstand hat. Vom Urteilsinhalt ist der Erläuterung nur zugänglich, was den Charakter einer Anordnung
BGE 110 V 222 (223):
aufweist. Nicht dazu gehören namentlich Fragen, die vom Gericht nicht zu prüfen waren und über die es deshalb nicht zu entscheiden hatte (zu diesen Punkten vgl. BGE 104 V 55 oben, BGE 101 II 374; BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, S. 516; GULDENER, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 505 und 535; HAUSER/HAUSER, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., S. 588 und 590; WALDER-BOHNER, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 469).