112 V 168
Urteilskopf
112 V 168
30. Urteil vom 4. Juli 1986 i.S. Furrer gegen Kantonale Ausgleichskasse des Wallis und Kantonales Versicherungsgericht Wallis
Regeste
Art. 25bis IVG: Ablösung eines KUVG-Krankengeldes durch ein IV-Taggeld; Besitzstandsgarantie. Art. 25bis IVG ist entgegen seinem Wortlaut auch bei Versicherten anwendbar, die bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Krankengeld nach dem altrechtlichen Art. 74 KUVG hatten (Erw. 3).
Art. 25 Abs. 1 IVG, Art. 17 Abs. 2 UVG und Art. 27 Abs. 1 UVV: Berechnung des IV-Taggeldes. Zu vergleichen ist das Taggeld der Unfallversicherung ohne den allfälligen Abzug für die Unterhaltskosten mit dem Taggeld der IV, einschliesslich des vollen Eingliederungszuschlages gemäss Art. 25 Abs. 1 IVG (Erw. 4).
A.- Hans Furrer erlitt am 31. Juli 1983 bei einem Unfall Rückenwirbelfrakturen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gewährte ihm für die Zeit vom 3. August 1983 bis 31. August 1985 Krankengelder in der Höhe von Fr. 153.-- im Tag. Am 13. April 1984 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an; er ersuchte namentlich um Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 1985 setzte die Kantonale Ausgleichskasse des Wallis das Taggeld für die erste Phase (2. September 1985 bis 1. September 1986) der von der Invalidenversicherung übernommenen Umschulung auf Fr. 149.-- fest (Haushaltungsentschädigung und zwei Kinderzulagen Fr. 131.--, Eingliederungszuschlag Fr. 18.--).
B.- Die vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde, mit der er die Zusprechung eines Taggeldes von Fr. 154.-- zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 26.-- und eines Eingliederungszuschlages von Fr. 18.-- beantragte, wies das Kantonale Versicherungsgericht Wallis mit Entscheid vom 16. Dezember 1985 ab.
C.- Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, es sei ihm, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Kassenverfügung, ein Taggeld in der
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Höhe von Fr. 154.60 zuzüglich eines Eingliederungszuschlages von Fr. 18.-- zuzusprechen.Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), in teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei das Taggeld der Invalidenversicherung auf Fr. 153.-- festzusetzen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Versicherte hat während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 IVG). Die Taggelder werden u.a. als Haushaltungsentschädigung für Alleinstehende und Kinderzulagen ausgerichtet (Art. 23 IVG) und nach den gleichen Ansätzen, Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie die entsprechenden Entschädigungen und Zulagen gemäss Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG) festgelegt, wobei für Erwerbstätige das Erwerbseinkommen, das der Versicherte durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielt hat, die Bemessungsgrundlage bildet ( Art. 24 Abs. 1 und 2 IVG ). Der Versicherte, der während der Eingliederung selbst für Verpflegung oder Unterkunft aufkommen muss, hat Anspruch auf einen Zuschlag zum Taggeld (Art. 25 Abs. 1 IVG), der vom Bundesrat auf Fr. 18.-- im Tag festgesetzt wurde (Art. 11 AHVV, anwendbar gemäss Art. 25 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 22bis Abs. 1 IVV).
Hatte ein Versicherter bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG), so entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (Art. 25bis IVG, in Kraft seit 1. Januar 1984).
2. Streitig ist im vorliegenden Fall die Höhe des Taggeldes der Invalidenversicherung, auf welches der Beschwerdeführer ab 2. September 1985 Anspruch hat.
a) Ausgleichskasse und Vorinstanz setzten die Haushaltungsentschädigung gemäss den ab 1. Januar 1984 gültigen Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder auf Fr. 131.-- fest, womit sich zusammen mit dem Eingliederungszuschlag von Fr. 18.-- (Art. 11 Abs. 1 AHVV)
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ein Taggeld von insgesamt Fr. 149.-- ergab. Das kantonale Gericht gelangte zum Schluss, dass Art. 25bis IVG im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Diese Bestimmung gelte nach ihrem Wortlaut nur für Versicherte, die bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG gehabt hätten, was für den Beschwerdeführer nicht zutreffe. Sein Unfall habe sich vor dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 ereignet, weshalb ihm die Versicherungsleistungen der SUVA (u.a. das Krankengeld) nach altem Recht (KUVG) gewährt worden seien.b) Der Beschwerdeführer und das BSV wenden sich gegen diese Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, Art. 25bis IVG dürfe nicht nach seinem Wortlaut, sondern müsse nach seinem wirklichen Sinn ausgelegt werden. Die Besitzstandsklausel des Art. 25bis IVG bezwecke, denjenigen Versicherten vor einer Benachteiligung zu schützen, der nach einem Unfall nicht durch die Unfall-, sondern durch die Invalidenversicherung eingegliedert werde. Die Ansicht der Vorinstanz stehe auch in Widerspruch zu den Gesetzesmaterialien. Laut der Botschaft des Bundesrates zum UVG sei das Taggeld identisch mit dem Krankengeld nach KUVG. Art. 25bis IVG diene dazu, einen Leistungsabfall bei der beruflichen Eingliederung zu verhindern. Das BSV schliesst sich dieser Begründung an und weist zusätzlich darauf hin, dass sich bezüglich der Art. 16 Abs. 3 UVG, 44 Abs. 2 und 25bis IVG keine Übergangsbestimmungen fänden. Diese Normen entfalteten deshalb mit dem Inkrafttreten des UVG rechtliche Wirkungen. In zeitlicher Hinsicht seien diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Im Falle des Art. 25bis IVG liege dieser Sachverhalt in der Ablösung des Taggeldes der Unfallversicherung (bzw. der Krankengelder gemäss KUVG) durch das Taggeld der Invalidenversicherung, weshalb diese Bestimmung vorliegend entgegen der Ansicht der Vorinstanz anzuwenden sei.
3. a) Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar bzw. sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich der Auslegung nach dem Zweck, nach dem Sinn und nach den dem Text zugrunde liegenden Wertungen. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext
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zukommt (BGE 111 V 127 Erw. 3b, BGE 110 V 122 Erw. 2d mit Hinweisen).Das Gericht ist zwar an das Gesetz gebunden, doch weicht es ausnahmsweise von der wörtlichen Interpretation ab, wenn diese zu offensichtlich unhaltbaren Ergebnissen führt, die dem wahren Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen (BGE BGE 109 V 62 Erw. 4, BGE 107 V 216 Erw. 3b; RKUV 1984 Nr. K 593 S. 226 Erw. 2b; vgl. auch BGE 105 V 47).
b) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass Art. 25bis IVG, der durch das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG), in Kraft seit 1. Januar 1984, ins IVG eingefügt wurde, nach seinem Wortlaut nur bei Versicherten Anwendung findet, die vor der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG hatten. Sinn dieser Bestimmung ist laut der bundesrätlichen Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung jedoch, einen Leistungsabfall bei der beruflichen Eingliederung zu verhindern, solange die Taggelder der Invalidenversicherung jenen der Unfallversicherung nicht allgemein angeglichen sind, indem die Taggelder der Invalidenversicherung nicht niedriger angesetzt werden dürften als die zuvor bezogenen Taggelder der Unfallversicherung (BBl 1976 III 228). Die Auslegung des Art. 25bis IVG nach dem Wortlaut ist in ihren Auswirkungen unhaltbar. Versicherte würden unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie vor Beginn der Eingliederung Krankengelder nach KUVG oder Taggelder nach UVG bezogen haben. Eine solche rechtsungleiche Behandlung, deren Ursache in Zufälligkeiten zeitlicher Natur liegt, kann sich nicht auf sachliche Gründe stützen; sie erweist sich als unzulässig und widerspricht der Absicht des Gesetzgebers, der allgemein Versicherte, deren Tagesentschädigungen der Unfallversicherung durch solche der Invalidenversicherung abgelöst werden, vor Benachteiligung schützen wollte. Art. 25bis IVG ist demnach entgegen seinem Wortlaut auch anwendbar, wenn der Versicherte vor Beginn der Eingliederung Krankengelder nach Art. 74 f. KUVG bezogen hat.
c) Der Anwendung von Art. 25bis IVG auf Versicherte, die vor Inkrafttreten des UVG einen Unfall erlitten haben, steht - wie das BSV richtig ausführt - keine übergangsrechtliche Regelung entgegen. Wohl bestimmt Art. 118 Abs. 1 UVG, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten des UVG ereignet haben, nach bisherigem Recht - im vorliegenden Fall Krankengelder nach KUVG - gewährt werden. Daraus kann
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jedoch nicht abgeleitet werden, dass in solchen Fällen das frühere Invalidenversicherungsrecht gelte. Denn in zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (ZAK 1983 S. 239 Erw. 2b; IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. I, S. 95). Im Zeitpunkt der Ablösung des Krankengeldes gemäss KUVG durch das Taggeld der Invalidenversicherung (2. September 1985) stand Art. 25bis IVG in Kraft und ist demzufolge vorliegend anzuwenden. Der Beschwerdeführer hat somit ab 2. September 1985 Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung in der Höhe des zuvor bezogenen Krankengeldes der SUVA (Fr. 153.--); dabei handelt es sich um das dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes entsprechende Taggeld (vgl. Art. 74 Abs. 2 KUVG).
4. Zusätzlich zum Taggeld beansprucht der Beschwerdeführer den Eingliederungszuschlag von Fr. 18.--.
Im Gegensatz zur Invalidenversicherung, die dem Versicherten, der während der Eingliederung selbst für Verpflegung oder Unterkunft aufkommen muss, einen Zuschlag zum Taggeld gewährt (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVG), ist im Taggeld der Unfallversicherung der Anteil für die Unterhaltskosten eingeschlossen, wie sich aus Art. 17 Abs. 2 UVG und Art. 27 Abs. 1 UVV ergibt, wonach für die Unterhaltskosten ein Abzug vom Taggeld vorgenommen wird, wenn die Unfallversicherung diese Kosten deckt. Eine entsprechende Regelung enthielt im übrigen auch Art. 75 KUVG (vgl. dazu BGE 105 V 202 Erw. 2a und b). Die Naturalleistungen bilden demnach einen Bestandteil des Taggeldes nach UVG bzw. des Krankengeldes nach KUVG. Dies hat zur Folge, dass gemäss Art. 25bis IVG das Taggeld der Unfallversicherung ohne den allfälligen Abzug für die Unterhaltskosten mit dem Taggeld der Invalidenversicherung einschliesslich des vollen Eingliederungszuschlages von gegenwärtig Fr. 18.-- im Tag zu vergleichen ist (vgl. Rz. 42.4 des ab 1. Januar 1986 gültigen Nachtrages 3 zum Kreisschreiben über die Taggelder sowie Rz. 18 des ab 1. Januar 1986 gültigen Anhanges). Der Beschwerdeführer hat demnach nur Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 153.-- (Krankengeld nach KUVG ohne Abzug für Unterhaltskosten, das höher ist als das Taggeld der Invalidenversicherung einschliesslich des Eingliederungszuschlages).
Laut Art. 27 Abs. 2 UVV wird zwar bei Versicherten, die für minderjährige oder in Ausbildung begriffene Kinder zu sorgen haben,
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kein Abzug für die Unterhaltskosten in einer Heilanstalt vorgenommen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass in diesen Fällen zum Taggeld der Unfallversicherung ein Zuschlag für die ohne Belastung des Versicherten von der Unfallversicherung übernommenen Unterhaltskosten zu berücksichtigen ist (vgl. Rz. 42.4 des Nachtrages 3 zum Kreisschreiben).Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichtes Wallis vom 16. Dezember 1985 sowie die Kassenverfügung vom 16. Oktober 1985 aufgehoben, und die Kantonale Ausgleichskasse des Wallis wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer vom 2. September 1985 bis 1. September 1986 ein Taggeld von Fr. 153.-- zu bezahlen.
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