112 V 201
Urteilskopf
112 V 201
36. Urteil vom 19. Juni 1986 i.S. "Zürich" Versicherungsgesellschaft gegen Koller und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
Regeste
Art. 9 Abs. 1 UVV: Unfallbegriff.
- Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors (Zusammenfassung der Rechtsprechung; Erw. 1).
- Das Abbrechen eines Zahnes beim Essen eines selbstgebackenen Kirschenkuchens, der mit nicht entsteinten Früchten zubereitet wurde, ist nicht als Unfall zu qualifizieren, weil nicht die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors den Zahnschaden verursacht hat (Erw. 2 und 3).
A.- Edith Koller ist bei der "Zürich" Versicherungsgesellschaft obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 15. Februar 1984 brach sie sich beim Essen eines selbstgebackenen Kirschenkuchens, für dessen Zubereitung nicht entsteinte Früchte verwendet wurden, einen Schneidezahn ab.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 1984 lehnte die Versicherungsgesellschaft die Übernahme der Behandlungskosten ab, weil der Zahnschaden nicht die Folge eines Unfalles sei. Auf Einsprache von Edith Koller hin bestätigte die Versicherungsgesellschaft am 28. November 1984 diese Verfügung.
B.- Edith Koller führte Beschwerde mit dem Begehren, die Versicherungsgesellschaft sei zu verpflichten, die Behandlungskosten zu übernehmen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 20. August 1985 gut. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, das Beissen auf einen Kirschenstein stelle für einen Zahn eine ungewöhnliche Belastung dar. Die Sinnfälligkeit, unter der die Schädigung eingetreten sei, liege im Biss auf den Kirschenstein an sich. Ob Edith Koller beim Essen eines selbstgebackenen Kirschenkuchens damit habe rechnen müssen und ob sie allenfalls ein Verschulden treffe, habe auf die Sinnfälligkeit (Ungewöhnlichkeit) des Ereignisses keinen Einfluss. Da auch die übrigen Begriffsmerkmale gegeben seien, liege ein versicherter Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV vor.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherungsgesellschaft, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Während Edith Koller sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vernehmen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVV gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Damit wurde die vom Eidg. Versicherungsgericht in ständiger Rechtsprechung verwendete Definition des Unfalls übernommen (BGE 103 V 175, BGE 102 V 131, BGE 100 V 78 f., BGE 99 V 138, BGE 97 V 2; EVGE 1966 S. 138 und 1963 S. 18; RKUV 1985 Nr. K 614 S. 25 Erw. 2; MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 280), wobei der Bundesrat jedoch darauf verzichtet hat, in der Verordnungsbestimmung die Ungewöhnlichkeit wie bisher näher zu umschreiben ("mehr oder weniger"). Dies ändert indessen am Begriffsinhalt nichts (Urteil R. vom 7. Februar 1984, publiziert im SUVA-Rechtsprechungsbericht 1984, Nr. 2); der Richter hat nach wie vor einen Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung, ob im Einzelfall die Ungewöhnlichkeit gegeben sei (MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 164 und 168).
Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber
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(BGE 99 V 138 Erw. 1 mit Hinweisen; RKUV 1985 Nr. K 614 S. 26 oben). Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet (EVGE 1966 S. 138 Erw. 2). Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (RKUV 1985 Nr. K 614 S. 26 oben; Urteile I. vom 31. Januar 1984 und R. vom 7. Februar 1984, publiziert im SUVA-Rechtsprechungsbericht 1984, Nrn. 1 und 2).
2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Zahnschaden der Beschwerdegegnerin durch eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors verursacht wurde. Näher zu prüfen ist, ob auch das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors gegeben ist und damit ein Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV vorliegt.
a) Das kantonale Gericht bejahte diese Frage mit der Feststellung, dass der Biss auf einen Kirschenstein für einen Zahn eine ungewöhnliche Belastung darstelle und dass die Sinnfälligkeit, unter der die Schädigung eingetreten sei, im "Biss auf den Kirschenstein an sich" liege. Ob die Beschwerdegegnerin bei einem selbstgebackenen Kirschenkuchen damit habe rechnen müssen und ob sie allenfalls ein Verschulden treffe, könne auf die Sinnfälligkeit (bzw. die Ungewöhnlichkeit) des Ereignisses an sich keinen Einfluss haben.
b) Die Beschwerdeführerin hält dieser Auffassung entgegen, dass das Abbeissen eines Stückes nicht entsteinten Kirschenkuchens nichts Aussergewöhnliches sei. Dass dabei die Schneidezähne auch mit Kirschensteinen in Berührung kämen, sei normal. Die Steine seien - wie die Dekorationsperlen im Urteil Saredi vom 20. August 1984 (RKUV 1985 Nr. K 614 S. 24) - dazu bestimmt, in den Mund genommen zu werden. Dort würden sie entweder geschluckt oder mit Hilfe der Zähne vom Fruchtfleisch getrennt und wieder ausgespuckt. Sie stellten im nicht entsteinten Fruchtkuchen keine Fremdkörper dar, mit welchen nicht gerechnet werden müsse, sondern bildeten Teile des Kuchens. Das Beissen auf einen Stein sei kein ungewohnter, programmwidriger Vorgang. Wer ein Stück eines solchen Kuchens esse, werde zwangsläufig mit den Zähnen auf Kirschensteine stossen. Dies sei so wenig aussergewöhnlich wie das Beissen auf Dekorationsperlen, Bonbons oder Körner im sogenannten Klosterbrot. Auch das Entsteinen von
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Zwetschgen mit Mund und Zähnen sei kein Vorgang, der den Rahmen des Alltäglichen überschreite. Ein gesunder und funktionstüchtiger Zahn breche durch eine solche Einwirkung nicht ab. Ungewöhnlich werde eine solche Beanspruchung der Zähne erst, wenn der Kau- oder Abbeissakt durch unversehens auftretende Faktoren gestört werde.
3. a) Im unveröffentlichten Urteil Kobi vom 4. September 1975 qualifizierte das Eidg. Versicherungsgericht das Ausbeissen eines Zahnes an einem Zwetschgenstein im "Tuttifrutti" als Unfall. Die Vorinstanz hatte in jenem Fall die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors und damit das Vorliegen eines Unfalles mit folgender Begründung verneint:
"Wenn der Kläger beim Essen von Tuttifrutti auf einen
Zwetschgenstein gebissen hat - wobei er wissen musste, dass diese
Zwetschgen nicht entsteint sind -, so musste er mit dem Stein rechnen.
Das Beissen auf eine gedörrte Zwetschge, von der man weiss, dass sie
nicht entsteint ist, ist nichts Aussergewöhnliches. Aussergewöhnlich ist
nur, dass ohne Rücksicht auf den Stein gebissen wurde. Dies aber ist
wiederum nicht auf einen äusseren Faktor zurückzuführen, sondern auf die
mangelnde Sorgfalt des Klägers, die beim Beissen auf eine Zwetschge mit
Stein erforderlich gewesen wäre, umso mehr, als der betreffende Zahn
saniert war (was nicht heisst, er sei krank gewesen)."
Das Eidg. Versicherungsgericht verwarf diese Auffassung mit folgender Argumentation: Wenn ein sanierter und somit für den normalen Kauakt durchaus funktionstüchtiger Zahn einer plötzlichen, nicht beabsichtigten und aussergewöhnlichen Belastung nicht standhält, dürfe die Annahme eines Unfalles nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, ein völlig intakter Zahn hätte selbst diese Belastung überstanden. Es sei demnach und gestützt auf den geschilderten Sachverhalt davon auszugehen, dass der beim Versicherten eingetretene Zahnschaden Folge eines Unfalls sei. Der Einwand der Militärversicherung, das Beissen auf den Zwetschgenstein sei nicht unvermutet geschehen bzw. der Versicherte sei unvorsichtig gewesen, beschlage nicht die Frage nach dem Unfallbegriff an sich, sondern die Frage nach der schuldhaften Herbeiführung des Schadens.
Nicht als Unfall qualifizierte das Eidg. Versicherungsgericht dagegen in den Urteilen Michel (BGE 103 V 177) und Pletscher vom 27. Dezember 1977 das Abbrechen eines Zahnes beim Essen eines Biskuits ("Totenbeinli") und eines Stücks Nuss-Schokolade. In Präzisierung der Praxis gemäss dem zitierten Urteil Kobi führte das Gericht aus, es stehe fest, dass ein gesunder bzw. ein sanierter
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und insoweit funktionstüchtiger Zahn beim normalen Kauakt, selbst beim Essen harter Nahrung, nicht abbricht (BGE 103 V 181).Ebenso hat das Gericht im Urteil Saredi (RKUV 1985 Nr. K 614 S. 24) das Abbrechen eines Zahnes beim Essen eines mit Dekorationsperlen verzierten Kuchens nicht als Unfall qualifiziert.
b) Im Urteil Kobi vom 4. September 1975 (Unfall angenommen) bejahte das Eidg. Versicherungsgericht ohne nähere Begründung die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (Zwetschgenstein). In den Urteilen Michel und Pletscher vom 27. Dezember 1977 (Unfälle verneint) setzte sich das Gericht mit der Frage nach der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (Biskuit, Nuss-Schokolade) ebenfalls nicht ausdrücklich auseinander. Im Urteil Saredi vom 20. August 1984 (Unfall verneint) stellte das Gericht sodann fest, ungewöhnlich seien nicht die Dekorationsperlen an sich, sondern lediglich die schädigenden Einwirkungen derselben auf den betroffenen Zahn. Die Perlen seien im übrigen zum Essen bestimmt gewesen und stellten keine Fremdkörper dar wie beispielsweise Kirschensteine in einem Fruchtkuchen oder Knochensplitter in einer Wurst.
Von diesem Entscheid - und nicht von den Urteilen Kobi, Michel und Pletscher, bei welchen der Begriff der Gesundheitsschädigung nach dem MVG im Vordergrund stand - ist bei der Lösung des vorliegenden Falles auszugehen. Zwar stellte das Gericht im Urteil Saredi in unzutreffender Weise den "Fremdkörper" dem äusseren Faktor gleich; entscheidend war aber die Feststellung, dass Dekorationsperlen auf oder in einem Kuchen nicht ungewöhnlich seien. Ebensowenig kann der Stein in einer gedörrten Zwetschge im "Tuttifrutti" oder die mit Zunge und Zähnen bewusst gesuchte Figur im Dreikönigskuchen als ungewöhnlich bezeichnet werden. Im Gegensatz dazu wäre ein Knochensplitter in einer Wurst - nicht aber ein Poulet- oder Kotelettknochen - als ungewöhnlich zu qualifizieren. Damit ist auch gesagt, dass der Stein im Kirschenkuchen, der bewusst mit nicht entsteinten Früchten zubereitet wurde, keinen ungewöhnlichen Faktor darstellt, weil es dabei an der Sinnfälligkeit fehlt.
c) Im vorliegenden Fall war nicht der Kirschenstein ungewöhnlich, sondern lediglich die durch das Beissen auf den Stein verursachte schädigende Einwirkung auf den betroffenen Zahn. Weil sich das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nur auf den äusseren Faktor selbst, nicht aber auf dessen Wirkungen auf den
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menschlichen Körper bezieht (Erw. 1 hievor), liegt kein Unfall vor.Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, den Einwand der Beschwerdeführerin, der betroffene Stiftzahn der Beschwerdegegnerin sei nicht mehr funktionstüchtig gewesen, zu prüfen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 1985 aufgehoben.
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