Der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangt, dass der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist des Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht jedoch, dass die für diese Zeit geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge an die Ausgleichskasse überwiesen wurden. Dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 13 Abs. 1 AVIG die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung und nicht die Erfüllung der Beitragspflicht massgeblich ist, ergibt sich im weiteren aus der gesetzlichen Beitragsordnung: Gemäss Art. 5 Abs. 1 AVIG zieht der Arbeitgeber den Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung ab und entrichtet ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. Es gilt somit die gleiche Regelung wie in Art. 14 Abs. 1 AHVG, welcher
BGE 113 V 352 (353):
hinsichtlich der paritätischen Beiträge den Arbeitgeber als Subjekt des Beitragsbezugsverfahrens betrachtet. Dementsprechend sieht Art. 138 Abs. 1 AHVV vor, dass die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto des Versicherten eingetragen werden, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Nach Art. 6 Abs. 1 AVIG gilt für den Bereich der Beiträge die AHV-Gesetzgebung, soweit das AVIG selber nicht etwas anderes bestimmt. Der unselbständig erwerbende Versicherte hat es in der Arbeitslosenversicherung sowenig wie in der AHV in der Hand, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmerbeiträge tatsächlich der Ausgleichskasse entrichtet werden. Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Einsicht in die Geschäftsbücher verweigert, ist auch keine Kontrolle durch den Versicherten möglich.