c) Im Lichte dieser Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, bestehen im vorliegenden Fall keine ausserordentlichen Verhältnisse, welche es erlauben würden, die Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu verlängern. Insbesondere geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht durch äussere, von seinem Willen unabhängige Umstände an der rechtzeitigen Einreichung der Beitrittserklärung gehindert gewesen wäre. Es mag durchaus sein, dass er in guten Treuen - rechtsirrtümlich - angenommen hat, über den 31. März 1984 hinaus obligatorisch versichert zu sein. Dieser Irrtum über seine Rechtsstellung (Versichertenstatus) gegenüber der schweizerischen AHV beruht jedoch nicht auf einer Falschauskunft einer Ausgleichskasse oder Auslandvertretung. Gegenteils hatte die Ausgleichskasse der schweizerischen Maschinen- und Metallindustrie unbestrittenermassen den Versicherten anlässlich einer persönlichen Unterredung darauf aufmerksam gemacht, er müsse für die Zeit bis zur Erreichung des AHV-Alters allenfalls noch als Nichterwerbstätiger durch die Ausgleichskasse des Wohnkantons erfasst werden, falls er nach dem Austritt aus der Firma S. AG keine volle Erwerbstätigkeit mehr ausübe.